Lindenstraße 3, 65553 Limburg
     Dietkirchen, Deutschland
Tel +49 6431 973131 0
Fax +49 6431 973131 21
info/at/dillsteuer.de

Steuervorteil für die Mitarbeitergesundheit

DILL-NEWSLETTER 7/2021: Betriebliche Gesundheitsförderung

Steuervorteil für die Mitarbeitergesundheit

So nutzen Sie Steuervorteile für die Mitarbeitergesundheit

Die Gesundheit ihrer Mitarbeiter können Arbeitgeber steuerfrei unterstützen. Wie genau das funktioniert, wird in einem neuen Schreiben des Bundesfinanzministeriums erklärt.

Arbeitgeber können die Gesundheit ihrer Mitarbeiter unterstützen – und das sogar steuerfrei. Geregelt ist diese Steuerfreiheit für bestimmte Gesundheitsleistungen in § 3 Nummer 34 Einkommensteuergesetz (EStG). Demnach kann ein Arbeitgeber – nach einer Erhöhung des Betrags im vergangenen Jahr – bis zu 600 Euro pro Mitarbeiter und Jahr für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen zur „Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit“ steuerfrei erbringen. „Obwohl es diese Regelung bereits seit dem 1. Januar 2008 in dieser Form gibt, kommt es in der Praxis immer wieder zu Unklarheiten im Umgang mit diesem Steuerbonus für die Gesundheit“, weiß Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg.

Hier soll nun eine neue so genannte Umsetzungshilfe des Bundesfinanzministeriums für mehr Durchblick sorgen (BMF, Schreiben vom 20. April 2021, Gz. IV C 5 – S 2342/20/10003 :003). „Sie hält zunächst einmal fest, dass die Steuerbefreiung nur für Maßnahmen gewährt werden kann, die bestimmten Kriterien hinsichtlich der Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung erfüllen“, sagt Steuerexperte Dill. Genauer geregelt sind diese Anforderungen im Sozialgesetzbuch (§§ 20 und 20b SGB V), erklärt das Bundesgesundheitsministerium. Weitere Informationen dazu gibt es auch im „Leitfaden Prävention“ (in der aktuellen Fassung vom 1. Oktober 2018); dieser kann auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbands abgerufen werden (Link siehe unten).

In der nun erschienenen Umsetzungshilfe werden die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung anhand von drei Leistungsfeldern genauer erläutert.

1. Leistungen zur individuellen verhaltensbezogenen Prävention (zertifizierte Präventionskurse)

Das Zertifizierungserfordernis von Leistungen zur primären Prävention betrifft im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung nur die Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention (im Sinne des § 20 Absatz 4 Nr. 1 und Absatz 5 SGB V), die nach einem vom GKV-Spitzenverband festgelegten Verfahren zertifiziert sind. Dabei handelt es sich regelmäßig um so genannte Präventionskurse, die den Einzelnen motivieren und befähigen sollen, die Möglichkeiten einer gesunden und Störungen oder Erkrankungen vorbeugenden Lebensführung auszuschöpfen. Zertifizierte Kursangebote können Arbeitgeber unter anderem auf der GKV-Internetseite (Link siehe unten) sowie auf den Internetseiten der Krankenkassen finden.

2. Nicht zertifizierte Präventionskurse des Arbeitgebers unter bestimmten Voraussetzungen

Für im Auftrag des Arbeitgebers allein für dessen Beschäftigte erbrachte Präventionskurse besteht mangels Beteiligung der gesetzlichen Krankenkassen keine Zertifizierungsmöglichkeit. Nicht zertifizierte Leistungen des Arbeitgebers zur individuellen verhaltensbezogenen Prävention können aber dennoch steuerfrei bleiben, wenn

  • die Leistungen Bestandteil eines nach § 20b SGB V bezuschussten betrieblichen Gesundheitsförderungsprozesses sind oder
  • die nicht zertifizierten Präventionskurse hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen des § 20 SGB V genügen und sie im Auftrag eines Arbeitgebers allein für dessen Beschäftigte durchgeführt sowie vom Leistungsanbieter nicht mit demselben Konzept auch für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung angeboten werden.

3. Leistungen betrieblicher Gesundheitsförderung im Handlungsfeld „gesundheitsförderlicher Arbeits- und Lebensstil“

Darüber hinaus können Arbeitgeber auf andere gesundheitsförderliche Maßnahmen zurückgreifen. Hierzu zählen neben den genannten Kursangeboten auch gesundheitsförderliche Maßnahmen in Betrieben, wenn die Leistungen Bestandteil eines betrieblichen Gesundheitsförderungsprozesses sind und im Handlungsfeld „gesundheitsförderlicher Arbeits- und Lebensstil“ erbracht werden.

Was heißt das genau? Betriebliche Gesundheitsförderung im Sinne des § 20b SGB V versteht sich als ein innerbetrieblicher, strukturierter Prozess. Dieser dient dem Aufbau und der Stärkung gesundheitsförderlicher Strukturen im Betrieb. Auf der Grundlage einer Analyse der gesundheitlichen Situation sollen dabei Maßnahmen zur gesundheitsförderlichen Arbeitsgestaltung sowie verhaltensbezogene Maßnahmen zur Unterstützung eines gesundheitsförderlichen Arbeits- und Lebensstils entwickelt werden. „Es kann sich hierbei beispielsweise um Angebote zur Stressbewältigung und Ressourcenstärkung, zum bewegungsförderlichen Arbeiten, zur gesundheitsgerechten Ernährung im Arbeitsalltag und zur verhaltensbezogenen Suchtprävention im Betrieb handeln“, so Steuerberater Dill.

Manche Gesundheitsleistung bleibt ohne Steuerbefreiung

Es gibt allerdings auch vorstellbare Gesundheitsleitungen seitens des Arbeitgebers, die von der Steuerbefreiung ausdrücklich ausgeschlossen sind. Diese können ebenfalls dem „Leitfaden Prävention“ entnommen werden. Dazu zählen zum Beispiel:

  • Mitgliedsbeiträge in Sportvereinen, Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen,
  • Maßnahmen ausschließlich zum Erlernen einer Sportart,
  • Trainingsprogramme mit einseitigen körperlichen Belastungen,
  • Massagen und physiotherapeutische Behandlungen oder Screenings (Gesundheits-, Vorsorgeuntersuchungen) ohne Verknüpfung mit Interventionen aus den Handlungsfeldern der betrieblichen Gesundheitsförderung der Krankenkassen.

Externer Link


Was können Sie tun?

Achten Sie bei der Gewährung von Gesundheitsleistungen auf die steuerlichen Details!

Wichtig: Eine wesentliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass der Arbeitgeber die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbringt. Eine Entgeltumwandlung oder Anrechnung auf den Arbeitslohn ist also ausgeschlossen (vgl. § 8 Abs 4 EStG). Um als Arbeitgeber Rechtssicherheit und Haftungsfreiheit bezüglich der zutreffenden Anwendung des § 3 Nummer 34 EStG erreichen zu können, besteht die Möglichkeit, zum jeweiligen Einzelsachverhalt eine Anrufungsauskunft beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt (§ 42e EStG) einzuholen. Wir können das gerne für Sie übernehmen: kontakt/at/steuerberater-dill.de

Foto: contrastwerkstatt/AdobeStock