Lindenstraße 3, 65553 Limburg
     Dietkirchen, Deutschland
Tel +49 6431 973131 0
Fax +49 6431 973131 21
info/at/dillsteuer.de

Wie genau Unternehmen bei einer Anschaffung rechnen müssen

DILL-NEWSLETTER 08/2022: Anwendungsfragen zum Investitionsabzugsbetrag

Wie genau Unternehmen bei einer Anschaffung rechnen müssen

Anwendungsfragen zum InvestitionsabzugsbetragDer Investitionsabzugsbetrag ist ein beliebtes Instrument zur Steuergestaltung einer Anschaffung bei kleineren und mittleren Betrieben. Mit seiner Hilfe lässt sich der Gewinn mindern und somit die Steuerbelastung im Abzugsjahr senken. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat hierzu nun einige Anwendungsfragen für die Praxis geklärt.

„Der Investitionsabzugsbetrag ermöglicht einem Unternehmen die Vorverlagerung von Abschreibungen in ein Wirtschaftsjahr vor der Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts“, erklärt Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg. Die daraus resultierende Gewinnminderung senkt die Steuerlast und bringt einen Liquiditätsvorteil, der dann die spätere Investition erleichtert. In der Praxis gab es dazu noch offene Anwendungsfragen zum maßgeblichen § 7g EStG. Diesen begegnet das Bundesfinanzministerium nun in einem aktuellen Schreiben (BMF, Schreiben vom 15. Juni 2022, Gz. IV C 6 – S 2139-b/21/10001 :001).

Grundsätzlich muss die Gewinngrenze beachtet werden

Die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags verschiebt im Ergebnis das Abschreibungsvolumen eines Wirtschaftsguts in ein Jahr vor der tatsächlichen Investition. „In Anspruch nehmen können ihn aber nur kleinere und mittlere Betriebe“, schränkt Steuerexperte Dill ein. Die Betriebsgröße wird dabei aus gesetzlicher Sicht am Gewinn festgemacht. Grundsätzlich gilt, dass der Gewinn des Unternehmens im Jahr der Inanspruchnahme 200.000 Euro nicht überschreiten darf.

In dem aktuellen Schreiben führt das BMF aber aus, dass sich der Gewinn in dem Wirtschaftsjahr, in dem eines oder mehrere begünstigte Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt werden, um

  • bis zu 50 % der jeweiligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
  • höchstens jedoch in Höhe der insgesamt geltend gemachten und bislang noch nicht hinzugerechneten oder rückgängig gemachten Abzugsbeträge
    erhöhen lässt.

Ein Investitionsabzugsbetrag erhöht also in dem Jahr, in dem er geltend gemacht wird, den Gewinn des Unternehmens. „Zum Ausgleich dieser Gewinnerhöhung durch die Hinzurechnung von Investitionsabzugsbeträgen aufgrund begünstigter Investitionen können die jeweiligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung um bis zu 50 % gewinnmindernd herabgesetzt werden“, erläutert Steuerberater Dill.

Unterstützung gibt es auch für Betriebe in der Eröffnungsphase

Übrigens: „Investitionsabzugsbeträge müssen nicht zwingend bereits im Rahmen der Steuererklärung gebildet werden“, weiß Steuerberater Dill. Sie können auch nach dem Ergehen der Steuerbescheide noch geltend gemacht werden – allerdings nur, solange diese verfahrensrechtlich noch änderbar sind (z.B. im Einspruchsverfahren). Und: Auch Betriebe, die sich noch in der Eröffnungsphase befinden, können den Investitionsabzugsbetrag in Anspruch nehmen.

In jedem Fall gilt aber: „Wer einen Investitionsabzugsbetrag bildet, muss die Anschaffung innerhalb von drei Jahren vornehmen“, mahnt der Limburger Steuerfachmann. Bleibt die Investition binnen dieser Frist aus, macht das Finanzamt den Investitionsabzugsbetrag im ursprünglichen Jahr der Bildung wieder rückgängig.

Das Schreiben beinhaltet darüber hinaus u.a. Ausführungen zu folgenden Punkten:

  • Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen (§ 7g Abs. 1 EStG)
  • Hinzurechnung von Investitionsabzugsbeträgen bei Durchführung begünstigter Investitionen und gleichzeitige gewinnmindernde Herabsetzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten (§ 7g Abs. 2 EStG)
  • Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen (§ 7g Abs. 3 EStG)
  • Nichteinhaltung der Verbleibens- und Nutzungsfristen (§ 7g Abs. 4 EStG)
  • buchtechnische und verfahrensrechtliche Grundlagen
  • Auswirkungen auf andere Besteuerungsgrundlagen
  • zeitliche Anwendung

Was können Sie tun?

Rechnen Sie beim Investitionsabzugsbetrag stets mit Ihrem Steuerberater!

Vorsicht: Wird eine Steuerfestsetzung bzw. Feststellung vom Finanzamt nachträglich geändert, so dass die Gewinngrenze überschritten ist, führt dies zum Wegfall von bereits gebildeten Investitionsabzugsbeträgen. Wir besprechen mit Ihnen gerne die buchtechnischen und verfahrensrechtlichen Grundlagen – und rechnen die Vorzüge und Kriterien einer Geltendmachung genau durch: kontakt/at/steuerberater-dill.de

Foto: Benjamin LEFEBVRE/ alle AdobeStock