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Elektroauto & Co.: Förderung fürs umweltfreundliche Umsatteln

DILL-NEWSLETTER 7/2021: Elektro- und Hybrid-Autos

Förderung fürs umweltfreundliche Umsatteln

Elektroauto & Co.: Förderung fürs umweltfreundliche Umsatteln

Bereits in 15 Jahren sollen nach dem Willen der EU-Kommission keine neuen Verbrenner mehr zugelassen werden. Der Umstieg auf umweltfreundliche Autos kann sich aber schon jetzt lohnen. Denn es gibt attraktive Fördermaßnahmen dazu, sowohl per Direktzuschuss als auch über die Steuer.

Unter dem Namen „Fit for 55“ hat die EU tiefgreifende Umbaupläne für klimafreundliche Wirtschaft und Verkehr vorgelegt. Das Programm soll die europäische Wirtschaft umfassend darauf vorbereiten, bis 2030 mindestens 55 Prozent weniger Treibhausgase im Vergleich zu 1990 auszustoßen. So beinhaltet etwa einer der Vorschläge, dass ab 2035 gar keinen neuen Verbrenner mehr auf europäischen Straßen zugelassen werden.

Die Nachfrage nach umweltfreundlichen Antrieben – also nach reinen Elektroautos oder auch Plug-In-Hybriden – ist bereits jetzt schon hoch. Das beobachtet auch Wolfgang Dill, der seine Mandanten hierzu regelmäßig steuerlich berät. „Ein Grund für die steigende Nachfrage sind sicherlich die finanziellen Anreize, die der Staat setzt“, erklärt der Limburger Steuerexperte. Dazu zählen direkte Zuschüsse zum Kauf genauso wie steuerliche Aspekte, die sowohl für Privatkäufer als auch für Arbeitgeber und -nehmer interessant sein können.

Verdoppelung der Förderung

So wurde etwa im Juli 2020 die Innovationsprämie eingeführt. Damit hat die Bundesregierung ihre Förderung beim Kauf eines Elektrofahrzeugs, den 2016 eingeführten Umweltbonus, verdoppelt. Hierdurch erhielt die Elektromobilität in Deutschland einen starken Schub, freut sich das Bundeswirtschaftsministerium in einer Mitteilung. So wurden im ersten Halbjahr 2021 bereits mehr Prämien beantragt als im gesamten letzten Jahr, nämlich insgesamt 1,25 Milliarden Euro für rund 273.000 Fahrzeuge. Die große Koalition hat inzwischen auch beschlossen, die Förderung über das Jahr 2021 hinaus bis Ende 2025 fortzusetzen.

Der Antrag wird beim BAFA gestellt

Mit der Verdopplung des staatlichen Anteils am Umweltbonus können für Elektrofahrzeuge, die weniger als 40.000 Euro Netto-Listenpreis kosten, bis zu 9.000 Euro als Fördersumme beantragt werden; für so genannte Plug-in-Hybride sind es immerhin noch 6.750 Euro. Für Elektrofahrzeuge über 40.000 Euro Netto-Listenpreis gibt es bis zu 7.500 Euro Förderung bei reinen Elektrofahrzeugen und bis zu 5.625 Euro bei Hybrid-Autos. Plug-in-Hybride werden ab 2022 allerdings beispielsweise nur noch gefördert, wenn sie eine Mindestreichweite von 60 Kilometer und ab 2025 von mindestens 80 Kilometer aufweisen. Die Anträge werden durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bearbeitet (siehe Link unten). Übrigens: Der Herstelleranteil (siehe Tabelle) bleibt von der Erhöhung der Kaufprämie unberührt.

FahrzeugtypNetto-Listenpreis
Basismodell
Bundesanteil
(verdoppelt)
Herstelleranteil
(netto)
Gesamt
(netto)
Elektroautobis 40.000 €6.000 €3.000 €9.000 €
Elektroautoüber 40.000 € bis 65.000 €5.000 €2.500 €7.500 €
Plug-In-Hybridbis 40.000 €4.500 €2.250 €6.750 €
Plug-In-Hybridüber 40.000 € bis 65.000 €3.750 €1.875 €5.625 €
Quelle: BAFA / Es gilt der Netto-Listenpreis in Deutschland

Von der Innovationsprämie profitieren folgende Elektrofahrzeuge:

  • Neuwagen, die nach dem 3. Juni 2020 zugelassen wurden,
  • Gebrauchtwagen, die erstmalig nach dem 4. November 2019 oder später zugelassen wurden und deren Zweitzulassung nach dem 3. Juni 2020 erfolgt ist (hier gelten noch weitere Voraussetzungen, Details dazu auf der Internetseite des BAFA).

Förderung auch für Leasing-Fahrzeuge

„Auch für das Leasing solcher Fahrzeuge gibt es übrigens diese Förderung“, sagt Steuerexperte Dill. Dabei gilt dann eine Staffelung für Fahrzeugzulassungen ab dem 16. November 2020. Beträgt die Vertragslaufzeit weniger als 24 Monate, wird die Förderung abhängig von der konkreten Leasingdauer reduziert.

Egal ob gekauft oder geleast: „Entscheidend für die Frage, wie viel Geld man vom Staat bekommt, sind das Datum der Zulassung und der Zeitpunkt der Antragsstellung“, erläutert Wolfgang Dill. Der Antrag auf die Förderung kann erst nach der Zulassung gestellt werden. „Berechtigt sind Privatpersonen, darüber hinaus aber auch Unternehmen, Stiftungen, Körperschaften und Vereine“, führt Dill aus. Ganz wichtig: Es gilt das „Windhundprinzip“ – wenn der Fördertopf leer ist, gibt es also kein Geld mehr.

Befreiung von der Kfz-Steuer

Anders sieht das bei der steuerlichen Förderung von Elektrofahrzeugen aus. „Deren Vorteile gelten – sofern die Voraussetzungen erfüllt sind – unabhängig vom Füllstand der Fördertöpfe“, sagt der Limburger Steuerberater. Dazu zählt etwa die zehn Jahre währende Befreiung von der Kfz-Steuer für reine Elektroautos (Hybridfahrzeuge sind also ausgenommen). Sie gilt für Fahrzeuge, die zwischen dem 18. Mai 2011 und dem 31. Dezember 2025 erstmals zugelassen werden – allerdings höchstens noch bis zum 31. Dezember 2030. „Kommt es innerhalb dieser zehn Jahre zu einem Halterwechsel, darf der neue Fahrzeughalter die Steuerbefreiung für den dann noch verbleibenden Zeitraum fortführen“, stellt Steuerexperte Dill klar.

Steuervorteile beim rein elektrischen Dienstwagen – Kaufpreisgrenze beachten

Attraktiv ist das Umsatteln auf Elektroantrieb auch beim Dienstwagen. Wer diesen auch privat nutzen darf, muss die Nutzung als geldwerten Vorteil versteuern. Dafür gilt allerdings bei vollelektrischen Dienstwagen seit dem 1. Januar 2020 ein reduzierter Steuersatz (ebenfalls befristet bis Ende 2030). So wird die Privatnutzung von Elektro-Dienstwagen, die mehr als zur Hälfte dienstlich genutzt werden, monatlich nur noch mit 0,25 Prozent des Brutto-Listenpreises als geldwerter Vorteil besteuert. „Dieser Betrag wird bei der Berechnung der Einkommensteuer des Arbeitnehmers zum monatlichen Gehalt hinzugerechnet“, erklärt der Limburger Steuerberater.

Dabei muss aber zudem eine Kaufpreisgrenze beachtet werden. Sie lag ursprünglich bei einem Brutto-Listenpreis von 40.000 Euro; zum 1. Juli wurde dieser Betrag deutlich erhöht, nämlich auf 60.000 Euro.

„Für Hybridelektrofahrzeuge sowie Elektroautos mit einem jeweils höheren Brutto-Listenpreis bleibt es allerdings bei der bisher geltenden 0,5-Prozent-Regelung“, so Wolfgang Dill. Das ist immer noch ein klarer Steuervorteil gegenüber dem „klassischen“ Verbrenner: „Ein konventionell angetriebenes Fahrzeug muss mit einem Prozent des Listenpreises beim Finanzamt angesetzt werden“, erinnert der Limburger Steuerfachmann.

Ausbau der Ladeinfrastruktur

Darüber hinaus muss das Laden des Elektroautos beim Arbeitgeber nicht als geldwerter Vorteil versteuert werden. Stichwort Laden: Die EU-Kommission plant mit ihren eingangs erwähnten Plänen auch erhebliche Investitionen in die Ladeinfrastruktur. Ziel ist es demnach, entlang der wichtigsten Straßen Ladepunkte im Abstand von 60 Kilometern zu schaffen. Bislang gibt es EU-weit rund 260.000 öffentlich zugängliche Ladepunkte. Gut zwei Drittel davon befinden sich in Deutschland, Frankreich und den Niederlanden.

Immer mehr Privatleute oder Unternehmen setzen nunmehr auf eigene Ladestationen. Auch zu deren Ausbau will der Staat Anreize setzen. So bleibt eben der betriebliche Ladestrom steuer- und sozialversicherungsfrei. „Ob es sich um ein Privat- oder Firmenfahrzeug handelt, ist dabei unerheblich“, stellt Steuerberater Dill klar. Einzige Voraussetzung: Der Arbeitgeber muss das kostenlose (oder vergünstigte) Aufladen am Arbeitsplatz zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewähren. Diese Regelung gilt gleichermaßen für Plug-in-Hybride und ist bis Ende 2030 befristet.

Wallbox vom Arbeitgeber für zu Hause ist steuerfrei

Was viele vielleicht noch nicht wissen: „Ein Arbeitgeber kann seinen Mitarbeitern sogar zu Hause eine betriebliche Ladevorrichtung für die private Nutzung einrichten lassen – und zwar steuerfrei“, sagt Wolfgang Dill. Hier muss man jedoch aufpassen: Die Befreiung gilt sowohl für die Wallbox selbst als auch für etwaige Installations- und Wartungskosten. Der darüber bezogene Ladestrom ist dagegen nicht steuerfrei. Außerdem muss die Ladevorrichtung im Eigentum des Arbeitgebers verbleiben. Und auch hier muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Ladestation für zu Hause zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewähren.

Natürlich muss hier aus steuerlicher Sicht auch alles Andere mit rechten Dingen zugehen. So sind Arbeitnehmer, die ihren Elektro- oder Hybrid-Firmenwagen zu Hause auf eigene Kosten laden, eigentlich dazu verpflichtet, darüber Aufzeichnungen zu führen. Das geht in aller Regel nur über einen gesonderten, geeichten Zähler. Aber: Zur Vereinfachung akzeptiert das Finanzamt auch Pauschalen.

Monatliche Pauschale bei zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber:

  • 30 Euro monatlich für ein Elektroauto
  • 15 Euro monatlich für einen Plug-in-Hybrid

Monatliche Pauschale ohne zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber:

  • 70 Euro monatlich für ein Elektroauto
  • 35 Euro monatlich für einen Plug-in-Hybrid

Gut zu wissen dabei: „Erstattet der Arbeitgeber diese Kosten nicht, mindern sie den geldwerten Vorteil aus der Firmenwagenstellung“, erklärt Wolfgang Dill.

Externe Links


Was können Sie tun?

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