NEWSLETTER 5/2015: Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge auf den Grundlohn
Zuschläge für besondere Arbeitszeiten sind nur begrenzt steuerfrei
In vielen Branchen müssen Arbeitnehmer auch nachts oder sonn- und feiertags „schaffen gehen“. Dafür zahlen ihnen die Arbeitgeber häufig Lohnzuschläge. Diese bleiben in der Regel steuerfrei – aber nur, solange bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Immer wieder sehen sich Eigenheimbesitzer durch einen Schicksalsschlag oder eine Erkrankung dazu gezwungen, ihre vier Wänden behindertengerecht umzubauen. Immerhin erhalten sie in diesem Fall vom Fiskus finanzielle Unterstützung. Sie können die Kosten für die Umbaumaßnahmen als außergewöhnliche Belastung in ihrer Steuererklärung geltend machen. Nur kommt es dabei leider auch immer wieder zum Streit mit dem Finanzamt. Das feilscht in manchen Fällen um jeden Cent. Ganz so kleinlich sehen das die meisten Richter in Deutschland aber zum Glück nicht, wie jetzt wieder ein aktueller Fall zeigt.
Im Prinzip ist es ja ein Grund zur Freude: Eine GmbH arbeitet wirtschaftlich ausgesprochen erfolgreich, die Gewinne sprudeln. Für Mehrheitsgesellschafter, die einen Teil der freien Mittel für sich privat nutzen möchten (beispielsweise zum Erwerb oder zur Modernisierung eines Wohnhauses) gibt es vor allem unter steuerlichen Aspekten eine Option, an die in der Regel nur die wenigsten denken.
Aus einer Behinderung erwachsen im Alltag oft auch höhere (finanzielle) Aufwendungen. Solche Aufwendungen können Steuerzahler in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Dabei können sie grundsätzlich zwischen zwei Optionen wählen: die Steuerermäßigung über den Abzug der tatsächlichen behinderungsbedingten Aufwendungen (als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG) oder die Inanspruchnahme des Behinderten-Pauschbetrags (§ 33 b EStG).
Die Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer rückt näher: Das Bundeskabinett hat jetzt einen Entwurf zur Neuregelung vorgelegt. Notwendig wurde die Anpassung durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Die Richter hielten die Ausgestaltung der Verschonungsregelungen bei Betriebsvermögen für teilweise verfassungswidrig (BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2014,