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So hilft das Finanzamt bei der Behandlung von Allergien

DILL-NEWSLETTER 06/2022: Medikamente und Therapien steuerlich absetzbar?

So hilft das Finanzamt bei der Behandlung von Allergien

Laufende Nase, Niesanfälle, juckende Augen und sogar Atemnot: Gerade in der warmen Jahreszeit setzen Allergien vielen Menschen körperlich zu. Zum Glück gibt es inzwischen verschiedene Behandlungsmöglichkeiten. Dafür kann es unter Umständen steuerliche Hilfe geben.

Des einen Freud, des anderen Leid: Die warme Jahreszeit nutzen vielen Menschen, um in der Sonne an der frischen Luft Kraft zu tanken. Allergikern allerdings kann die Natur dabei einen Strich durch die Rechnung machen. Denn Pollen lösen bei ihnen allerlei gesundheitliche Beschwerden aus. Hier helfen Medikamente oder Therapien. Werden diese vom Arzt verschrieben, übernimmt oft die Krankenkasse zumindest einen Teil der Kosten.

Außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen

Aber nicht jede Kasse zahlt jede Maßnahme. Hier kann dann möglicherweise das Finanzamt einspringen. „Die Kosten für die Behandlung oder auch Vorbeugung einer Allergie können als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden“, erklärt Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg. Das gilt für schulmedizinische oder auch alternative Therapien wie Desensibilisierungen, Akupunktur oder Bioresonanztherapien.

Generell gilt für die steuerliche Absetzbarkeit der Behandlung von Allergien:

  • Der Steuerpflichtige muss die Krankheitskosten selbst tragen. Das heißt: Weder Krankenkasse noch Zusatzversicherung ersetzen die Kosten. Aufgepasst: „Mögliche Erstattungen müssen unabhängig vom Erstattungszeitpunkt in der Steuererklärung immer abgezogen werden“, mahnt Steuerexperte Dill.
  • Das Finanzamt erkennt eine Behandlung nur dann steuerlich an, wenn sie bei einem Therapeuten erfolgt, der den staatlich anerkannten Heilberufen angehört. Wichtig ist diese Einschränkung vor allem bei einem Heilpraktiker – er muss amtlich zugelassen sein.
  • Der Betroffene muss vor Aufnahme einer Therapie ein Attest einholen, das die Notwendigkeit der Therapie bestätigt. „Für schulmedizinische und wissenschaftlich anerkannte Behandlungen reicht ein normales ärztliches Attest“, erläutert der Limburger Steuerberater. Bei chronischen Krankheiten, zu denen auch Allergien zählen, genügt übrigens ein einmaliges ärztliches Attest. Der Arzt kann hier auch eine so genannte Dauerverordnung ausstellen.
  • Handelt es sich dagegen um wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmethoden, reicht ein „einfaches“ Attest des Hausarztes nicht aus. Dann ist ein amtsärztliches Attest oder eine Bescheinigung des medizinischen Dienstes der Krankenkassen erforderlich.

Die eigene zumutbare Belastung berücksichtigen

Die Kosten für die (teils frei verkäuflichen) Medikamente zur Behandlung von Allergien halten sich meist in einem überschaubaren Rahmen, zumal wenn die Krankenkasse einen (Groß-)Teil erstattet. Ähnliches gilt für viele Behandlungsformen. Denn generell gilt: „Krankheitskosten wirken sich nur dann steuermindernd aus, wenn sie die so genannte zumutbare Belastung übersteigen“, erklärt Steuerberater Dill. Dieser Eigenanteil liegt zwischen 1% und 7% der jährlichen Einkünfte, abhängig von der Einkommenshöhe, dem Familienstand und der Kinderanzahl (gemäß § 33 EStG).

Eine alleinstehende Person mit 40.000 Euro Jahreseinkommen muss beispielsweise Krankheitskosten bis ca. 2.246 Euro pro Jahr selbst tragen. Nur darüber hinausgehende außergewöhnliche Belastungen wirken sich steuermindernd aus. Das bedeutet eben auch, dass allein die aufgrund von Heuschnupfen anfallenden Kosten die Schwelle der zumutbaren Belastung häufig kaum erreichen.

Baumfällkosten bei heftiger Birkenpollen-Allergie

Für eine steuermindernde Wirkung müssten dementsprechend noch weitere Kosten anfallen. „Interessant ist die steuerliche Absetzbarkeit daher vor allem für umfangreichere Maßnahmen“, weiß Steuerberater Dill. Er verweist in diesem Zusammenhang auf ein bereits älteres Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Az. III R 28/06). Im seinerzeit entschiedenen Fall litt ein Mädchen an einer starken Birkenpollen-Allergie. Der Vater ließ daraufhin insgesamt 67 Birken auf dem eigenen Grundstück der Familie fällen. Die Kosten hierfür in Höhe von rund 7.700 Euro machte er als Krankheitskosten in seiner Steuererklärung geltend. Zunächst wollte das Finanzamt die Kosten – trotz vorliegendem Attest des Facharztes – nicht anerkennen. Der BFH gab dem Vater jedoch recht.

Nun gibt es natürlich noch deutlich mehr Allergene als nur Pollen und Gräser. Auch im direkten Wohnumfeld können sie sich tummeln, wie der recht alltägliche Hausstaub oder Tierhaare. Hinzu können weitere gesundheitsgefährdende Emissionen kommen, etwa durch Asbest, Schimmel oder giftige Lacke. Hier können ein Umbau oder eine grundlegende Sanierung Abhilfe schaffen. Für eine steuerliche Anerkennung sind die Hürden aber recht hoch. „So muss neben einem medizinischen Attest in aller Regel noch ein technisches Gutachten vorliegen“, rät der Limburger Steuerexperte Dill. Selbstverständlich muss auch dieses Gutachten vor Beginn der Bauarbeiten eingeholt werden.

Neuanschaffung von Mobiliar: mal anerkannt, mal nicht

Schlechte Chancen auf Anerkennung als außergewöhnliche Belastung haben übrigens Kosten für die Anschaffung von Allergiebettzeug und -matratzen. Selbst ein amtsärztliches Attest ist nicht geeignet, deren medizinische Notwendigkeit nachzuweisen. Bettzeug und Matratzen zählen laut laufender Rechtsprechung nicht zu Heilmitteln im engeren Sinn (vgl. BFH, Az. III B 178/06). Aufwendungen für die Neuanschaffung von Schlafzimmermöbeln können dagegen als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sein, wenn vom ausgetauschten Mobiliar aufgrund einer Formaldehydemission nachweisbar eine konkrete Gesundheitsgefährdung ausging (BFH, Az. III R 52/99).

Was können Sie tun?

Prüfen Sie bei außergewöhnlichen Belastungen Ihren individuellen Spielraum!

Wie bei so vielen Fragen rund um die steuerliche Anerkennung bestimmter Kosten kommt es auch bei außergewöhnlichen Belastungen bzw. Krankheitskosten oft auf den Einzelfall an. Gut begründet, besteht hier häufig ein gewisser Spielraum. Wir beraten Sie hierzu gerne kompetent und unabhängig: kontakt/at/steuerberater-dill.de

Fotos: Alexander Raths / alle AdobeStock