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DILL-NEWSLETTER 3/2020: Wirtschaftshilfen in der Corona-Pandemie

Unterstützung für Selbstständige und Unternehmen in Not

Wirtschaftshilfen in der Corona-Pandemie: Unterstützung für Selbstständige und Unternehmen in Not

Deutschland befindet sich nun in einem harten Lockdown. Die beschlossenen Maßnahmen führen sicherlich dazu, dass einige Wirtschaftsbereiche auch im kommenden Jahr weiterhin erhebliche Einschränkungen ihres Geschäftsbetriebs hinnehmen müssen. Immerhin will die Bundesregierung Soloselbstständige, Unternehmen und Einrichtungen, die von der temporären Schließung betroffen sind, mit finanziellen Hilfen unterstützen. Für November und Dezember stehen zunächst außerordentliche Wirtschaftshilfen zur Verfügung, umgangssprachlich auch November- bzw. Dezemberhilfe genannt. Außerdem verbessert die Bundesregierung die so genannte Überbrückungshilfe und verlängert sie bis Juni 2021. Hinzu kommen – ebenfalls verlängerte – steuerliche Erleichterungen, Garantien und Bürgschaften. Ab Januar 2021 soll es dann auch eine Neustarthilfe für Soloselbstständige geben. In dieser für viele so düsteren wirtschaftlichen Lage gibt es also immerhin einen Lichtblick: „Der Bund will und wird den betroffenen Unternehmen, Soloselbstständigen und selbstständigen Angehörigen der Freien Berufe auch weiterhin finanziell unter die Arme greifen“, sagt Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg.

Die außerordentliche Wirtschaftshilfe bzw. November- und Dezemberhilfe

Es gibt zum einen die Novemberhilfe. „Sie unterstützt die von den temporären Schließungen direkt, indirekt und mittelbar betroffenen Unternehmen, Betriebe, Selbstständigen, Vereine und Einrichtungen“, erklärt Steuerberater Dill. Diese Hilfe wird nun – aufgrund der Verlängerung der Schließungen bis zum 10. Januar 2021 – als Dezemberhilfe für die Dauer der Schließung im Dezember 2020 verlängert.

Beispiel für ein indirekt betroffenes Unternehmen: Eine Wäscherei, die vorwiegend für Hotels arbeitet, die von der Schließungsanordnung direkt betroffen sind.

Antragsberechtigt sind alle Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die direkt von den erlassenen temporären Schließungen betroffen sind. Dazu gehören auch Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten, z.B. auch Pensionen, Jugendherbergen und Konzerthallen. „Aber auch indirekt betroffene Unternehmen können Anträge stellen, sofern sie regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen“, führt Wolfgang Dill aus.

Beispiel ein mittelbar betroffenes Unternehmen: Ein Caterer beliefert über eine Veranstaltungsagentur eine Messe. Die Messe ist als direkt betroffenes Unternehmen geschlossen, die Veranstaltungsagentur gilt als indirekt betroffenes Unternehmen, wenn sie 80 Prozent ihres Umsatzes mit der Messe und anderen direkt betroffenen Unternehmen macht. Obwohl weder der Caterer selbst noch die Veranstaltungsagentur als sein Vertragspartner direkt von der Schließung betroffen ist, soll auch der Caterer als mittelbar indirekt betroffenes Unternehmen die Hilfe erhalten.

Ähnliches gilt für mittelbar sowie verbundene betroffene Unternehmen, wenn sie regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag von Unternehmen, die direkt von den Maßnahmen betroffen sind, über Dritte erzielen, heißt es auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums.

Einmalige Kostenpauschale je Monat

Damit den betroffenen Unternehmen einfach und unbürokratisch geholfen werden kann, wird die Hilfe als einmalige Kostenpauschale je Monat ausbezahlt. Konkret werden mit der November- und der Dezemberhilfe Zuschüsse von bis zu 75 Prozent des Umsatzes aus November bzw. Dezember 2019 anteilig für die Anzahl an Tagen der Schließung im November bzw. Dezember 2020 gewährt. „Wenn ein Unternehmen trotz grundsätzlicher Schließung im November oder Dezember Umsätze erzielt, werden diese bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet“, erklärt Steuerberater Dill. Um eine Überförderung von mehr als 100 Prozent des Vergleichs-Umsatzes zu vermeiden, erfolgt bei darüber hinaus gehenden Umsätzen eine entsprechende Anrechnung. Für Restaurants, die Speisen außer Haus verkaufen, gilt eine flexiblere Sonderregelung.

Wahlrecht für Soloselbstständige

Soloselbstständige haben ein Wahlrecht: Sie können alternativ zum Umsatz im November bzw. Dezember 2019 den durchschnittlichen Monatsumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen. Junge Unternehmen, deren Gründung nach Oktober 2019 erfolgte, können als Vergleichsumsatz zwischen dem durchschnittlichen Umsatz im Oktober 2020 oder dem durchschnittlichen Monatsumsatz seit Gründung wählen.

Wie die Anträge gestellt werden

Die Antragstellung erfolgt über die Plattform der Überbrückungshilfe (siehe Link am Ende des Artikels). Anträge für Novemberhilfe bis maximal 1 Million Euro können seit dem 25. November gestellt werden, die Antragstellung für die Dezemberhilfe wird aktuell noch vorbereitet. Die Antragstellung erfolgt im Regelfall durch den Steuerberater – wir übernehmen das gerne für Sie! Zuständig für die Auszahlung der außerordentlichen Wirtschaftshilfe sind die Länder.

Grafik-Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Die Überbrückungshilfe

Die so genannte Überbrückungshilfe wird nochmals deutlich ausgeweitet. Die verbesserten Konditionen unterstützen jetzt auch die Unternehmen, Soloselbstständigen und Freiberufler, die direkt und indirekt besonders stark von der Corona-Krise und von den Schließungen ab dem 16. Dezember betroffen sind. „Dabei handelt es sich um Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen“, erklärt Steuerberater Wolfgang Dill. Die Überbrückungshilfe II läuft derzeit noch bis zum 31. Dezember 2020. „Anträge hierfür können allerdings auch rückwirkend bis 31. Januar 2021 gestellt werden“, beruhigt der Limburger Steuerexperte. Das Bundesfinanzministerium hat das Programm nun als Überbrückungshilfe III bis Ende Juni 2021 verlängert und deutlich erweitert. Der Förderhöchstbetrag pro Monat wird auf 200.000 Euro erhöht. Antragsberechtigt sind inländische Unternehmen, Soloselbstständige sowie Freiberuflerinnen und Freiberufler im Haupterwerb mit einem jährlichen Umsatz von bis zu 500 Millionen Euro. Ein Kriterium ist der Umsatzrückgang:

  • entweder Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis Dezember 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten; oder
  • Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt in den Monaten April bis Dezember 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum.

Die Höhe der Zuschüsse orientiert sich wie bisher auch am Ausfall der Umsätze. Dabei gilt: je höher der Umsatzausfall im Vergleich zu der Zeit vor der Pandemie, desto höher die Überbrückungshilfe. Die Überbrückungshilfe kompensiert die Fixkosten dabei wie folgt:

  • 90 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch
  • 60 Prozent der Fixkosten bei Umsatzrückgang von 50 Prozent bis 70 Prozent
  • 40 Prozent der Fixkosten bei Umsatzeinbruch von mehr als 30 Prozent

Für welche Ausgaben der Zuschuss genutzt werden kann

Der Zuschuss gilt u.a. für Mieten und Pachten, Finanzierungskosten (und ähnliche Kosten, die nicht umsatzabhängig sind, etwa Kosten für Auszubildende oder Grundsteuern) oder auch Aufwendungen für Personal, das Kurzarbeit nicht nutzen kann. Auch hier gilt: Die Anträge erfolgen über so genannte prüfende Dritte, also etwa den Steuerberater. Entsprechend können wir auch hier für Sie tätig werden. Ausnahme: Soloselbstständige können bis zu einem Betrag von 5.000 Euro unter Nutzung ihres von der Steuererklärung bekannten ELSTER-Zertifikats direkt – also ohne Beauftragung zum Beispiel eines Steuerberaters – Anträge stellen.

Weitere staatliche bzw. steuerliche Hilfen

Die neue Überbrückungshilfe III umfasst auch die so genannte „Neustarthilfe für Soloselbstständige“. Damit soll der besonderen Situation von Soloselbstständigen, insbesondere Künstler*innen und Kulturschaffenden, Rechnung getragen werden. Antragsberechtigt sind Soloselbstständige, die ansonsten im Rahmen der Überbrückungshilfen III keine Fixkosten geltend machen bzw. geltend machen können und die ihr Einkommen im Referenzzeitraum (im Normalfall das Jahr 2019) zu mindestens 51 Prozent aus selbständiger Tätigkeit erzielt haben. Die volle Betriebskostenpauschale wird gewährt, wenn der Umsatz der oder des Soloselbständigen während der siebenmonatigen Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem siebenmonatigen Referenzumsatz 2019 um mehr als 50 Prozent zurückgegangen ist. Die Betriebskostenpauschale beträgt einmalig 25 Prozent des siebenmonatigen Referenzumsatzes, maximal aber 5.000 Euro. Neben den konkreten steuerlichen Hilfen reduziert der Gesetzgeber auch einige administrative Hürden. So verlängert sich etwa Abgabefrist für das Kalenderjahr 2019 für durch Steuerberater erstellte Steuererklärungen um einen Monat. Die Steuererklärungen können bis zum 31. März 2021 abgegeben werden. Außerdem können Steuerpflichtige, die durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind, bei ihrem Finanzamt – wie bereits seit dem 19. März 2020 – bis zum 31. März 2021 einen Antrag auf (Anschluss-)Stundung grundsätzlich aller Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens stellen. Die Stundungen laufen dann längstens bis zum 30. Juni 2021. Mehr Infos:


Was können Sie tun?

Behalten Sie den Überblick! Angesichts der schwierigen Lage, in der sich manche Unternehmen und (Solo-)Selbstständige befinden, fällt es verständlicherweise oft schwer, die Nerven und den Überblick zu behalten. Wir stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite: kontakt/at/steuerberater-dill.de Foto: auremar/AdobeStock