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DILL-NEWSLETTER 3/2020: Steuererleichterung mit Wermutstropfen

Corona-Pauschale für das Homeoffice beschlossen

Steuererleichterung mit Wermutstropfen: Corona-Pauschale für das Homeoffice beschlossen

Wer im Homeoffice arbeitet, kann mit steuerlichen Erleichterungen rechnen. Im Jahressteuergesetz ist dazu nun eine neue Pauschale vorgesehen. Es gibt dabei allerdings auch einen Wermutstropfen.

Aktuell sorgen viele Arbeitnehmer auch vom heimischen Esstisch aus dafür, dass die Wirtschaft hierzulande in der Corona-Krise am Laufen bleibt – indem sie hier der Arbeit nachgehen, die sie normalerweise im Büro ihres Arbeitgebers erledigen würden. „Bislang blieben sie allerdings bei der steuerlichen Anerkennung für die Arbeit zuhause außen vor“, sagt Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg. Denn für die Anerkennung eines (im steuerlichen Sinne) „echten“ häuslichen Arbeitszimmers legt der Gesetzgeber strenge Regeln an.

Das soll sich nun ändern. Deshalb hat die Bundesregierung in diesem Punkt nochmal beim Jahressteuergesetz nachgebessert. Demnach können Steuerpflichtige für jeden Kalendertag, an dem sie ausschließlich in der häuslichen Wohnung arbeiten, einen Betrag von fünf Euro geltend machen.

Pauschale gilt für alle ohne separates häusliches Arbeitszimmer

Wie es in der Begründung des entsprechenden Änderungsantrags zum Jahressteuergesetz heißt, kann die Pauschale in den Fällen in Anspruch genommen werden, wenn die Voraussetzungen für den Abzug von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nicht vorliegen.

„Erfüllt der häusliche Arbeitsplatz des Steuerpflichtigen nicht die Voraussetzungen für den Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, kann der Steuerpflichtige einen pauschalen Betrag von fünf Euro für jeden Kalendertag abziehen, an dem er seine gesamte betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt“, heißt es konkret in dem Änderungsantrag.

„Gewährt wird die Pauschale nur für Tage, an denen die Tätigkeit ausschließlich daheim ausgeübt wird“, erläutert Steuerexperte Dill. Sie ist auf einen Höchstbetrag von 600 Euro im Jahr begrenzt, gewährt sie (Stand jetzt) nur in den Jahren 2020 und 2021.

Es profitiert nur, wer ohnehin schon hohe Werbungskosten hat

Allerdings gibt es für betroffene Arbeitnehmer auch einen Wermutstropfen. Hintergrund ist die „übliche“ Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.000 Euro. Die zieht das Finanzamt bei der Steuerberechnung ohnehin pauschal vom Einkommen ab. Damit sollen Ausgaben, die im Zusammenhang mit dem Beruf entstehen, abgedeckt werden (also etwa Fahrtkosten zur Arbeit, Arbeitskleidung oder Weiterbildungen). „Die Homeoffice-Pauschale wird zwar zusätzlich zur üblichen Werbungskostenpauschale gewährt“, sagt der Limburger Steuerberater.

Das heißt aber eben auch: „Von der neuen Homeoffice-Pauschale profitieren nur Arbeitnehmer, die ohnehin schon recht hohe Werbungskosten haben – und inklusive der neuen Home-Office-Pauschale auf über 1.000 Euro kommen“, bedauert Dill. Viele sparen sich aktuell den Arbeitsweg ins Büro. Entsprechend können sie bei den Werbungskosten keine Entfernungspauschale steuerlich geltend machen. Somit bleibt letztlich die Frage offen, wie viele Arbeitnehmer tatsächlich etwas von der neuen Entlastung haben werden.


Was können Sie tun?

Lassen Sie sich bei der Geltendmachung Ihrer Werbungskosten helfen!

Wir klären Sie gerne über Ihre Möglichkeiten rund um den Werbungskosten-Abzug auf. Denn wer besonders hohe Werbungskosten im Jahr hat und dadurch den ohnehin gewährten Pauschbetrag in Höhe von 1.000 Euro überschreitet (etwa durch einen weiten Arbeitsweg), muss dies in seiner Steuererklärung geltend machen. Wir helfen Ihnen gerne dabei: kontakt/at/steuerberater-dill.de Foto: Artinun /AdobeStock