„Update“ für die steuerliche Sicht auf Hard- und Software
DILL-NEWSLETTER 4/2021: „Update“ für die steuerliche Sicht auf Hard- und Software
Tablets & Co. lassen sich jetzt schneller abschreiben
Die für den unternehmerischen Erfolg benötigte Hard- und Software unterliegt einem immer schnelleren Wandel. Aus der Sicht des Finanzamts auf das Thema hatte sich aber in den letzten Jahrzehnten kaum etwas getan – bis jetzt. Das Bundesfinanzministerium sorgt nun für ein „Update“ und verbessert die Abschreibungsmöglichkeiten rund um diese Wirtschaftsgüter. Davon können Unternehmen schon jetzt profitieren.
„Für ein digital gut aufgestelltes Unternehmen ist nicht nur eine schnelle Internetanbindung entscheidend“, weiß Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg. Mindestens ebenso wichtig sind die Computerhardware der Nutzer sowie die für die Dateneingabe und -verarbeitung erforderliche Betriebs- und Anwendersoftware. Diese Wirtschaftsgüter unterliegen aber aufgrund des raschen technischen Fortschritts einem immer schnelleren Wandel. Allerdings hatte der Gesetzgeber deren betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, die der Abschreibung nach § 7 Einkommensteuergesetz (EStG) zugrunde zu legen ist, seit rund 20 Jahren nicht mehr geprüft. „Hier wurde es höchste Zeit für ein Update“, so Steuerexperte Dill. Genau dieses nimmt das Bundesfinanzministerium nun vor und passt die steuerlichen Regeln an die geänderten digitalen Verhältnisse an.
Dazu bestimmt ein aktuelles Schreiben des Ministeriums einige wesentliche Begriffe neu oder sogar erstmals. So werden hierin nun etwa auch Geräte wie Tablets, Workstations, Dockingstations oder „Small-Scale-Server“ erwähnt.
Insbesondere bringt das Schreiben die Abschreibungsfristen für Computer und Software mit den aktuellen Gegebenheiten in Einklang. „Unter anderem wird die bisher in der AfA-Tabelle für allgemeine Anlagegüter enthaltene Nutzungsdauer für Computer von drei Jahren auf ein Jahr herabgesetzt“, erläutert Steuerexperte Dill. Die somit verringerte „betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer“ erleichtert Unternehmen die Abschreibung dieser Wirtschaftsgüter.
Bei der Software auf dem neuesten Stand
Darüber hinaus bringt das BMF-Schreiben die Finanzämter in Sachen Software auf den neuesten Stand. Demnach umfasst der Begriff „Software“ die Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung. Dazu gehören auch die nicht technisch physikalischen Anwendungsprogramme eines Systems zur Datenverarbeitung, sowie neben Standardanwendungen auch auf den individuellen Nutzer abgestimmte Anwendungen wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung.
Die Neuregelungen finden erstmals Anwendung in Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2020 enden. „Bezogen auf ein reguläres Wirtschaftsjahr heißt das also, dass sie erstmals 2021 angewendet werden dürfen“, erklärt Wolfgang Dill.
Schon jetzt von den neuen Abschreibungsmöglichkeiten profitieren
Was aber gilt für Wirtschaftsgüter im Computerbereich, die vor 2021 angeschafft wurden und für die bislang eine längere Nutzungsdauer vorgesehen war? „Alle im Schreiben genannten Wirtschaftsgüter, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft wurden und deren Nutzungsdauer bislang auf länger als ein Jahr festgeschrieben war, dürfen im Jahr 2021 steuerlich vollständig abgeschrieben werden“, so der Steuerberater. Insofern können digital breit aufgestellte Unternehmen schon jetzt von den Neuregelungen profitieren.
Übrigens: Die Regeln gelten ab dem Veranlagungszeitraum 2021 auch für Wirtschaftsgüter des Privatvermögens. Voraussetzung ist natürlich, dass sie der oder die Steuerpflichtige zur Einkünfteerzielung verwendet.
Weiterführende Links:
- Einkommensteuergesetz (EStG): § 7 Absetzung für Abnutzung oder SubstanzverringerungUmsatzsteuer; Umsetzung der zweiten Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets zum 1. April 2021 bzw. 1. Juli 2021 (Schreiben des Bundesfinanzministeriums)
- Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung
Was können Sie tun?
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Welche Computerhardware und Software können Sie wann und wie genau abschreiben? Wir helfen Ihnen gerne bei der Beantwortung dieser Frage: kontakt/at/steuerberater-dill.de
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