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Experten sehen dringend Verbesserungsbedarf für kleine Unternehmen: Weitere steuerliche Corona-Hilfen beschlossen

DILL-NEWSLETTER 3/2021: Experten sehen dringend Verbesserungsbedarf für kleine Unternehmen

Weitere steuerliche Corona-Hilfen beschlossen

Staat hat weitere steuerliche Corona-Hilfen beschlossen

Bundestag und Bundesrat haben dem Dritten Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt. Das Gesetz sieht Steuerentlastungen für Familien, Gaststätten sowie Unternehmen und Selbstständige vor. Allerdings bemängeln Experten, es sei eine Gelegenheit zur Verbesserung der Verlustrechnung insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen ausgelassen worden.

„Wie schon im vergangenen Jahr erhalten auch 2021 Familien einen einmaligen Kinderbonus von 150 Euro für jedes kindergeldberechtigte Kind“, sagt Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg. Insbesondere sollen Alleinerziehende in vollem Umfang vom Bonus profitieren. Um das zu ermöglichen, hatte der Bundesrat die Bundesregierung im Rahmen seiner Beschlussfassung dazu aufgefordert, sicherzustellen, dass der Kinderbonus nicht – wie das Kindergeld – auf den Unterhalt angerechnet wird.

Mehrwertsteuersenkung bis 2022 verlängert

Der bereits geltende ermäßigte Mehrwertsteuersatz von sieben Prozent auf Speisen in der Gastronomie wird über den 30. Juni 2021 hinaus bis Ende 2022 verlängert. „Für Getränke bleibt es aber beim regulären Steuersatz von 19 Prozent“, bedauert Steuerexperte Dill.

Höherer Verlustrücktrag für Unternehmen

Das Gesetz hebt zudem den steuerlichen Verlustrücktrag für Unternehmen und Selbstständige auf 10 Millionen Euro an, bei Zusammenveranlagung auf 20 Millionen Euro. Dies gilt für die Jahre 2020 und 2021, ebenso beim vorläufigen Verlustrücktrag für 2020. Der vorläufige Verlustrücktrag für 2021 wird bei der Steuerfestsetzung für 2020 berücksichtigt. Außerdem besteht die Möglichkeit, die Stundung auch für die Nachzahlung bei der Steuerfestsetzung 2020 zu beantragen.

Rücktragzeitraum sollte noch verlängert werden

Der Deutsche Steuerberater-Verband (DStV) begrüßte in einer Stellungnahme zum Gesetz das „zügige und beherzte Engagement“ der Bundesregierung zur Bewältigung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise ausdrücklich. Allerdings bedauerten die Steuerexperten, dass die Koalitionspartner die weiteren Möglichkeiten zur Verbesserung der Verlustrechnung insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) nicht ausgeschöpft haben.

Der DStV regte an, den möglichen Rücktragzeitraum (nach § 10d EStG) zu erweitern. Steuerberater Dill erklärt, warum: „Bei der Erweiterung des Rücktragzeitraums handelt es um eine Maßnahme, die den Staat auf Dauer nichts kostet. Denn langfristig verursacht dies keine dauerhaften Steuermindereinnahmen, es handelt sich lediglich um einen Stundungseffekt. Gleichzeitig würde dadurch aber kurzfristig die Liquidität betroffener Unternehmen deutlich verbessert.“

Schließlich könnten Unternehmen ihre aktuelle Steuerlast senken, indem sie erlittene Verluste von erzielten Gewinnen des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums abziehen. „Der Verlustrücktrag aus dem Verlustjahr mindert also den positiven Gesamtbetrag des unmittelbar vorangegangenen Jahres. Steuerpflichtige können dann mit einer Steuererstattung rechnen“, erläutert der Limburger Steuerfachmann.

DStV kritisiert eine „gesetzliche Unwucht“

Aktuell bestünde aber eben noch eine „gesetzliche Unwucht“, kritisierte der DStV. Unternehmen können die Höchstbeträge über den § 10d EStG nämlich erst in der Zukunft im Rahmen der Veranlagungen der Steuererklärungen 2020 und 2021 nutzen. Die Veranlagungen für 2020 und 2021 dürften frühestens in den Jahren 2022 und 2023 erfolgen.

Selbst zukünftig dürfte die Anhebung der Höchstbeträge für 2021 von geringer Bedeutung sein: Der § 10d EStG ermöglicht lediglich einen Verlustrücktrag auf den vorangegangenen Veranlagungszeitraum. Daher könnten Steuerpflichtige etwaige Verluste aus 2021 von bis zu 10 Millionen bzw. 20 Millionen Euro künftig nur mit dem Gesamtbetrag der Einkünfte aus 2020 verrechnen. Diese Verrechnung bewirkt nur dann eine Steuerentlastung, wenn die Steuerpflichtigen das Veranlagungsjahr 2020 mit einem positiven zu versteuernden Einkommen und damit einer Steuerfestsetzung für 2020 abschließen. Ob betroffene Unternehmer dies tatsächlich erwarten können, erscheint angesichts des Krisenjahres 2020 zumindest fraglich.

Erweiterung des Rücktragzeitraums bis mindestens 2018 gefordert

Die Anhebung der Höchstbeträge für 2021 würde in der aktuellen Situation nur dann helfen, wenn der Rücktragzeitraum auf mindestens drei Jahre – bis mindestens 2018 – erweitert wird, so der DStV. Zusätzlich müsste für das Jahr 2021 die Möglichkeit zur Anpassung der Vorauszahlungen sowie zur Nutzung des vorläufigen Verlustrücktrags für die Vorjahre geschaffen werden. Etliche von der Pandemie stark getroffene Unternehmen litten seit 2020 unter einer Liquiditätsnot, die inzwischen existenzbedrohend sei, erinnerte der DStV. Daher sei eine Ausweitung der Verlustverrechnung dringend notwendig.

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