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DILL-NEWSLETTER 3/2020: Freibeträge, Soli, Kindergeld, Pendlerpauschale & Co.

Viele Erleichterungen für Steuerzahler

Freibeträge, Soli, Kindergeld, Pendlerpauschale & Co.: Viele Erleichterungen für Steuerzahler

Erfreuliche Nachricht für alle Steuerzahler: Im Jahr 2021 wird es einige steuerliche Erleichterungen geben. Es steigen etwa nicht nur der Grund- und Kinderfreibetrag, sondern für viele Steuerzahler fällt auch der Solidaritätszuschlag weg. Das ist aber noch längst nicht alles.

Unser Überblick umfasst folgende Punkte:
  • Grundfreibetrag wird erhöht
  • Kindergeld und Kinderfreibetrag steigen
  • Erhöhung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende
  • Solidaritätszuschlag fällt weg – aber nicht für alle
  • Höhere Entfernungspauschale und Mobilitätsprämie (inklusive Rechenbeispiel)
  • Einführung einer neuen Homeoffice-Pauschale
  • Erhöhung des Pflege-Pauschbetrags
  • Behinderten-Pauschbeträge werden verdoppelt
  • Umsatzsteuer: Wieder zurück auf Start – mit der Gastronomie als Ausnahme
  • Stärkung des Ehrenamts durch höhere Steuerbefreiungen
  • Auszahlungsfrist für die Corona-Prämie verlängert
  • Rechengrößen in der Sozialversicherung 2021
  • Höchstbetrag bei den Vorsorgeaufwendungen steigt (inklusive Praxis-Beispiel)

„Alle Steuerzahler, aber insbesondere Familien, sollen im kommenden Jahr finanziell ein wenig besser gestellt werden“, freut sich Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg. So steigen etwa einige Freibeträge – teilweise deutlich. „Diese Freibeträge schmälern unmittelbar das steuerpflichtige Einkommen“, erläutert der Limburger Steuerexperte.

Grundfreibetrag wird erhöht

Zunächst gibt es eine kleine, aber durchaus erfreuliche Entlastung für alle Steuerzahler. „Der Grundfreibetrag für Erwachsene steigt nämlich an“, erklärt Steuerberater Dill. „Für Erwachsene werden im neuen Jahr erst ab einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 9.744 Euro Einkommensteuern fällig.“ Im Jahr darauf, also 2022, wird dieser Freibetrag noch einmal erhöht, auf dann 9.984 Euro pro Jahr. Das sind immerhin 576 Euro mehr als noch im Veranlagungsjahr 2020.

Kindergeld und Kinderfreibetrag steigen

Ab 2021 steigt das Kindergeld um 15 Euro pro Kind. Für das erste und zweite Kind bekommen Eltern damit jeweils 219 Euro pro Monat, für das dritte Kind 225 Euro und ab dem vierten Kind sogar 250 Euro. „Für besser verdienende Familien ist weniger das Kindergeld als vielmehr der Kinderfreibetrag von Interesse“, sagt Wolfgang Dill. Auch hier bessert die Bundesregierung mit ihrem Familienentlastungsgesetz nach. Hiernach steigt der Kinderfreibetrag von 5.172 Euro um 288 Euro (pro Elternteil 144 Euro) auf 5.460 Euro. Zudem wird der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes um ebenfalls 288 Euro auf 2.928 Euro erhöht. Mit diesen beiden Erhöhungen kommt ein Elternpaar also insgesamt auf eine Summe von 8.388 Euro jährlich, auf die keine Einkommensteuer fällig wird. Übrigens: „Das Finanzamt prüft bei der Einkommensteuerveranlagung automatisch, ob der Abzug des Kinderfreibetrags oder das Kindergeld für den Steuerzahler günstiger ist“, erklärt der Limburger Steuerberater.

Erhöhung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende

Überdies werden alleinerziehende Mütter und Väter zur Abfederung der Folgen der Corona-Pandemie steuerlich stärker entlastet. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird dazu mehr als verdoppelt – er steigt von bisher 1.908 Euro auf 4.008 Euro. Die Änderung gilt bereits rückwirkend ab dem 1. Juli 2020 für das erste zu begünstigende Kind und wird bei gewährter Steuerklasse II (Stichtag 26. Juni 2020) automatisch berücksichtigt. Gute Nachricht: Die ursprünglich vorgesehene Befristung der Verdopplung auf die Jahre 2020 und 2021 ist inzwischen vom Tisch, sie wird auch darüber hinaus gelten. Für das zweite und jedes weitere Kind, das zum Haushalt von Alleinerziehenden gehört, kann – wie bisher – ein zusätzlicher Freibetrag von jeweils 240 Euro gewährt werden. „Dieser Freibetrag wird auch künftig nur auf Antrag berücksichtigt“, mahnt Steuerberater Dill.

Solidaritätszuschlag fällt weg – aber nicht für alle

Ab Januar 2021 fällt für viele (aber nicht alle) Steuerzahler der Solidaritätszuschlag weg. So wird der Soli bei einem ledigen Steuerzahler nicht mehr erhoben, wenn das zu versteuernde Jahreseinkommen nicht mehr als ca. 62.100 Euro beträgt (bei Eheleuten 124.200 Euro). Bei höheren Einkommen fällt der Soli teilweise weg. „Für viele Arbeitnehmer wird der Zuschlag damit automatisch ab Januar aus der Gehaltsabrechnung verschwinden“, sagt Dill. Bei Selbstständigen und Unternehmern wird die Teilabschaffung über die Steuervorauszahlungen berücksichtigt.

Höhere Entfernungspauschale und Mobilitätsprämie

Ab dem 1. Januar 2021 steigt die Pendlerpauschale von 30 Cent auf 35 Cent – und zwar ab dem 21. Entfernungskilometer, der zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers liegt. „Für Entfernungen bis 20 Kilometer bleibt es bei der Pauschale von 30 Cent“, so der Limburger Steuerexperte. Die Erhöhung soll für Pendler die steigenden Preise für Mobilität durch die Einführung der CO2-Abgabe ausgleichen.

Rechenbeispiel:

Arbeitnehmerin A legt an 220 Tagen einen Arbeitsweg von 40 Kilometern (einfache Wegstrecke) zurück. Ihre Entfernungspauschale berechnet sich 2021 wie folgt:
  • Für die ersten 20 Kilometer: 220 Tage x 20 km x 0,30 Euro = 1.320 Euro
  • Für die weiteren 20 Kilometer: 220 Tage x 20 km x 0,35 Euro = 1.540 Euro
  • Insgesamt steht A für das Jahr 2021 also eine Entfernungspauschale von 2.860 Euro zu.

Geringverdiener, die mit ihrem zu versteuernden Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags liegen (Grundfreibetrag für Ledige 2021: 9.696 EUR) und deshalb keine Steuern zahlen müssen, profitieren nicht von der erhöhten Entfernungspauschale. Sie erhalten deshalb ab 2021 eine so genannte Mobilitätsprämie (ebenfalls bis 2026 befristet): Ist ihr einfacher Weg zur Arbeit weiter als 20 Kilometer, erhalten sie ab dem 21. Kilometer 14 % des erhöhten Kilometersatzes (2021 bis 2023 also 4,9 Cent pro Kilometer) ausgezahlt.

Einführung einer neuen Homeoffice-Pauschale

Wer im Homeoffice arbeitet, kann mit steuerlichen Erleichterungen rechnen. Steuerpflichtige können für jeden Kalendertag, an dem sie ausschließlich in der häuslichen Wohnung arbeiten, einen Betrag von fünf Euro geltend machen. Die Homeoffice-Pauschale ist auf einen Höchstbetrag von 600 Euro im Jahr begrenzt und soll in den Jahren 2020 und 2021 gewährt werden. „Allerdings wird die neue Pauschale in die bereits schon bestehende Werbungskostenpauschale eingerechnet und nicht zusätzlich gewährt“, bedauert Wolfgang Dill. Mehr Informationen zur neuen Homeoffice-Pauschale gibt es in diesem Artikel.

Erhöhung des Pflege-Pauschbetrags

Ab 2021 haben mehr angehörige Pflegende die Möglichkeit, den Pflege-Pauschbetrag zu nutzen. Für hohe Pflegegrade wurde der Freibetrag fast verdoppelt. So erhalten Pflegende eine Steuererleichterung von 600 Euro, wenn der Pflegebedürftige Pflegegrad 2 hat. Bei Pflegegrad 3 sind es 1.100 Euro, bei Pflegegrad 4 und 5 sogar 1.800 Euro. Diese Summe wird vom zu versteuernden Einkommen abgezogen, egal wie hoch die tatsächlichen Ausgaben waren. Voraussetzung dafür ist, dass die Pflege im häuslichen Umfeld erfolgt – also entweder beim Pflegenden oder beim Pflegebedürftigen zuhause.

Behinderten-Pauschbeträge werden verdoppelt

Die Behinderten-Pauschbeträge werden verdoppelt und die steuerlichen Nachweispflichten vereinfacht. Auch sollen Menschen mit einem Grad der Behinderung kleiner 50 einfacher Anspruch auf die Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrags erhalten. Mehr dazu erfahren Sie hier.

Umsatzsteuer: Wieder zurück auf Start – mit der Gastronomie als Ausnahme

Die befristete Senkung der Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer im zweiten Halbjahr 2020 endet zum Jahreswechsel. „Nur in der Gastronomie läuft die Frist teilweise noch bis zum 30. Juni 2021“, sagt Steuerberater Dill. Nachdem durch das zweite Corona-Steuerhilfegesetz die Umsatz- bzw. Mehrwertsteuersätze im 2. Halbjahr 2020 befristet für sechs Monate auf 16% bzw. 5% gesenkt wurden, erfolgt ab dem 1. Januar 2021 eine Wiederanhebung auf die ursprünglichen Quoten von 19% (Regelsteuersatz) und 7% (ermäßigter Steuersatz). Für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (mit Ausnahme von Getränken) gilt aber noch bis zum 30. Juni 2021 die Sonderregelung, dass sie dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen. Somit erhöht sich also für Speisen, egal ob im oder außer Haus verzehrt, der Steuersatz zunächst zum 1. Januar 2021 von 5% auf 7% (für im Haus verzehrte Speisen gelten normalerweise 19%). Für Getränke, egal ob mit oder ohne Alkohol, gilt aber eben bereits ab dem 1. Januar 2021 wieder der Regelsteuersatz von 19%.

Stärkung des Ehrenamts durch höhere Steuerbefreiungen

„Vereine und Ehrenamtliche sollen im neuen Jahr gestärkt werden“, freut sich Wolfgang Dill. Dazu ist im Jahressteuergesetz eine Erhöhung der steuerfreien Übungsleiterpauschale ab 2021 von 2.400 auf 3.000 Euro vorgesehen. Außerdem steigt die mögliche Höhe der Ehrenamtspauschale von 720 auf 840 Euro. Und: Bis zu einem Betrag von 300 Euro (statt wie bisher 200 Euro) genügt ein vereinfachter Spendennachweis. Im Jahressteuergesetz sind noch einige weitere Erleichterungen für Steuerzahler und Unternehmen enthalten. Eine Übersicht dazu finden Sie hier.

Auszahlungsfrist für die Corona-Prämie verlängert

Die Steuerbefreiung für die Corona-Prämie in Höhe von bis zu 1.500 Euro war ursprünglich bis zum 31. Dezember 2020 befristet. Diese Frist verlängert der Bundestag bis zum Juni 2021. Aber: „Die Steuerbefreiung gilt nur einmal, unabhängig vom Auszahlungszeitpunkt“, warnt Steuerexperte Dill.

Rechengrößen in der Sozialversicherung 2021

Ab dem 1. Januar 2021 gelten neue Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung. Demnach steigt die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung zum Beginn des neuen Jahres auf jährlich 58.050 Euro (monatlich 4.837,50 Euro). Die Versicherungspflichtgrenze liegt dann bei 64.350 Euro jährlich (monatlich 5.362,50 Euro). „Bis zur Beitragsbemessungsgrenze ist das Einkommen eines Beschäftigten beitragspflichtig, alles darüber ist beitragsfrei“, erläutert der Limburger Steuerberater. „Bis zur Versicherungspflichtgrenze müssen Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein. Wer über diesen Betrag hinaus verdient, kann sich privat krankenversichern lassen“, führt Dill aus. Für die Beitragsberechnung in der gesetzlichen Rentenversicherung gilt ab dem 1. Januar 2021 ebenfalls eine neue Einkommensgrenze. Der Beitrag bemisst sich dann bis zu einem Höchstbetrag von 7.100 Euro im Monat in den alten und 6.700 Euro in den neuen Bundesländern. In der knappschaftlichen Rentenversicherung steigt diese Einkommensgrenze auf 8.700 Euro in den alten und 8.250 Euro in den neuen Ländern.

Höchstbetrag bei den Vorsorgeaufwendungen steigt

Praxis-Beispiel zur Höchstbetragsrechnung

Ein lediger Steuerpflichtiger hat bei Beginn seiner selbstständigen Tätigkeit im Jahr 2020 eine private Basisrente-Alter abgeschlossen und zahlt in den Jahren 2020 bis 2022 jeweils einen jährlichen Beitrag in Höhe von 10.000 Euro. Weil der Höchstbetrag nicht durch andere Altersvorsorgeaufwendungen überschritten wird, sind die Beiträge im Jahr 2020 zu 90% von 10.000 Euro = 9.000 Euro, im Jahr 2021 zu 92% von 10.000 Euro = 9.200 Euro und im Jahr 2022 zu 94% von 10.000 Euro = 9.400 Euro als Sonderausgaben von seinem steuerpflichtigen Einkommen abziehbar.

Die vom Steuerpflichtigen tatsächlich geleisteten Beiträge zum Aufbau einer Basisversorgung im Alter sowie die steuerfreien Arbeitgeberbeiträge sind im Jahr 2020 bis zu einem Höchstbetrag von 25.046 Euro als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Für das Jahr 2020 sind von diesen bis zum Höchstbetrag getätigten Aufwendungen 90% anzusetzen. „Dieser Prozentsatz steigt in den kommenden Jahren um jeweils 2 Prozentpunkte pro Jahr an, bis er 2025 bei 100% liegt“, erklärt Steuerberater Dill. 2021 können demnach bis zu 25.787 Euro als Sonderausgaben geltend gemacht werden.


Was können Sie tun?

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So umfangreich der Artikel hier auf dieser Seite auch ist: Er zeigt natürlich nur einige der Wege auf, 2021 Steuern zu sparen. Wir beraten Sie gerne umfassend und individuell zur Ihren Möglichkeiten: kontakt/at/steuerberater-dill.de Foto: Zerbor /AdobeStock