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Ohne Sofort-Hilfe keine Steuerermäßigung

DILL-NEWSLETTER 05/2023: Kosten für ein Hausnotrufsystem

Ohne Sofort-Hilfe keine Steuerermäßigung

Ohne Sofort-Hilfe keine SteuerermäßigungIn der Regel können die Kosten für ein Hausnotrufsystem als haushaltsnahe Dienstleistung steuermindernd geltend gemacht werden. Dabei kommt es aber auf die technische Ausgestaltung des Systems an, wie jetzt ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) deutlich macht.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 (Ermäßigung der Einkommensteuer um 20% der Aufwendungen) für ein Hausnotrufsystem nicht in Anspruch genommen werden kann, wenn dieses im Notfall lediglich den Kontakt zu einer 24 Stunden-Servicezentrale herstellt (BFH, Urteil vom 15. Februar 2023, Az. VI R7/21).

Finanzamt lehnte Aufwendungen ab, die Seniorin klagte

Im Streitfall hatte eine Seniorin ihre Wohnung mit einem Hausnotrufsystem ausgestattet. Der Knackpunkt: „Der mit ihrem Anbieter geschlossene Vertrag beinhaltete jedoch lediglich die Bereitstellung des Hausnotruf-Geräts und einen 24 Stunden-Bereitschaftsservice“, erläutert Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg. Deswegen berücksichtigte das Finanzamt die geltend gemachten Aufwendungen für das Hausnotrufsystem nicht als haushaltsnahe Dienstleistung. Das Finanzgericht gab der darauf erhobenen Klage der Seniorin zunächst statt.

Die BFH-Richter sahen die Sache aber anders. Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG könne nur für haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch genommen werden, die im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. An genau dieser Voraussetzung fehlte es den Richtern im vorliegenden Fall. Denn die Klägerin zahle im Wesentlichen für die vom Anbieter des Hausnotrufsystems eingerichtete Rufbereitschaft sowie für die Entgegennahme eines eventuellen Notrufs. Die Rufbereitschaft, die Entgegennahme eingehender Notrufe in der Servicezentrale sowie gegebenenfalls die Verständigung Dritter, damit diese vor Ort Hilfe leisten, erfolge jedoch außerhalb der Wohnung der Klägerin – und damit eben nicht in deren Haushalt.

Abgrenzung zu einer vorherigen BFH-Entscheidung

Das Urteil grenzt sich somit von der Entscheidung des BFH betreffend Aufwendungen für ein Notrufsystem in einer Seniorenresidenz ab (BFH, Urteil vom 28. Januar 2016, Az. VI R 18/14). Dort erfolgte der Notruf über einen so genannten Piepser unmittelbar an eine Pflegekraft, die sodann auch die erforderliche Notfall-Soforthilfe übernahm.

Räumlich-funktionale Auslegung des Begriffs „Haushalt“

Worauf gilt es also zu achten? „Der Begriff des Haushalts ist stets räumlich-funktional auszulegen“, erläutert Steuerberater Dill. „In“ einem Haushalt wird die haushaltsnahe Dienstleistung erbracht, wenn sie im räumlichen Bereich des betroffenen Haushalts geleistet wird. Das unterscheidet die im geschilderten Fall gewählte Funktionsweise des Hausnotrufs von einer „echten“ Rufbereitschaft. „Denn hier würde die Leistung im räumlichen Bereich des Haushalts erbracht werden und der Leistungserfolg – also die herbeigerufene Hilfe – in der Wohnung der Steuerpflichtigen eintreten“, führt der Limburger Steuerfachmann aus.

Ganz unumstritten ist die Sachlage allerdings nicht: Der BFH muss sich in einem anderen Fall nochmals mit dem Thema beschäftigen.

Was können Sie tun?

Achten Sie bei einem Hausnotrufsystem genau auf die Ausgestaltung!

Prinzipiell lassen sich die Kosten für ein Hausnotrufsystem als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich geltend machen – übrigens auch dann, wenn man sie für einen nahen Angehörigen übernimmt. Es kommt aber immer auf die Vereinbarung mit dem Dienstleister im Einzelfall an. Wir beraten Sie gerne: kontakt/at/steuerberater-dill.de

Foto: Ingo Bartussek / AdobeStock