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Macht ein Einspruch jetzt Sinn?

DILL-NEWSLETTER 12/2022: Bei ungünstigem oder unklarem Grundsteuerwert- und -messbescheid

Macht ein Einspruch jetzt Sinn?

Macht ein Einspruch bei einem ungünstigem oder unklarem Grundsteuerwert- und -messbescheid Sinn?Wer seine Grundsteuer-Feststellungserklärung abgegeben hat, könnte vom Finanzamt bereits den Grundsteuerwert- bzw. -messbescheid zugeschickt bekommen haben. Wenn dem Haus- und Grundeigentümer die Werte hierin zu hoch oder anderweitig unschlüssig vorkommen, kann er innerhalb eines Monats Einspruch einlegen.

Die Grundsteuerreform sorgt nach wie vor für viel Aufwand – und inzwischen auch handfesten Ärger. Die Frist zur Abgabe der Grundsteuerwerterklärung hatte der Gesetzgeber zwischenzeitlich zwar bis zum 31. Januar 2023 verlängert. „Aber viele Haus- und Grundeigentümer hatten schon gehandelt – und bekommen in diesen Tagen bereits Post vom Finanzamt“, weiß Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg.

Bescheide des Finanzamts sofort prüfen

In der Regel schickt das Finanzamt dann sowohl den Grundsteuerwertbescheid als auch den daraus resultierenden Grundsteuermessbescheid. „Der Empfänger sollte beide Bescheide sofort sorgfältig prüfen“, mahnt Dill. Denn mit dem Empfang beginnt umgehend die einmonatige Einspruchsfrist. (Worauf es in den beiden Bescheiden besonders zu achten gilt, erfahren Sie hier.)

Lohnt sich ein Einspruch?

Nun stellen sich natürlich viele Eigentümer aktuell die Frage, ob sich ein Einspruch lohnt. „Diese Frage lässt sich pauschal leider nicht beantworten“, schränkt Steuerexperte Dill ein. So erschließt sich zum Beispiel nicht immer auf den ersten Blick, ob die in den Bescheiden angegebenen Werte stimmig sind. Das ist teilweise auch noch gar nicht möglich, da die konkrete Höhe der neuen Grundsteuer erst feststeht, wenn die Gemeinden ihre Hebesätze daran angepasst haben. „Wann das passiert, ist aktuell noch völlig unklar“, bemängelt Wolfgang Dill.

In jedem Fall müssen Eigentümer eines bedenken: „Ein Verwaltungsakt lässt sich nur durch die Anfechtung des Grundlagenbescheids anfechten, nicht aber durch die Anfechtung des Folgebescheids“, erläutert der Limburger Steuerberater. Soll heißen: Wenn dann irgendwann der Grundsteuerbescheid der Gemeinde (unter Berücksichtigung der lokalen Hebesätze) eintrifft und die Berechnungsgrundlagen hierin nicht stimmen, ist es für eine Anfechtung zu spät. Die zugrunde liegenden Zahlen sind nämlich eben im Grundsteuerwert- bzw. -messbescheid enthalten. Das wiederum bedeutet: Um die Bestandskraft eines zweifelhaften Bescheids abzuwenden, müssen die Betroffenen hiergegen Einspruch einlegen. Das geht immerhin zunächst ohne nähere Begründung und ist auch nicht mit Kosten verbunden (außer dem eigenen Aufwand).

Einspruch kann zu keiner
„Verböserung“ führen

Haus- und Grundeigentümer müssen durch einen möglichen Einspruch nicht befürchten, ihre Situation zu verschlechtern. Sollte in Reaktion auf den Einspruch eine so genannte Verböserung (also ein ungünstigerer Bescheid gegenüber dem ursprünglichen Grundsteuerwertbescheid) drohen, muss die Finanzverwaltung darüber informieren. Dann kann der Eigentümer seinen Einspruch gegebenenfalls noch zurückziehen.

Welche Begründungen sind prinzipiell möglich?

In der Regel wird es so sein, dass das Finanzamt im Anschluss an den Einspruch eine genauere Begründung verlangen wird. Dafür setzt es ebenfalls eine recht kurze Frist. „Ansätze für eine Begründung können zum Beispiel schlicht ,objektive‘ Fehler im Bescheid sein“, sagt der Limburger Steuerfachmann. Dazu zählen etwa falsche Angaben zu Flächen, beim Bundesmodell eine unkorrekte Bodenrichtwertzone oder die falsche Grundstücksart.

„Auch zu hoch angesetzte Bodenrichtwerte oder der Ansatz einer pauschalen Nettokaltmiete nach dem Bundesmodell lassen sich grundsätzlich bemängeln“, führt Dill aus. Hier bestehe aber die Problematik, dass Bodenrichtwerte nach derzeitiger Rechtslage als nicht widerlegbare gutachterliche Feststellung gelten. Darauf zielt auch ein aktuell vom Bund der Steuerzahler und der Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund geplantes Musterverfahren ab. In einer Begründung könnten Betroffene also auf die Unangemessenheit der vom Finanzamt angesetzten Bodenrichtwerte bzw. Nettokaltmiete verweisen.

Kein eigenes Gutachten möglich

Haus- und Grundeigentümer haben nicht wie bei der Erbschaftsteuer die Möglichkeit, niedrigere Werte mit einem eigenen Gutachten zu belegen. Der Gesetzgeber sieht im Rahmen des Feststellungsverfahrens keine Abweichungsmöglichkeit durch Nachweis tatsächlich geringerer ortsüblicher Mieten oder einer abweichenden Mietniveaustufe vor.

Einspruch hat wohl nur geringe Erfolgsaussichten

Was die Erfolgsaussichten eines solchen Einspruchs angeht, hat Steuerberater Dill eher gedämpfte Erwartungen. In aller Regel wird das Finanzamt den Einspruch wohl ablehnen. Das Problem: Dann bleibt den Betroffenen nur der individuelle (kostenpflichtige) Klageweg. Hintergrund ist, dass für einen Antrag auf Ruhe des Verfahrens ein Aktenzeichen eines Revisions- oder Bundesverfassungsgerichtsverfahrens vorliegen muss.

Eine Alternative zu einem Einspruch und einer sich daran möglicherweise anschließenden Klage kann unter Umständen der Antrag auf eine so genannte fehlerbeseitigende Fortschreibung darstellen. Davon kann auch zu einem späteren Zeitpunkt Gebrauch gemacht werden – sofern sich an den Grundlagen der Bewertung durch das Finanzamt noch etwas ändert.

 

Was können Sie tun?

Lassen Sie sich mit einem Einspruch so viel Zeit wie möglich!

Steuerberater Wolfgang Dill hat angesichts der verzwickten Situation aktuell nur einen grundlegenden Rat: „Legen Sie im Fall des Falles möglichst erst zum Ende der Frist Ihren Einspruch ein.“ Damit lasse sich zumindest etwas Zeit gewinnen. Gleiches gilt natürlich auch für die Abgabe der Grundsteuerwerterklärung, sofern noch nicht erfolgt. Wir beraten Sie gerne zu allen Fragen rund um das Thema Grundsteuer und prüfen auch die Bescheide des Finanzamts auf Richtigkeit bzw. Plausibilität: kontakt/at/steuerberater-dill.de

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