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Die Ausbildungskosten eines Kindes zählen zum Unterhalt

NEWSLETTER 4/2016: Gesetzgeber stellt hohe Hürden für eine steuerliche Anerkennung auf

Ausbildungskosten der Kinder sind keine Betriebsausgaben


Die Ausbildung des Kindes zählt zu den UnterhaltskostenEltern sind gesetzlich verpflichtet, ihren Kindern eine angemessene Berufsausbildung zu finanzieren. Deshalb können die Kosten für eine solche Erstausbildung in aller Regel nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Darauf wies jetzt in einem aktuellen Urteil wieder das Finanzgericht Münster hin.

In dem entschiedenen Fall (FG Münster,Urteil vom 15. Januar 2016, Az. 4 K 2091/13 E) ging es um einen selbstständigen Unternehmensberater. Seine beiden Kinder studierten Betriebswirtschaftslehre bzw. „Business and Management“ und waren daneben im väterlichen Unternehmen geringfügig beschäftigt. Der Vater schloss mit beiden Kindern Vereinbarungen, wonach er die Studienkosten übernahm. Die Kinder verpflichteten sich im Gegenzug, nach Abschluss des Studiums für drei Jahre im Unternehmen tätig zu bleiben oder die Ausbildungskosten anteilig zurückzuzahlen. Das Finanzamt erkannte die als Betriebsausgaben geltend gemachten Ausbildungskosten jedoch nicht an, da es sich um nicht abziehbare private Lebenshaltungskosten handele. Das Finanzgericht sah das genau so.

„Eltern sind unterhaltsrechtlich zur Übernahme der Kosten einer angemessenen Berufsausbildung ihrer Kinder verpflichtet“, erläutert Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg die Entscheidung. „Deshalb haben die Richter angenommen, dass eine private Motivation bei den Vereinbarungen vorlag.“

Für die Finanzrichter erschwerend hinzu kam im vorliegenden Fall, dass der Unternehmensberater als Arbeitgeber seinen Kindern Sondervergünstigungen zukommen ließ, die weder vertraglich vereinbart noch in einem normalen Ausbildungsverhältnis üblich waren. „Das“, so der Limburger Steuerberater, „wird in vielen Fällen von den Beteiligten nicht bedacht – mit entsprechend negativen Folgen.“

Foto: michaeljung/fotolia.de


Was können Sie tun?

Mit guten Gründen und einer hieb- und stichfesten Vereinbarung zum Abzug kommen

Zumindest vom Grundsatz her war das Ansinnen des Unternehmensberaters im genannten Fall nicht völlig abwegig: Ausbildungskosten der Kinder können ausnahmsweise dann Betriebsausgaben im Sinne von § 4 Abs. 4 EStG darstellen, wenn sie nachweisbar vollständig oder jedenfalls ganz überwiegend betrieblich veranlasst sind. Das heißt, es darf entweder gar keine oder nur eine zu vernachlässigende private (Mit-)Veranlassung für den Kostenaufwand geben. Außerdem müssen die in einem solchen Fall geschlossenen Vereinbarungen dem so genannten Fremdvergleich standhalten. Es darf also beispielsweise den Kindern gegenüber keine Vergünstigungen geben, die nicht auch Dritten gewährt werden würden. Wir beraten Sie gern, wenn Sie zu dieser Thematik Fragen haben:  kontakt/at/steuerberater-dill.de