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Steuerzutaten beim Geschäftsessen

DILL-NEWSLETTER 7/2021: Anerkennung von Bewirtungsaufwendungen

Steuerzutaten beim Geschäftsessen

Bewirtungsaufwendungen: Steuerzutaten beim Geschäftsessen

Wie stehen Sie inzwischen zu Zoom-Meetings mit Geschäftspartnern und Kollegen? Finden Sie dieses ständige „Auf-den-Bildschirm-starren“ manchmal etwas fad? Dann dürften Sie durchaus goutieren, dass dank niedriger Corona-Inzidenzen persönliche geschäftliche Treffen oftmals wieder möglich sind, sogar im zwanglosen Rahmen eines Geschäftsessens. Bevor Sie sich aber mit Ihren Geschäftspartnern und Kollegen an den Tisch begeben, sollten Sie sich mit neuen Regeln des Bundesfinanzministeriums zu Bewirtungsaufwendungen auseinandersetzen.

Angesichts der oft wieder möglichen Geschäftsessen beweist das Bundesfinanzministerium so gesehen einen guten Riecher, wenn es in einem aktuellen Schreiben Stellung nimmt zur „Steuerlichen Anerkennung von Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass in einem Bewirtungsbetrieb als Betriebsausgaben“ (BMF, Schreiben vom 30. Juni 2021, Gz. IV C 6 – S 2145/19/10003 :003). „Es wurde allerdings auch Zeit. Schließlich stammte das letzte Schreiben zum Thema aus dem Jahr 1994“, sagt Steuerberater Wolfgang Dill. „Und steuerliche Regeln werden im Gegensatz zu einem guten Rotwein oft mit den Jahren nicht besser“, schmunzelt der Limburger Steuerexperte.

Im neuen Schreiben werden die entscheidenden Zutaten für einen gelungenen Betriebsausgabenabzug genannt. Dazu zählen bestimmte Angaben, genauer gesagt: der schriftliche Nachweis über Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie die Höhe der Aufwendungen (nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 EStG).

Eigenbeleg und Rechnung gemeinsam aufbewahren

Der Anlass und die Teilnehmer werden im Bewirtungsbeleg vermerkt. „Dabei handelt es sich um ein formloses, aber zeitnah zu erstellendes Dokument, das sich der Steuerpflichtige selbst ausstellen kann und unterschreiben muss“, erklärt Steuerberater Dill. Dieser Eigenbeleg darf auch digital erstellt oder digitalisiert werden.

Das allein genügt aber noch nicht, um den Fiskus glücklich zu machen. „Selbst wenn viele Geschäftsessen im netten Ambiente eines Restaurants stattfinden, spricht das Finanzamt hier ganz nüchtern von einem Bewirtungsbetrieb“, erläutert der Steuerfachmann. Die Rechnung über die Bewirtung muss der Empfänger in jedem Fall aufbewahren und dem Eigenbeleg als Nachweis beifügen.

Steuerrechtliche Anforderungen an die Rechnung

Die Rechnung muss bestimmten steuerrechtlichen Anforderungen Genüge tun (genauer geregelt sind diese in § 14 UStG). Sie muss außerdem gemäß der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) maschinell erstellt und elektronisch aufgezeichnet sein. Bei Rechnungen mit einem Gesamtbetrag bis zu 250 Euro (so genannte Kleinbetragsrechnungen) müssen zumindest die Anforderungen des § 33 UStDV erfüllt sein. „Bei Beträgen über 250 Euro soll der Bewirtungsbetrieb darüber hinaus den Namen des Bewirteten auf der Rechnung vermerken, ob nun maschinell oder handschriftlich“, ergänzt Dill.

Ein Haar in der Suppe könnte das Finanzamt am Ende aber finden: Wenn ihm die Bewirtungsaufwendungen als nicht angemessen – etwa von der Höhe her – erscheinen, könnte es Probleme mit dem Betriebsausgabenabzug geben. Vor einer teuren Magenverstimmung bewahrt Sie der Steuerberater!

Die Kassensicherungsverordnung

Eigentlich müssten inzwischen alle Gastronomen hierzulande ihr Kassensystem auf eine Lösung mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) umgerüstet haben. Das ist in der Kassensicherungsverordnung geregelt. Selbst die wegen Corona in manchen Bundesländern noch einmal verlängerte Nichtbeanstandungsfrist ist spätestens im März 2021 abgelaufen.

Dementsprechend müssen die ausgestellten Bewirtungsrechnungen die in der KassenSichV geforderten Angaben enthalten und vom Kassensystem elektronisch aufgezeichnet werden. Rechnungen in anderer Form, etwa handschriftlich oder nur maschinell erstellte, erfüllen die Nachweisvoraussetzungen ausdrücklich nicht! Sie können dem Steuerpflichtigen bitter aufstoßen: Die darin ausgewiesenen Bewirtungsaufwendungen sind allerspätestens nach Ablauf der Übergangsfrist (bis zum 31. Dezember 2022) vollständig vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen.

Weiterführender Link

Das aktuelle Schreiben des Bundesfinanzministeriums zu Bewirtungsaufwendungen


Was können Sie tun?

Achten Sie auch im Ausland auf korrekte Belege für Ihre Bewirtungsaufwendungen!

Andere Länder, andere Sitten? Das neue Schreiben enthält auch einige Regelungen zu im Ausland ausgestellten Bewirtungsrechnungen. International tätige Unternehmer sollten gerade bei Bewirtungsaufwendungen im Ausland darauf achten, dass die Belege – insbesondere die Rechnung – den Anforderungen des Finanzamts hierzulande Genüge tun. Wir erklären Ihnen gerne, worauf Sie im Detail achten sollen: kontakt/at/steuerberater-dill.de

Foto: VadimGuzhva/AdobeStock