Steuerliche Verbesserungen im Jahr 2021: Wie das Netto-Einkommen durch das Ehrenamt steigt
DILL-NEWSLETTER 2/2021: Steuerliche Verbesserungen im Jahr 2021
Wie das Netto-Einkommen durch das Ehrenamt steigt
Wer in diesem Jahr Steuern sparen möchte, muss oft zunächst einmal gar nicht viel tun. Schließlich steigt das Netto-Einkommen für viele alleine durch den Wegfall des Solidaritätszuschlags oder höhere Steuerfreibeträge. Aktiv erhöhen kann sein Einkommen, wer selbst tätig wird. Zum Beispiel für einen guten Zweck.
Zu Beginn des Jahres ist eine Vielzahl an steuerrechtlichen Änderungen in Kraft getreten – und die meisten davon gehen tatsächlich zu Gunsten von Steuerzahlern und Unternehmen. So stiegen etwa das Kindergeld und die Kinderfreibeträge genauso wie der Grundfreibetrag. Es gab steuerliche Verbesserungen für unternehmerische Investitionen, Kurzarbeit und günstigen Wohnraum. Und auf den letzten Drücker einigte man sich noch auf eine Corona-Pauschale für das Homeoffice.
„Schon länger geplant war der Wegfall des Solidaritätszuschlags, wodurch vielen Steuerzahlern in diesem Jahr ebenfalls mehr Netto vom Brutto bleibt“, freut sich Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg. Den „Soli“ müssen nun nur noch Gutverdiener zahlen. Hinzu kommen einige steuerliche Erleichterungen im Detail, etwa die Erhöhung des Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von 1.908 Euro auf 4.008 Euro.
Das Ehrenamt wird deutlich aufgewertet
Unter den Änderungen stechen die deutlichen steuerlichen Erleichterungen für den gemeinnützigen Einsatz besonders hervor. Um ehrenamtliches Engagement von Bürgerinnen und Bürgern zu stärken, hat der Bundestag eine Reihe steuerlicher Verbesserungen beschlossen. Dazu gehören die Erhöhung des Übungsleiterfreibetrags und der Ehrenamtspauschale, der Abbau überflüssiger Bürokratie für gemeinnützige Organisationen sowie die Ausweitung der gemeinnützigen Zwecke.
So stieg zum 1. Januar 2021 der mögliche Übungsleiterfreibetrag von 2.400 Euro auf 3.000 Euro im Jahr und die Ehrenamtspauschale von 720 auf 840 Euro jährlich. Bis zu dieser Höhe bleibt die pauschale Erstattung für finanzielle Aufwendungen ehrenamtlich Engagierter steuerfrei.
„Vom Übungsleiterfreibetrag profitieren zum Beispiel Trainer, die diese Tätigkeit nebenberuflich in einem Sportverein ausüben“, erklärt Steuerberater Dill. Und von der höheren Ehrenamtspauschale profitieren diejenigen, die nicht unter den Übungsleiterfreibetrag fallen, sich aber gleichwohl ehrenamtlich engagieren, etwa als Schriftführer eines gemeinnützigen Vereins.
„Außerdem sollen bürokratische Hürden für kleinere gemeinnützige Vereine und andere steuerbegünstigte Organisationen reduziert werden“, so der Limburger Steuerexperte. Sie erhalten unter anderem mehr Zeit, um ihre Mittel zu verwenden. Für Körperschaften mit jährlichen Einnahmen von weniger als 45.000 Euro gelten die strengen Maßstäbe der zeitnahen Mittelverwendung nicht mehr. Sie können nun also erhaltene Mittel auch über die für größere Organisationen weiterhin geltende Zweijahresgrenze hinaus für ihre Satzungszwecke einsetzen. Das gibt ihnen mehr Spielraum und entlastet sie.
Mehr Zusammenarbeit für den guten Zweck
Gemeinnützige Körperschaften dürfen künftig auch arbeitsteilig zusammenwirken und sich damit gemeinsam, besser und effizienter für ihre steuerbegünstigten Zwecke einsetzen. „Bisher scheiterten solche Kooperationen am Grundsatz der so genannten Unmittelbarkeit, wonach die Organisation ihre Zwecke grundsätzlich selbst zu verwirklichen hat“, erinnert Wolfgang Dill.
Darüber hinaus steigt die Freigrenze für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb von 35.000 Euro auf 45.000 Euro jährlich. Das entlastet vor allem kleinere Vereine von steuerrechtlichen Verpflichtungen. Denn bei Einnahmen bis zu dieser Höhe unterliegen die Geschäftsbetriebe nicht der Körperschaft- und Gewerbesteuer.
Gemeinnützige Zwecke erweitert
Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurde in der Abgabenordnung die Anzahl der gemeinnützigen Zwecke erhöht. Damit sind nun auch Vereine und andere Körperschaften im steuerlichen Sinne gemeinnützig, wenn sie u.a. folgende Zwecke verfolgen bzw. fördern:
- Klimaschutz
- Freifunk
- Hilfe für Menschen, die aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung Diskrimierung erfahren
- Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen
- Ortsverschönerung
Noch dazu wurde im Jahressteuergesetz der Katalog der so genannten Zweckbetriebe erweitert, für die es eine steuerliche Begünstigung gibt. Dazu zählen künftig auch Einrichtungen
- für Flüchtlingshilfe sowie
- zur Fürsorge für Menschen mit psychischen und seelischen Erkrankungen bzw. Behinderungen.
Von 200 Euro auf 300 Euro angehoben wurde zudem die Grenze für den vereinfachten Zuwendungsnachweis bei Spenden. Im Rahmen des vereinfachten Zuwendungsnachweises wird keine Spendenquittung benötigt. Es reicht der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts.
Was können Sie tun?
Schauen Sie doch mal, inwiefern sich ehrenamtliches Engagement auch steuerlich für Sie lohnen kann!
Ein ehrenamtliches Engagement tut nicht nur den Mitmenschen und dem eigenen Seelenheil wohl. Oft kann es sich auch steuerlich auszahlen. Das gilt für Privatpersonen genauso wie für gemeinnützig orientierte Unternehmen. Wie genau, das klären wir mit Ihnen gerne in einem persönlichen Beratungsgespräch: kontakt/at/steuerberater-dill.de
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