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Was Ihnen während der Ausbildung des Kindes zusteht

DILL-NEWSLETTER 4/2019: Steuerliche Vergünstigungen für Eltern

Was Ihnen während der Ausbildung des Kindes zusteht


Was Eltern während der Ausbildung des Kindes zustehtViele Eltern beteiligen sich auch während der Ausbildung oder des Studiums ihres Kindes finanziell an dessen Lebensunterhalt. Dabei greift ihnen immerhin der Fiskus mit bestimmten Steuervorteilen unter die Arme.

„Natürlich schenken Kinder viel Freude“, weiß Steuerberater Wolfgang Dill nur allzu gut aus eigener Erfahrung. Er behält aber auch einen realistischen Blick: „Umsonst ist ihre Erziehung leider nicht zu haben.“ Für ein Kind fällt von der Geburt bis zum 18. Geburtstag ein beträchtliches Sümmchen an Ausgaben an – rund 126.000 Euro, hat das Statistische Bundesamt errechnet.

„Und nach dem 18. Geburtstag stellen Eltern ihre Zahlungen ja nicht automatisch ein“, sagt der Limburger Steuerexperte. „In aller Regel unterstützen sie ihre Kinder noch während der Ausbildung oder des Studiums finanziell.“ Da können weitere erhebliche Kosten auf die Eltern zukommen. Wenigstens hilft hier der Staat etwas aus.

Die wichtigsten staatlichen Maßnahmen im Überblick:

  • Das Kindergeld kann bis zum 25. Geburtstag eines Kindes ausgezahlt werden. „Das gilt aber nur, wenn das Kind sich erstmalig in einer Ausbildung oder im Studium befindet“, erklärt Steuerberater Dill. Vorsicht ist allerdings geboten, wenn das Kind daneben eigenes Geld verdient. Unbeachtlich sind in aller Regel eine Erwerbstätigkeit bis zu 20 Stunden regelmäßiger Wochenarbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis. Die Höhe des Kindergelds liegt aktuell bei 204 Euro monatlich jeweils für das erste und zweite, bei 210 Euro für das dritte und bei 235 Euro für jedes weitere Kind. (Zum 1. Januar 2021 steigen diese Beträge um jeweils 15 Euro.)
  • „Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung prüft das Finanzamt automatisch, ob die Eltern durch die Gewährung bestimmter Freibeträge finanziell möglicherweise besser gestellt wären“, sagt Steuerexperte Dill. Dazu zählen der Kinderfreibetrag in Höhe von 2.490 Euro sowie der Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung in Höhe von 1.320 Euro pro Elternteil, insgesamt 3.810 Euro. Für zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehegatten gilt demnach der doppelte Betrag, insgesamt also 7.620 Euro.

Was, wenn das Kind gar nicht mehr zuhause wohnt?

  • Oft lebt ein volljähriges Kind während seiner Berufsausbildung bzw. seines Studiums aber gar nicht mehr im Elternhaus. „Wenn allerdings nach wie vor ein Kindergeldanspruch besteht, können die Eltern einen Ausbildungsfreibetrag in der Einkommensteuererklärung abziehen“, merkt Wolfgang Dill an. Dieser Ausbildungsfreibetrag wird zusätzlich zu Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag gewährt. Er beträgt maximal 924 Euro pro Jahr. Wichtig zu wissen: Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung des Freibetrags nicht vorgelegen haben, vermindert sich der Jahresfreibetrag um ein Zwölftel. Das gilt etwa, wenn das Kind während der Semesterferien statt im Wohnheim vorübergehend wieder im Haushalt der Eltern wohnt; einfache Besuche sind aber natürlich gestattet.
  • Eltern können zudem die im Rahmen ihrer Unterhaltsverpflichtung übernommenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ihres (steuerlich anerkannten) Kindes als eigene Sonderausgaben abziehen.

Auch nach dem 25. Geburtstag des Kindes noch Unterhalt geltend machen

  • Nun beendet nicht jedes Kind seine Ausbildung oder sein Studium vor Vollendung seines 25. Lebensjahres (zumal manche aufeinander aufbauenden Ausbildungsgänge bzw. Studienfächer zu einer erstmaligen Ausbildung gezählt werden). „Der Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibeträge entfällt dann aber in der Regel trotzdem“, berichtet Steuerberater Dill. Er hat jedoch auch eine gute Nachricht: „Eltern können Unterhaltszahlungen an ihr Kind dann eventuell als außergewöhnliche Belastung geltend machen“, sagt der Limburger Steuerexperte. Das heißt, sie können maximal 9.168 Euro (im Jahr 2019) als außergewöhnliche Belastung abziehen (Höchstbetrag für 2018: 9.000 Euro, für 2020: 9.408 Euro). Wichtig zu wissen ist, dass eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes von mehr als 624 Euro den absetzbaren Höchstbetrag mindern.

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Foto: goodluz/AdobeStock


Was können Sie tun?

Prüfen Sie Ihren Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibeträge gemeinsam mit dem Experten!

Viele junge Leute haben während ihres Studiums oder ihrer Ausbildung zusätzlich noch in einem Nebenjob. Damit das nicht zum Ärger mit dem Finanzamt führt und möglicherweise den Anspruch auf das Kindergeld gefährdet, sind bestimmte Spielregeln zu beachten. Wir beraten Sie gerne zu allen maßgeblichen Details, auch zu der Geltendmachung von Freibeträgen für die Ausbildung Ihres Kindes: kontakt/at/steuerberater-dill.de