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Wichtige Post vom Finanzamt sofort sorgfältig prüfen

DILL-NEWSLETTER 11/2022: Grundsteuerwert- und -messbescheid

Wichtige Post vom Finanzamt sofort sorgfältig prüfen

Wichtige Post vom Finanzamt: Grundsteuerwert- und -messbescheid

Wer bereits seine Grundsteuer-Feststellungserklärung abgegeben hat, könnte nun vom Finanzamt sowohl Grundsteuerwert- als auch Grundsteuermessbescheid erhalten. Beide Bescheide müssen umgehend sorgfältig geprüft werden. Die Frist für einen möglichen Einspruch beträgt nämlich nur einen Monat.

Viele Haus- und Grundeigentümer bekommen in diesen Tagen Post vom Finanzamt – zumindest dann, wenn sie bereits ihre Grundsteuer-Feststellungserklärung abgegeben haben. Zwar haben die Finanzminister der Länder die Frist zur Abgabe dieser Erklärung zwischenzeitlich bis zum 31. Januar 2023 verlängert. „Dennoch haben zahlreiche Eigentümer schon gehandelt“, weiß Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg.

In dem Umschlag des Finanzamts können sich in vielen Fällen gleich zwei Bescheide befinden: der Grundsteuerwertbescheid und der sich daraus ergebende Grundsteuermessbescheid. „Diese beiden Bescheide bilden wiederum die Berechnungsgrundlage für die spätere Festsetzung der Grundsteuer durch die Gemeinde“, erklärt Steuerexperte Dill. Sie selbst verursachen also noch keine Zahlungspflicht. „Eine Zahlung aufgrund der Neufestsetzung müssen Eigentümer erst leisten, wenn sie später den Grundsteuerbescheid von der Gemeinde erhalten haben“, so der Limburger Steuerberater. Der Grundsteuerbescheid enthält auch die endgültige Höhe der Grundsteuer, die ab dem 1. Januar 2025 für die Immobilie gezahlt werden muss.

Beide Bescheide sofort sorgfältig überprüfen!

„Trotzdem ist es jetzt wichtig, beide Bescheide und die darin enthaltenen Daten nach dem Erhalt umgehend sorgsam zu prüfen“, mahnt Wolfgang Dill. Die Einspruchsfrist hiergegen beträgt nämlich nur einen Monat nach der Zustellung. Ein Einspruch muss schriftlich beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden.

Später ist ein Einspruch nicht mehr möglich!

Beim Grundsteuerbescheid der Gemeinde ist ein Einspruch gegen die Berechnungsgrundlagen nicht mehr möglich! „Es handelt sich hierbei nämlich nur um einen Folgebescheid, der sich an den im Grundsteuermessbescheid festgelegten Wert halten muss“, erläutert der Steuerberater. Ähnliches gilt übrigens für diesen selbst: Auch er ist ein Folgebescheid, nämlich des Grundsteuerwertbescheids. Ihm sollte daher besonderes Augenmerk bei der Überprüfung gelten. Die Mehrzahl der Bundesländer setzt die für private Haus- und Grundeigentümer relevante Erhebung der so genannten Grundsteuer B (Grundvermögen / Grundstücke) nach dem Bundesmodell um. Dementsprechend sind hier die Bescheide vergleichbar.

Wichtige Punkte beim Grundsteuerwertbescheid (nach dem so genannten Bundesmodell):

  • Gemarkung, Flurstücksnummer
  • Fläche des Grundstücks
  • Gebäudeart (z.B. Einfamilienhaus)
  • Wohn- bzw. Nutzfläche (= betrieblich genutzte Fläche)
  • Anzahl Garagen
  • Baujahr bzw. Restnutzungsdauer
  • Bodenrichtwert (hier prüfen)
  • Eigentümer
  • Höhe der festgelegten fiktive Nettokaltmiete (hier kontrollieren) sowie die Mietniveaustufe (hier kontrollieren)

Im Bereich der so genannten Grundsteuer B weichen die Länder Saarland und Sachsen lediglich bei der Höhe der Steuermesszahlen vom Bundesmodell ab. Die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen wenden hingegen ein eigenes Grundsteuermodell an. „Hier sind möglicherweise weniger Punkte zu prüfen“, sagt Steuerberater Dill. In Bayern beispielsweise kommt es lediglich auf die Wohnfläche bzw. Nutzfläche und die Fläche des Grundstücks an, eventuell noch auf die Fläche der Garage.

Grundsteuer A

Im Bereich der so genannten Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliches Vermögen / Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) setzen die meisten Länder das Bundesmodell um.

Im Grundsteuermessbescheid sollten noch folgende Fragen geprüft werden:

  • Sind Gemarkung bzw. Flurstücksnummer richtig angegeben?
  • Wurde beim Grundsteuerwert der richtige Betrag angesetzt oder weicht die Zahl von der im Grundsteuerwertbescheid ab?
  • Berücksichtigt der Bescheid die reduzierte Steuermesszahl für Wohngebäude?
  • Wurde eine mögliche Förderung nach dem Wohnraumförderungsgesetz beachtet?
  • Ist die reduzierte Steuermesszahl für ein denkmalgeschütztes Gebäude berücksichtigt?

„Im Zweifel sollten Eigentümer gegen ihren Grundsteuerwertbescheid Einspruch einlegen“, rät Wolfgang Dill. „Das gilt vor allem dann, wenn er gegenüber dem Einheitswertbescheid deutlich erhöht beziehungsweise zu hoch oder anderweitig unschlüssig erscheint“, führt der Steuerfachmann aus. Eine generelle Empfehlung, ab welcher Höhe „zu hoch“ ist, könne allerdings nicht abgegeben werden. Dies muss im Einzelfall geprüft werden.

Der Bund der Steuerzahler sowie die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund bereiten aktuell eine Musterklage vor. Bis diese allerdings verhandelt wird, bleibt Eigentümern nach einem vom Finanzamt abgelehnten Einspruch leider nur der individuelle Klageweg. Hintergrund ist, dass für einen Antrag auf Ruhe des Verfahrens ein Aktenzeichen eines Revisions- oder Bundesverfassungsgerichtsverfahrens vorliegen muss.


Was können Sie tun?

Lassen Sie im Zweifelsfall Ihre Bescheide vom Steuerberater prüfen!

Wir helfen Ihnen gerne bei der Überprüfung von Grundsteuerwertbescheid und Grundsteuermessbescheid. Darüber hinaus können wir Sie dazu beraten, ob ein Einspruch gegen die Bescheide möglicherweise Sinn macht und stehen Ihnen auch dabei zur Seite: kontakt/at/steuerberater-dill.de

Foto: Andrey Popov / alle AdobeStock