Ab Juli werden die Feststellungserklärungen fällig
DILL-NEWSLETTER 05/2022: Ab Juli werden die Feststellungserklärungen fällig
Fragezeichen bei der Grundsteuer? Hier erhalten Eigentümer Antworten!
Ab dem 1. Juli 2022 müssen die Feststellungserklärungen für die neue Grundsteuer abgegeben werden – und zwar im Normalfall elektronisch. Sinn und Zweck ist dabei – nomen est omen – die Feststellung des Grundsteuerwerts für den Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022. Zeit für die Abgabe bleibt Haus- und Grundstückseigentümern bis spätestens 31. Oktober 2022.
Die neue Grundsteuer tritt zum 1. Januar 2025 in Kraft. Aber schon in diesem Jahr besteht Handlungsbedarf. „Jeder Eigentümer eines Grundstücks muss nämlich bereits 2022 eine Feststellungserklärung abgeben“, sagt Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg.
Wer muss eine Feststellungserklärung abgeben?
- Eigentümerinnen oder Eigentümer eines Grundstücks
- Eigentümerinnen oder Eigentümer eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft
- Bei Grundstücken, die mit einem Erbbaurecht belastet sind: Erbbauberechtigte unter Mitwirkung der Eigentümerin oder des Eigentümers des Grundstücks (Erbbauverpflichtete)
- Bei Grundstücken mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden: Eigentümerinnen oder Eigentümer von Grund und Boden unter Mitwirkung der Eigentümerin oder des Eigentümers des Gebäudes
Wir unterstützen Sie gerne!Gerne erstellen wir für lhr(e) Grundstück(e) die notwendigen Erklärungen und übernehmen für Sie die elektronische Übertragung ans Finanzamt unter Beachtung der Fristen. Schreiben Sie dazu bitte an info@dillsteuer.de oder nutzen Sie unser Kontaktformular. |
Ist für jedes Grundstück eine eigene Erklärung notwendig?
„Besitzt ein Eigentümer mehrere Grundstücke, muss er auch für jedes eine gesondeerte ,Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes’ abgeben“, erläutert Steuerberater Dill. Berechnet wird die Grundsteuer schließlich nach der Methode, die in dem Bundesland gilt, in dem die Immobilie liegt (siehe unten).
Welches Amt ist zuständig?
Geben Sie die Erklärung bei dem Finanzamt ab, in dessen Bezirk das Grundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft liegt. „Im Zweifelsfall sollte beim dortigen Finanzamt erfragt werden, ob es in der jeweiligen Region gegebenenfalls ein speziell für die Grundsteuer zuständiges Finanzamt neben dem ,allgemeinen’ Finanzamt gibt“, rät der Limburger Steuerexperte. Nähere Informationen zu dem zuständigen Finanzamt finden Sie auch im Internet unter www.finanzamt.de.
Welches Modell für die Berechnungsgrundlage gilt in welchem Bundesland?
„Die meisten Bundesländer haben sich für eine Berechnung der Grundstückswerte nach dem so genannten Bundesmodell entschieden und von der Öffnungsklausel keinen Gebrauch gemacht“, erinnert Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg.
- Berlin
- Brandenburg
- Bremen
- Mecklenburg-Vorpommern
- Nordrhein-Westfalen
- Rheinland-Pfalz
- Sachen-Anhalt
- Schleswig-Holstein
- Thüringen
Das Bundesmodell mit abweichender Steuermesszahl nutzen:
- Saarland
- Sachsen
Abweichende Modelle nutzen:
- Baden-Württemberg (modifiziertes Bodenwertmodell)
- Bayern (wertunabhängiges Flächenmodell)
- Hamburg (Wohnlage-Modell)
- Hessen (Flächen-Faktor-Modell)
- Niedersachsen (Flächen-Lage-Modell)
Mehr Infos zu den verschiedenen Landesregelungen (inklusive Links zu den Themenseiten der jeweiligen Finanzverwaltungen) finden Sie unter: www.grundsteuerreform.de.
Welche Angaben sind für die Steuererklärung erforderlich?
Die in der Feststellungserklärung zu machenden Angaben sind je nach Objekt und Berechnungsmodell unterschiedlich. Daher ist für jede wirtschaftliche Einheit eine Erklärung erforderlich. „Der Gesetzgeber hat sich bei der Neufassung der Bewertungsregeln für den Grundsteuerwert für eine weitgehende Typisierung und Pauschalierung der Bewertungsmethoden entschieden“, so Steuerberater Dill. In der Erklärung sind grundsätzlich nur die jeweilige Grundstücksbezeichnung (Adresse, Flurstück, Gemarkung), Angaben zur Grundstücksgröße, zum Bodenrichtwert, zum aufstehenden Gebäude (Gebäudeart, Baujahr, Wohnfläche im Ertragswertverfahren bzw. Bruttogrundfläche im Sachwertverfahren) sowie eine ggf. einschlägige Steuerbefreiung oder Steuervergünstigung (Grundsteuermesszahlen) anzugeben.
Welchen Service bietet die Finanzverwaltungen der Länder?
Auch wenn die Bundesländer per se nicht dazu verpflichtet sind, so schicken die meisten Finanzverwaltungen doch entsprechende Informationsschreiben an die Eigentümer. Hierin sind neben allgemeinen Informationen oftmals weitere Ausfüllhilfen sowie grundlegende Daten zur Immobilie enthalten. So kann ein Datenstammblatt beispielsweise folgende Angaben enthalten:
- Aktenzeichen,
- Flurstückskennzeichen,
- Lagebezeichnung,
- amtliche Fläche,
- Bodenrichtwert.
Welche Daten müssen Eigentümer selbst ermitteln?
Unabhängig von dem genannten Informationsschreiben müssen Immobilieneigentümer noch einige Daten selbst ermitteln. Dazu können zum Beispiel zählen:
- Wohn-/Nutzfläche (z.B. in Bauunterlagen zu finden),
- Anzahl der Wohnungen,
- Anzahl der Garagen/Tiefgaragenstellplätze,
- Baujahr.
Wie und in welchem Zeitraum muss die Steuererklärung abgegeben werden?
Ab Juli 2022 soll unter über „MeinELSTER“ die Möglichkeit der elektronischen Erklärungsabgabe zur Verfügung stehen. Gleichzeitig sollen dann die Formulare für die Abgabe in Papierform zur Verfügung gestellt werden. Die Feststellungserklärung ist nach derzeitigem Planungsstand bis zum 31.Oktober 2022 beim zuständigen Finanzamt einzureichen.
Wie funktioniert die elektronische Abgabe der Erklärung über „MeinELSTER“?
Soweit noch nicht erfolgt, ist zunächst die Registrierung bei „MeinELSTER“ erforderlich. Dazu benötigen Steuerzahler ihre Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID). „Diese hat jeder Bürger, selbst wenn er aktuell nicht besteuert wird, irgendwann schon einmal zugeteilt bekommen“, klärt Steuerberater Dill auf. Wer sie verlegt hat, kann sie beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erfragen. Das geht ebenfalls online über: https://formularbot-viola.bzst.de
Übrigens: Man kann auch die vorhandene ELSTER-Registrierung eines nahen Angehörigen (z.B. Ehepartner, Lebenspartner, Eltern, Schwiegereltern, Geschwister, Kinder, Nichten, Neffen, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister) zur Abgabe nutzen.
Der Prozess einer eigenen neuen Registrierung bei ELSTER dauert etwa zehn Tage. Neben der Steuer-ID benötigt man eine eigene E-Mail-Adresse. Wer zuvor noch die Steuer-ID beim BZSt erfragen muss, muss dafür zusätzlich eine Bearbeitungsdauer von bis zu vier Wochen einplanen.
Gibt es auch andere Möglichkeiten zur Abgabe der elektronischen Grundsteuererklärung?
Das Bundesfinanzministerium hat eine Plattform für die vereinfachte Abgabe der Grundsteuererklärung erstellt. Sie ist zu finden unter: www.grundsteuererklaerung-fuer-privateigentum.de
Bei der Plattform „Grundsteuererklärung für Privateigentum“ handelt es sich um einen Online-Service im Auftrag des Bundesfinanzministeriums. Er ist auf Standardfälle von privaten Eigentümern zugeschnitten und, so heißt es auf der Seite, „dadurch deutlich vereinfacht im Vergleich zu ELSTER“. Das Ziel ist es, „die Abgabe der Grundsteuererklärung für Eigentümer so stressfrei wie möglich zu machen“.
„Das Portal wurde speziell für Privatpersonen entwickelt, die einfache Eigentumsverhältnisse haben“, führt Steuerberater Dill aus. Dazu zählen die Eigentümer eines Ein- oder Zweifamilienhauses, einer Eigentumswohnung oder eines unbebauten Grundstücks. Außerdem kann das Portal nur für das so genannte „Bundesmodell“ bei der Grundsteuer genutzt werden. Alle Funktionen hier werden allerdings erst Anfang Juli 2022 freigeschaltet.
Ist auch eine Abgabe in Papierform möglich?
Das Gesetz sieht eine so genannte Härtefallregelung vor, wonach unter bestimmten Voraussetzungen auf die elektronische Übermittlung verzichtet werden kann. Diese Regelung greift, wenn die elektronische Übermittlung für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist.
Eine persönliche Unzumutbarkeit liegt vor, wenn der Steuerpflichtige nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Steuerpflichtige über keinerlei Medienkompetenz verfügt und aufgrund seiner aktuellen körperlichen oder geistigen Fähigkeiten auch keinen Zugang zur Computertechnik finden kann. Aufgrund der eindeutigen Rechtslage kann die Finanzverwaltung in diesen Fällen die Steuererklärung in Papier normalerweise nicht zurückweisen.
Wer sich also die elektronische Feststellungserklärung nicht zutraut, kann einen Härtefallantrag beim zuständigen Lagefinanzamt (unter Angabe der Steuer-Identifikationsnummer!) stellen (siehe Kasten am Rand). Damit können die Papier-Formulare per Post angefordert werden. Wenn das Finanzamt den Antrag akzeptiert, darf die Steuererklärung dann per Post ans Finanzamt geschickt werden. Dieser Antrag sollte möglichst früh gestellt werden, um rechtzeitig die Versendung der Papier-Formulare in Gang zu setzen.
Beispiel für die Formulierung eines Härtefallantrags an das Lagefinanzamt: „Hiermit beantrage ich die Abgabe der Grundsteuerwert-Erklärung auf Papier nach § 228 Abs. 6 Bewertungsgesetz i.V.m. § 150 Abs. 8 der Abgabenordnung. Die Abgabe einer elektronischen Grundsteuer-Erklärung stellt für mich aufgrund fehlender PC-technischer Ausstattung und der für eine elektronische Abgabe erforderlichen, mir aber fehlenden und kurzfristig nicht zu erlangenden, PC-Kenntnisse einen unzumutbaren Aufwand dar.“ Wichtig in diesem Zusammenhang: Das Finanzamt darf nicht einfach darauf verweisen, dass Angehörige mit ausreichend PC-Kenntnissen helfen können. Dies entschied das Finanzgericht Berlin (Urteil vom 14.02.2018, Az. 3 K 3249/17). |
Was können Sie tun?
Kümmern Sie sich rechtzeitig um die benötigten Informationen – und holen Sie sich im Zweifel professionelle Hilfe!
Eigentümer sollten sich bereits jetzt um die Vorbereitungen für die Feststellungserklärung kümmern. Dazu zählt etwa das Sammeln aller erforderlichen Angaben sowie die Auseinandersetzung mit der digitalen Infrastruktur zur Abgabe der Erklärung. Wer dabei auf Fragen oder gar Schwierigkeiten stößt, kann sich gerne an uns wenden! kontakt/at/steuerberater-dill.de
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