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Lebensnahes Urteil des Bundesfinanzhofs

DILL-NEWSLETTER 10/2021: Lebensnahes Urteil des Bundesfinanzhofs

Widersprüche im Arbeitszimmer

Das häusliche Arbeitszimmer offenbart sich nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) steuerrechtlich fast als eine Art Paradoxon.

Die Zeiten, in denen sich Büro und Zuhause sauber trennen ließen, sind für viele Arbeitnehmer erst einmal vorbei. Wie schwer es sein kann, die Sphären Arbeiten und Wohnen auseinander zu halten, zeigt ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs zum Verkauf einer Eigentumswohnung.

Das häusliche Arbeitszimmer offenbart sich nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) steuerrechtlich fast als eine Art Paradoxon. „Um Werbungskosten geltend machen zu können, ist eine private Nutzung des separaten Raums nämlich einerseits nahezu ausgeschlossen“, erklärt Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg. „Andererseits kann eine solche private Mitnutzung praktisch gesehen überhaupt nicht ausgeschlossen werden“, weiß der Steuerexperte. Das erkennen die obersten deutschen Finanzrichter in einem aktuellen Urteil ebenfalls an (BFH, Urteil vom 1. März 2021, Az. IX R 27/19; veröffentlicht am 22. Juli 2021).

Finanzamt setzt Veräußerungssteuer fest

In dem Fall ging es um eine Lehrerin, die ihre selbst genutzte Eigentumswohnung keine zehn Jahre zuvor erworben und nun mit Gewinn wieder verkauft hatte. „Da es sich um eine zu eigenen Wohnzecken genutzte Immobilie handelte, wird auf den Veräußerungsgewinn eigentlich keine Steuer fällig“, erläutert Wolfgang Dill. Der Fiskus erhebt eine solche Veräußerungssteuer sonst bei Wirtschaftsgütern (wie eben auch Immobilien), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt (gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1). Zugleich gilt eben die genannte Ausnahme – die das Finanzamt aber im Fall der Lehrerin zumindest nicht für ihr häusliches Arbeitszimmer gelten lassen wollte.
Schließlich dürfe dieses aus steuerlicher Sicht in der Regel ja gar nicht zu eigenen „Wohn“-Zwecken genutzt werden, argumentierte das Finanzamt. Getreu dieses Grundsatzes setzte es anteilig auf das Arbeitszimmer Steuer auf den Veräußerungsgewinn fest.

Sonderrolle für das Arbeitszimmer

Zu Unrecht, wie der BFH entschied. Das Tatbestandsmerkmal „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ umschreibe – nach seinem Grundverständnis – einen durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, die Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises gekennzeichneten Lebenssachverhalt. „Wie die Richter feststellten, sind diese Eigenschaften in gewisser Weise auch mit der Betätigung in einem häuslichen Arbeitszimmer verknüpft“, sagt Steuerberater Dill. Eine private Mitbenutzung des Arbeitszimmers sei jedenfalls kaum überprüfbar und daher nicht vollständig auszuschließen. Daher sei es ebenfalls von der Besteuerung ausgenommen.

Damit widersprach der BFH übrigens ausdrücklich einer anderslautenden Verwaltungsanweisung des Bundesfinanzministeriums aus dem Jahr 2000. Hätte der Gesetzgeber ein häusliches Arbeitszimmer von der eingangs genannten Begünstigung ausnehmen wollen, hätte es nahegelegen, dies ausdrücklich zu regeln, so die BFH-Richter abschließend.

Was können Sie tun?

Trennen Sie das Wohnen und das Arbeiten daheim möglichst genau!

Seit Beginn der Corona-Pandemie zeigt sich der Fiskus bei vielen Fragen rund um das Arbeiten in den eigenen vier Wänden zwar oft kulant. Doch natürlich sind einige steuerrechtliche Spielregeln zu beachten. Damit es erst gar nicht zu Ärger mit dem Finanzamt kommt: Sprechen Sie mit uns über Ihre steuerlichen Möglichkeiten – und über die damit verbundenen Pflichten: kontakt/at/steuerberater-dill.de

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