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One-Stop-Shop-Verfahren

DILL-NEWSLETTER 4/2021: One-Stop-Shop-Verfahren

Neue Regeln für den grenzüberschreitenden Handel

Ab dem 1. Juli gilt das neue One-Stop-Shop-Verfahren im EU-Handel

Am 1. Juli tritt die EU-Mehrwertsteuerreform in Kraft. Das darin vorgesehene so genannte One-Stop-Shop-Verfahren berücksichtigt den zunehmenden grenzüberschreitenden Handel. Es beseitigt einige bürokratische Hindernisse bei der Mehrwertbesteuerung. Zugleich entsteht durch das neue Verfahren aber möglicherweise Handlungsbedarf für EU-weit tätige Unternehmen und Versandhändler.

Am 1. Juli ist es so weit: Die derzeit gültige Versandhandelsregelung wird durch die Fernverkaufsregelung abgelöst. „Damit einhergehend fallen die bislang geltenden länderspezifischen Lieferschwellen weg“, erklärt Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg.

Hintergrund: Eine Lieferung gilt nach bisheriger Rechtslage an dem Ort ausgeführt, an dem die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer beginnt. Ein deutscher Onlinehändler musste daher grundsätzlich deutsche Umsatzsteuer entrichten, wenn er die Ware aus seinem Lager in Deutschland versandt hat. Dies war aber eben nur dann der Fall, solange der Händler eine bestimmte Lieferschwelle nicht überschritt. Ansonsten musste die Versteuerung im anderen EU-Staat mit der ausländischen Umsatzsteuer erfolgen. „Eine Regelung, die aufgrund unterschiedlicher Lieferschwellen für viel bürokratisches Durcheinander gesorgt hat“, weiß der Limburger Steuerexperte.

EU-Mehrwertsteuerreform mit Corona-bedingter Verspätung

Den neuen Regeln zugrunde liegt die EU-Mehrwertsteuerreform, mit der die Mehrwertbesteuerung des grenzüberschreitenden Handels modernisiert werden soll. Die Reform sollte eigentlich schon zu Beginn des Jahres in Kraft treten, doch wegen der Corona-Krise hatte die EU-Kommission die Frist noch einmal verschoben. Mit dem Inkrafttreten werden aus umsatzsteuerlichen Versandhandelsumsätzen zum 1. Juli so genannte Fernverkäufe. „An die Stelle der nationalen Lieferschwellen tritt eine europaweit einheitliche Geringfügigkeitsschwelle für Warensendungen und bestimmte Dienstleistungen in Höhe von 10.000 Euro“, erläutert Wolfgang Dill.

Geringfügigkeitsschwelle in Höhe von 10.000 Euro

Bei Fernverkäufen im B2C-Bereich gilt diesbezüglich künftig: Der Ort der Lieferung befindet sich dort, wo sich der Gegenstand bei Transportende befindet. Voraussetzung dafür ist, dass der liefernde Unternehmer hat die EU-einheitliche Geringfügigkeitsschwelle von 10.000 Euro überschritten hat oder auf deren Anwendung verzichtet. Dies dürfte nach Auffassung des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. (DStV) dazu führen, dass mehr Unternehmer als bislang im Ausland Umsätze versteuern müssen. Um dies zu erleichtern, können Unternehmer das neue besondere Besteuerungsverfahren, den so genannten One-Stop-Shop (OSS), nutzen.

Das Verfahren basiert laut Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) auf einer bislang schon bestehenden Sonderregelung, dem so genannten Mini-One-Stop-Shop. Dieses galt bereits für einige für Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- und auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen. Zudem tritt eine Sonderregelung für Fernverkäufe von aus einem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen mit einem Sachwert von bis zu 150 Euro in Kraft, nämlich der Import-One-Stop-Shop (IOSS).

Unternehmen müssen sich beim Bundeszentralamt für Steuern registrieren

Um an dem vereinfachten Besteuerungsverfahren teilzunehmen, müssen Unternehmer aber jetzt – sofern noch nicht geschehen – tätig werden. Sie können ihre im EU-Ausland steuerpflichtigen Fernverkäufe über den One-Stop-Shop melden. Die Teilnahme an diesem Verfahren können sie (bereits seit dem 1. April) mit Wirkung zum 1. Juli 2021 elektronisch über das BZSt-Online-Portal (BOP) beantragen. Unternehmer, die bereits den Mini-One-Stop-Shop nutzen, müssen sich jedoch nicht erneut registrieren. Für die Sonderregelungen registrierte Unternehmer können im jeweiligen Bereich des BOP ihre Registrierungsdaten ändern, ihre Steuererklärung abgeben und berichtigen sowie sich vom Verfahren abmelden.

„Besonders aufpassen sollten Online-Händler, die umsatzsteuerlich als Kleinunternehmer gelten“, mahnt Steuerberater Dill. Überschreiten sie die neue EU-weite einheitliche Lieferschwelle von 10.000 Euro, können sie Meldepflichten im Ausland treffen. Sie sollten daher bereits jetzt prüfen, ob eine Teilnahme am OSS-Verfahren für sie in Frage kommt.

Weiterführende Links:

Umsatzsteuer; Umsetzung der zweiten Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets zum 1. April 2021 bzw. 1. Juli 2021 (Schreiben des Bundesfinanzministeriums)


Was können Sie tun?

Halten Sie sich über den aktuellen Verfahrensstand auf dem Laufenden!

Alle Details zur Umsetzung der EU-Mehrwertsteuerreform und dem darin vorgesehenen One-Stop-Shop-Verfahren sind noch nicht bekannt. Ausführlichere Informationen dazu will das Bundeszentralamt für Steuern in Kürze veröffentlichen. Wir als Ihr Steuerberater halten Sie auf dem Laufenden und helfen Ihnen bei allen Fragen rund das Verfahren gerne weiter: kontakt/at/steuerberater-dill.de

Foto: alexlmx /AdobeStock