NEWSLETTER 3/2015: Was bei der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden muss
Immer mehr Rentner müssen Steuern zahlen
Rentner müssen heutzutage immer häufiger Steuern zahlen. Das liegt an der so genannten nachgelagerten Rentenbesteuerung. Wegen ihr bleibt ein von Jahr zu Jahr geringer werdender Anteil der Rente steuerfrei. „Bis die Rente voll versteuert werden muss, dauert es zwar noch bis zum Jahr 2040“, sagt Wolfgang Dill, Steuerberater aus Limburg. Aber: „Auch wenn das noch weit entfernt scheint, zahlen schon heute immer mehr Senioren Steuern und müssen zum Beispiel wegen ihrer Rente eine Einkommensteuererklärung abgeben.“
Wer aus beruflichen Gründen neben seinem Hauptwohnsitz auch eine Wohnung in der Nähe seines Arbeitsplatzes hat, kann einen Teil der Kosten hierfür in seiner Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen. Zu den Aufwendungen, die das Finanzamt anerkennen muss, zählen unter anderem die Kosten der Zweitwohnung mit maximal 1.000 Euro im Monat oder die Fahrtkosten für eine Familienheimfahrt pro Woche (30 Cent pro Entfernungskilometer). Außerdem können in den ersten drei Monaten nach der Begründung des Zweithaushalts die Mehraufwendungen für Verpflegung geltend gemacht werden.
Insbesondere Familien dürfen sich über eine – wenn auch leichte – steuerliche Entlastung freuen: Das Bundeskabinett hat beschlossen, den steuerlichen Grundfreibetrag, den Kinderfreibetrag und das Kindergeld anzuheben. Der Beschluss gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2015. Demnach steigt der steuerliche Grundfreibetrag in diesem Jahr um 118 Euro. Im nächsten Jahr wird er um weitere 180 Euro erhöht. Der Kinderfreibetrag erhöht sich 2015 um 144 Euro, im Jahr 2016 um weitere 96 Euro. Beim Kindergeld beträgt die Erhöhung ab 1. Januar 2015 vier Euro monatlich je Kind, ab dem 1. Januar 2016 steigt es um weitere zwei Euro je Kind (s. auch Überblick).
Wer Handwerkerleistungen rund um sein eigenes Zuhause in Anspruch nimmt, kann einen Teil der Arbeitskosten – nämlich 20 Prozent hiervon – steuerlich absetzen. Dies gilt bis zu einer Obergrenze von 6.000 Euro im Jahr. So können also maximal 1.200 Euro pro Jahr von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden.
Wer eine Wohnung an nahe Angehörige (oder auch im Rahmen eines Dienstverhältnisses) verbilligt vermietet, sollte mehr als 66% der ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen. „Sonst können nicht mehr 100% der immobilienbedingten Werbungskosten abgezogen werden“, warnt Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg. Laut Einkommensteuergesetz (EStG) müsse sonst nämlich die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufgeteilt werden. „Genau das dürfte in der Regel aber nicht im Sinne des Vermieters sein“, weiß Steuerberater Dill.