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Mobilfunk-Kosten als steuerfreies Gehalts-Plus

DILL-NEWSLETTER 03/2023: Praxisnahes Urteil des Bundesfinanzhofs

Mobilfunk-Kosten als steuerfreies Gehalts-Plus

Mobilfunk-Kosten als steuerfreies Gehalts-PlusArbeitgeber können ihren Arbeitnehmern die Telefonkosten für einen privat abgeschlossenen Mobilfunkvertrag steuerfrei erstatten. Welche Gestaltungsmöglichkeiten ihnen dazu offenstehen, zeigt ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs. Dabei wird eine wichtige Einschränkung betont.

Das Mobiltelefon ist in vielen Jobs ein unverzichtbares Hilfsmittel. „Viele Arbeitnehmer nutzen der Einfachheit halber für private und dienstliche Belange dasselbe Gerät“, weiß Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg. Ihr Arbeitgeber kann sich an den Kosten fürs mobile Gerät beteiligen. Allerdings handelt es sich bei der Erstattung von Telefonkosten zunächst einmal um einen geldwerten Vorteil (nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Darauf fallen – je nachdem – Steuern an.

„Der Hinweis „je nachdem“ deshalb, weil ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer durchaus bestimmte Telefonkosten steuerfrei erstatten kann“, erklärt Steuerexperte Dill. Die beste – und wohl auch einfachste – Lösung ist, wenn der Unternehmer seinem Arbeitnehmer ein betriebliches Mobiltelefon zur Nutzung überlässt. Eine eventuelle private Nutzung schränkt weder den Betriebsausgabenabzug ein, noch muss der Arbeitnehmer diesen Vorteil als Sachbezug versteuern (dank § 3 Nr. 45 EStG).

Arbeitgeber kaufte private Geräte für einen Symbolpreis

„Dies gilt übrigens selbst dann, wenn der Arbeitgeber die Geräte zuvor für einen symbolischen Preis von einem Euro von seinen Arbeitnehmern gekauft hatte“, erläutert der Limburger Steuerfachmann. Es handelt sich dabei nicht um einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten (i.S.v. § 42 AO), stellte kürzlich der Bundesfinanzhof klar (BFH, Urteil vom 23. November 2022, Az. VI R 50/20, veröffentlicht am 16. Februar 2023).

Im entschiedenen Fall hatte ein Unternehmen mit den Arbeitnehmern nach dem Kauf der zuvor privaten Handys jeweils eine Vereinbarung geschlossen. Demnach stellte es den Arbeitnehmern ein Handy (nämlich das zuvor gekaufte) zur Verfügung und übernahm die hierfür entstehenden monatlichen Kosten (Grundgebühr, Verbindungsentgelte oder auch Flatgebühr) bis zu einer festgelegten Höhe.

Finanzamt witterte ein „Scheingeschäft“

Das Finanzamt witterte ein „Scheingeschäft“. Ein solcher Deal hielt in seinen Augen nicht dem so genannten Fremdvergleich stand. Genau das sahen die BFH-Richter anders. Zum einen seien wirksame Kaufverträge zustande gekommen. Zum anderen hatten beide Vertragspartner – also Arbeitnehmer und -geber – ein Interesse an der Gültigkeit des Rechtsgeschäfts, da sonst die angestrebte Steuerbefreiung nicht zustande gekommen wäre. „Diese beiden Tatsachen sprachen gegen ein Scheingeschäft“, erklärt Steuerberater Dill.

Rein privater Anschluss: Möglichkeiten zur Kostenerstattung

Ein Arbeitgeber kann seinem Arbeitnehmer auch bestimmte Telefonkosten bei der Nutzung eines rein privaten Geräts steuerfrei erstatten. Dabei gibt es zwei Herangehensweisen: entweder wird ein monatlicher Durchschnittsbetrag ermittelt oder es wird eine Kostenpauschale angesetzt.

  • Der monatliche Durchschnittsbetrag basiert auf der tatsächlichen betrieblichen Nutzung des privaten Anschlusses. Zur Vereinfachung kann hier ein Dreimonatszeitraum als Basis gewählt werden. Das heißt: Der Arbeitnehmer führt über einen Zeitraum von drei Monaten Aufzeichnungen zu den Kosten und trennt private von beruflich veranlassten Nutzungszeiten. Der sich daraus ergebende monatliche Durchschnittsanteil kann künftig bei der Kostenerstattung angesetzt werden.
  • Noch einfacher ist der pauschale Ansatz: Hiernach kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer 20% des Rechnungsbetrags, höchstens aber 20 Euro im Monat, steuerfrei erstatten.

Außerdem befand das Gericht erfreulich praxisnah, dass diese (zumal arbeitsvertraglich geregelte) Handhabung vielmehr eine „wirtschaftlich angemessene, einfache und zweckmäßige Möglichkeit“ sei, einem Unternehmen betriebliche Mobiltelefone zu verschaffen. Es gibt allerdings eine wichtige Einschränkung: Die zum Mobilfunkvertrag gehörende SIM-Karte muss auch in dem vom Arbeitgeber überlassenen betrieblichen Gerät verwendet werden!

Was können Sie tun?

Lassen Sie sich von einer abweichenden Verwaltungsanweisung nicht beirren!

Bislang versagte die Finanzverwaltung die Steuerbefreiung beim Ankauf eines Handys vom Arbeitnehmer zu einem symbolischen Preis. Schließlich, so das Argument, halte ein solcher Kaufvertrag dem so genannten Fremdvergleich nicht stand. Daher könne es sich bei dem Handy nicht um ein betriebliches Gerät des Arbeitgebers handeln (LSt-Handbuch, H 3.45, Beispiele für die Anwendung des § 3 Nr. 45 EStG: Beispiel 2). Dieser Auffassung erteilte der Bundesfinanzhof eine Absage. Arbeitgeber können sich auf die genannte Art und Weise sehr wohl betriebliche Handys verschaffen. Sprechen Sie uns bei weiterem Beratungsbedarf gerne an: kontakt/at/steuerberater-dill.de

Foto: Jacob Lund / AdobeStock