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Weniger Bürokratie in kleineren Unternehmen und Startups

NEWSLETTER 7/2015: Das neue Bürokratieentlastungsgesetz im Überblick

Weniger Papierkrieg in kleineren Unternehmen und Startups


Weniger Bürokratie für kleinere Unternehmen und StartupsUnnötige Bürokratie kostet nicht nur Zeit, sondern bremst auch oft die wirtschaftliche Betätigung gerade von kleineren Firmen und Startup-Unternehmen aus. Das sieht jetzt endlich selbst die Bundesregierung ein. Entsprechend hat der Bundestag nun das so genannte Bürokratieentlastungsgesetz verabschiedet. Es wird zum 1. Januar 2016 in Kraft treten.

Die Freude bei den rund 3,7 Millionen kleinen und mittleren Unternehmen, die hierzulande hauptsächlich von dem neuen Gesetz betroffen sind, dürfte sich aber dennoch in Grenzen halten. „Anders als der Name des Gesetzes vermuten lässt, handelt es sich leider nicht wirklich um einen effektiven Abbau von Bürokratie“, sagt Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg. „Vielmehr geht es um längst erforderliche Anpassungen von Grenzbeträgen und Schwellenwerten. Immerhin werden einige statistische Meldepflichten reduziert“, erläutert der Fachmann.

Hier die wichtigsten Eckpunkte des Bürokratieentlastungsgesetzes im Überblick:

  • Neue Grenzwerte für die Buchführungspflicht: Der bisherige Schwellenwert von 500.000 Euro Umsatzerlöse bzw. 50.000 Euro Gewinn wird für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen, auf 600.000 Euro Umsatzerlöse bzw. 60.000 Euro Gewinn heraufgesetzt. Betroffen hiervon ist die Ermittlung des handels- und steuerrechtlichen Gewinns. „Damit können sich mehr kleinere Betriebe die Erstellung einer Bilanz sparen und dürfen stattdessen ihren Gewinn durch die einfachere Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln“, erklärt Steuerberater Dill.
  • Erleichterung bei Wirtschaftsstatistiken bzw. Reduzierung des Meldeumfangs: Existenzgründer können zunächst auf die Erstellung einiger Wirtschaftsstatistiken (z.B. Umwelt-, Kostenstruktur- oder Preisstatistiken) verzichten, wenn ihr Jahresumsatz unter 800.000 Euro liegt.
  • Kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer: Hier wurde die Grenze für die Möglichkeit der Lohnsteuerpauschalierung angehoben. Wegen der Einführung des Mindestlohns liegt diese nun bei 68 Euro je Arbeitstag (= 8,50 Euro x 8 Arbeitsstunden). „Diese Anpassung gilt bereits rückwirkend zum Jahresbeginn 2015“, so der Limburger Steuerexperte.
  • Informationspflicht durch Kirchensteuerabzugsverpflichtete: Wer zum Kirchensteuerabzug verpflichtet ist (z.B. Kreditinstitute, Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften), muss seinen Kunden bzw. Anteilseignern nun nicht mehr jährlich mitteilen, dass die Konfessionszugehörigkeit beim Bundeszentralamt für Steuern abgefragt wird. Eine einmalige Information ist ausreichend. „Wichtig ist dabei aber der Hinweis auf eine Widerspruchsmöglichkeit“, mahnt Wolfgang Dill. Diese Regelung ist bereits mit der Verkündigung des Gesetzes (Sommer 2015) in Kraft getreten.
  • Faktorverfahren beim Lohnsteuerabzug: Seit 2010 gibt es das so genannte Faktorverfahren, das den Lohnsteuerabzug bei Ehegatten bzw. Lebenspartnern zutreffender ermöglicht als es die jeweilige Steuerklasse allein erlaubt. Bislang war der errechnete und eingetragene Faktor für ein Jahr gültig. Diese Frist wurde auf zwei Jahre verlängert. Auch diese Regelung gilt bereits schon jetzt.

Foto: diego cervo/fotolia.de


Was können Sie tun?

Klären Sie rechtzeitig ab, welche Erleichterungen Ihnen das neue Gesetz bringt!

Das neue Bürokratieentlastungsgesetz kann möglicherweise auch für Ihr Unternehmen einige Erleichterungen bringen. Wir erklären Ihnen gerne, an welchen Stellen genau. Vereinbaren Sie einen Termin mit uns: kontakt/at/steuerberater-dill.de