Sonderzahlung für Arbeitnehmer: Steuerfreie Corona-Prämie noch bis Juni 2021 möglich
DILL-NEWSLETTER 1/2021: Sonderzahlung für Arbeitnehmer
Steuerfreie Corona-Prämie noch bis Juni 2021 möglich
Die steuerfreie Corona-Prämie in Höhe von bis zu 1.500 Euro dürfen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern nun noch bis zum 30. Juni 2021 zukommen lassen. Die ursprüngliche Frist wurde verlängert. Mit der Sonderzahlung sollen die Leistung und das besondere Engagement der Mitarbeiter während der Corona-Krise finanziell honoriert werden.
„Ob als Pflegekraft, an der Supermarktkasse, als Arzt im Krankenhaus oder hinter dem Lenkrad eines Lkw: Viele Arbeitnehmer kümmern sich Tag für Tag darum, die Menschen in Deutschland zu versorgen“, sagt Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg. Er weiß: „Seit dem Ausbruch der Corona-Pandemie tun sie das unter erschwerten Bedingungen.“ Als besonderes „Dankeschön“ für dieses Engagement können ihnen ihre Arbeitgeber einen Bonus zukommen lassen, nämlich die so genannte Corona-Prämie in Höhe von bis zu 1.500 Euro.
Ursprünglich sollte diese Sonderzahlung nur im Zeitraum vom 1. März bis 31. Dezember 2020 steuerfrei bleiben (nach § 3 Nummer 11 EstG). Doch mit dem Jahressteuergesetz 2020 hat der Bundestag diese Frist bis zum 30. Juni 2021 verlängert. „Die Auszahlung der Prämie bleibt unabhängig davon steuerfrei, ob sie nun als finanzieller Zuschuss oder als Sachbezug erfolgt“, erklärt der Limburger Steuerexperte. Außerdem bleibt die Sonderzahlung beitragsfrei in der Sozialversicherung.
Auszahlung zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
Da das Steuerrecht nicht zwischen systemrelevanten und nicht systemrelevanten Berufen entscheidet, ist eine Auszahlung der Prämie prinzipiell in allen Branchen möglich. „Voraussetzung ist allerdings, dass die Zahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird“, erläutert Steuerberater Dill. Das heißt: Nur Sonderzahlungen, die immer schon freiwillig und zusätzlich waren (etwa Weihnachts- oder Urlaubsgeld mit schriftlich fixiertem Freiwilligkeitsvorbehalt), können durch den Corona-Bonus ersetzt werden. „Das sollte man als Arbeitgeber immer genau und individuell prüfen“, rät Wolfgang Dill. Noch dazu müssen Arbeitgeber die steuerfreien Leistungen im Lohnkonto aufzeichnen. Daraus sollte auch eindeutig ein Bezug zur Corona-Krise hervorgehen. „Eine Anmerkung, dass die Zahlung als Ausgleich für die Belastungen durch die Pandemie erfolgt, dürfte genügen“, so der Steuerfachmann. In jedem Fall gilt es bei der Auszahlung das so genannte Zuflussprinzip zu berücksichtigen. Das heißt: Die Zahlung muss unbedingt bis 30. Juni 2021 auf dem Konto des Arbeitnehmers eingegangen sein, damit die Steuerbefreiung wirksam ist.
Der Höchstbetrag von 1.500 Euro gilt für 2020/21 gemeinsam
Ebenfalls wichtig zu beachten: Die Steuerfreiheit für die Corona-Prämie gilt insgesamt nur für den Höchstbetrag von 1.500 Euro, unabhängig davon ob sie im Jahr 2020 oder 2021 ausgezahlt wurde bzw. wird und ob die Auszahlung in einem Betrag erfolgt. „Wer also seinen Mitarbeitern bereits im vergangenen Jahr 1.000 Euro als Prämie ausbezahlt hat, könnte 2021 noch einmal 500 Euro drauflegen“, erläutert der Steuerberater aus Limburg. Die Verlängerung der Steuerfreiheitsfrist führt aber eben nicht dazu, dass ein- und derselbe Arbeitgeber die Prämie doppelt ausbezahlen darf! „Andersherum allerdings könnte ein Beschäftigter mit mehreren Beschäftigungen sogar von jedem seiner Arbeitgeber eine Bonuszahlung von jeweils bis zu 1.500 Euro über dem vereinbarten Verdienst steuerfrei erhalten“, sagt Wolfgang Dill. Hat ein Arbeitnehmer zusätzlich zur sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung noch einen Minijob, kann er sowohl in der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung als auch im Minijob eine steuerfreie Sonderzahlung von bis zu 1.500 Euro erhalten. Sollten die Zahlungen damit den normalerweise geltenden monatlichen Maximalverdienst in Höhe von 450 Euro überschreiten, spielt das keine Rolle. Denn die Corona-Prämie zählt nicht zum regelmäßigen Verdienst.
Weiterführende Links:
• FAQ „Corona“ des Bundesfinanzministeriums (Steuern) • Erlass des Bundesfinanzministeriums • Maßnahmen im Jahressteuergesetz 2020
Was können Sie tun?
Beachten Sie die Regularien rund um die Auszahlung der Corona-Prämie!
Komplizierte bürokratische Hürden sind bei der Auszahlung der Corona-Prämie nicht zu überwinden. Aufgrund der gesamtgesellschaftlichen Betroffenheit durch die Pandemie lässt sich laut Ministerium allgemein unterstellen, dass ein die Beihilfe und Unterstützung rechtfertigender Anlass im Sinne der Lohnsteuerrichtlinien vorliegt. Allerdings sollten – neben dem Höchstbetrag von 1.500 Euro – schon einige Einschränkungen beachtet werden. So fallen etwa Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld nicht unter diese Steuerbefreiung. Hierzu gibt es eigene, neu geschaffene Steuerbefreiungsvorschriften (§ 3 Nr. 28a EStG). Auch Zuschüsse, die der Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze leistet, sind nicht begünstigt. Wir beraten Sie gerne: kontakt/at/steuerberater-dill.de
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