Neuer Spielraum mit Einschränkungen
DILL-NEWSLETTER 03/2023: Arbeitszimmer bzw. Homeoffice aus steuerlicher Sicht
Neuer Spielraum mit Einschränkungen
Rund um das Arbeiten von zuhause aus haben sich in den vergangenen Jahren die Spielregeln – oder besser gesagt: die Steuerregeln – grundlegend geändert. Die steuerliche Neuausrichtung ist wohl eine der Folgen der Corona-Pandemie. Gerade das aktuelle Jahressteuergesetz bringt einige Erleichterungen, aber auch einige Einschränkungen.
Die Corona-Pandemie hat die Arbeitswelt verändert. Selbst wenn es nun so gut wie keine gesundheitlich motivierten Einschränkungen mehr gibt: „Viele Arbeitnehmer bleiben öfter mal im Homeoffice, und sei es nur für einen Tag in der Woche“, beobachtet Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg. Bereits während der Corona-Hochphase hatte der Gesetzgeber hierzu einige neue steuerliche Regeln, aber auch Möglichkeiten geschaffen – etwa die Einführung und zwischenzeitlich erfolgte Festschreibung der Homeoffice-Pauschale.
Wichtig zu beachtenViele der in diesem Artikel genannten Regeln gelten für das Steuerjahr 2023, machen sich also erst in der Steuererklärung im nächsten Jahr bemerkbar. |
Diese Abzugsregelungen gelten ab 2023
Im Jahressteuergesetz 2022 hat der Gesetzgeber weitere Regelungen für den Abzug von Aufwendungen rund um das Arbeitszimmer und der Homeoffice-Pauschale geschaffen. „Vor allem die Regelungen für ein häusliches Arbeitszimmer wurden stark vereinfacht“, freut sich Steuerexperte Dill.
Aufwendungen dafür können künftig – soweit der Mittelpunkt der Tätigkeit im Arbeitszimmer liegt – selbst dann als Werbungskosten abziehbar sein, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. „Damit wird sichergestellt, dass Steuerpflichtige mit Arbeitszimmer nicht schlechter gestellt werden als solche, die nur die Homeoffice-Pauschale abziehen“, erläutert der Limburger Steuerfachmann.
Neues Wahlrecht für Erwerbstätige
Ab 2023 gilt demnach erstmals ein Wahlrecht für Erwerbstätige, die im Arbeitszimmer den Mittelpunkt ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit haben. Sie dürfen ihre Raumkosten
- entweder – wie bisher – in Höhe der tatsächlich angefallenen Aufwendungen und in unbeschränkter Höhe als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abrechnen
- oder alternativ eine Jahrespauschale von 1.260 Euro absetzen.
Die Pauschale (gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 6b) dient dabei vor allem als Erleichterung beim bürokratischen Aufwand rund um die Steuererklärung. „Wählt der oder die Berufstätige die Pauschale, müssen dem Finanzamt die tatsächlich angefallenen Raumkosten nicht nachgewiesen werden“, erklärt Steuerberater Dill.
Wichtig: Die Pauschale muss allerdings monatsweise gekürzt werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer nicht das gesamte Jahr über Tätigkeitsmittelpunkt war. „Für diese Kürzungsmonate lässt sich dann aber wiederum die Homeoffice-Pauschale abziehen, falls weiterhin – zumindest überwiegend – von zuhause aus gearbeitet und keine erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wurde“, so Dill.
Unabhängig von der Frage einer vollen Absetzung oder der Pauschale: Wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, muss auch ein „echtes“ häusliches Arbeitszimmer vorliegen. „Das heißt: Es muss ein in sich abgeschlossener Raum vorhanden sein“, mahnt Steuerfachmann Dill. In den anderen Fällen („kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung“) reicht eine Arbeitsecke aus; zur Not kann es auch der Küchentisch sein.
Beschränkter Abzug in diesjähriger Steuererklärung noch möglichBis einschließlich 2022 können Erwerbstätige ihre Raumkosten bei fehlendem Tätigkeitsmittelpunkt im häuslichen Arbeitszimmer zumindest beschränkt mit 1.250 Euro pro Jahr als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehen, sofern ihnen kein Alternativarbeitsplatz (im Betrieb ihres Arbeitgebers) zur Verfügung stand. Diese Variante wird ab 2023 abgeschafft. Das heißt aber auch: In der Steuererklärung für das Jahr 2022 ist der beschränkte Abzug noch möglich! |
Deutlich verbesserte Homeoffice-Pauschale
Erwerbstätige ohne Tätigkeitsmittelpunkt im häuslichen Arbeitszimmer können ihre Raumkosten nun nur noch im Wege der Homeoffice-Pauschale abziehen. Diese hat der Gesetzgeber nun entfristet und auf sechs Euro pro Tag angehoben. Ein Anspruch darauf besteht für bis zu 210 Tage im Jahr. Es können also maximal 1.260 Euro in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Das entspricht einer deutlichen Anhebung: Bis einschließlich 2022 galten noch ein Tagessatz von 5 Euro und ein Höchstbetrag von 600 Euro pro Jahr. „Bis dato erkannte das Finanzamt also maximal nur 120 Arbeitstage an“, sagt Steuerberater Dill.
Arbeitnehmer-Pauschbetrag nicht vergessenDie Tagespauschale wird – ebenso wie andere Werbungskosten – mit dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro (ab 2023) verrechnet. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass eine Steuerersparnis erst dann entsteht, wenn die Werbungskosten insgesamt mehr als 1.230 Euro betragen. |
Nach wie vor gilt: Für den Abzug der Homeoffice-Pauschale muss kein abgeschlossenes häusliches Arbeitszimmer vorliegen. „Es reicht also aus, wenn die Tätigkeit in einer Arbeitsecke, einem Durchgangszimmer oder am Esstisch ausgeübt wird – so wie es in der Praxis nun mal oft der Fall sein dürfte“, schmunzelt Dill.
Homeoffice- und Entfernungspauschale am selben Tag? Kann gehen!
Der Steuerberater weist zudem auf ein Kuriosum hin: Die Pauschale lässt sich eigentlich nur für Tage abziehen, an denen der Erwerbstätige keine erste Tätigkeitsstätte außerhalb seiner Wohnung anfährt. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn ihm im Betrieb dauerhaft kein eigener Alternativarbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall können also die Entfernungspauschale und die Homeoffice-Pauschale zugleich für einen Tag abgezogen werden. Dies gilt beispielsweise für Lehrer, die vor oder nach dem Unterricht von zuhause aus arbeiten. Zugleich könnte es aber auch für Arbeitnehmer gelten, deren Arbeitgeber sich – eben aufgrund der Erfahrungen aus der Corona-Pandemie – räumlich verkleinert hat. Hier stehen dann möglicherweise nur Schreibtische im Rotationsverfahren zur Verfügung bzw. es können nicht immer alle Beschäftigten gleichzeitig im Büro sein.
Was können Sie tun?
Teilen Sie Ihr Arbeitszimmer unbesorgt mit Ihrem Partner!
Bei der Jahrespauschale handelt es sich um einen personenbezogenen Betrag. Das heißt: Üben mehrere Steuerpflichtige ihre jeweils gesamte betriebliche oder berufliche Tätigkeit in demselben häuslichen Arbeitszimmer aus, ist der Betrag von 1.260 Euro gegebenenfalls mehrfach zu gewähren. Bei Fragen rund um das Arbeitszimmer bzw. Homeoffice helfen wir gerne weiter: kontakt/at/steuerberater-dill.de
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