DILL-NEWSLETTER 11/2023: Ein aktueller Fall und eine Grundsatzfrage
Der Säumniszuschlag – (nicht nur) eine Frage des Ermessens?
Das Finanzamt kann gegen säumige Steuerzahler einen Säumniszuschlag geltend machen. Er beträgt 1% des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags – und zwar für jeden angefangenen Monat der Säumnis. Die Erhebung des Säumniszuschlages liegt im Ermessen des Finanzamts, übrigens ebenso wie dessen kompletter oder teilweiser Erlass. Das verdeutlicht ein Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg. Eine Etage höher, beim Bundesfinanzhof, ist man sich aktuell aber unsicher, ob die Höhe des Zuschlags überhaupt noch statthaft ist.
Ab dem 1. Januar 2024 steigt der gesetzliche Mindestlohn laut Beschluss der Bundesregierung auf 12,41 Euro brutto pro Stunde (aktuell 12 Euro). Diese Erhöhung geht auf einen Vorschlag der Mindestlohnkommission zurück. Die geplante Erhöhung hat auch Auswirkungen auf die Minijobs, erklärt die Minijob-Zentrale. Die monatliche Verdienstgrenze im Minijob orientiert sich nämlich am Mindestlohn.
Viele Unternehmen arbeiten schon mit elektronischen Rechnungen – bald werden sie zur Pflicht. Dies gilt zumindest für inländische Umsätze im B2B-Bereich, also für die Rechnungsstellung zwischen Unternehmen. Das Bundesfinanzministerium hat bereits vor Abschluss des dazugehörigen Gesetzgebungsverfahrens einige Hinweise zur eRechnung gegeben.
Wenn Arbeitnehmer auf Dienstreise gehen, fallen dabei natürlich bestimmte Kosten an. Die Frage ist dann: Welche Aufwendungen darf der Arbeitgeber steuerfrei erstatten?
Zur Abfederung der stark gestiegenen Energiekosten gab es im Jahr 2022 die steuerpflichtige (aber sozialversicherungsfreie) Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 Euro. Ausbezahlt wurde diese an Arbeitnehmer in der Regel durch deren Arbeitgeber zum Stichtag 1. September 2022. Wer sie damals nicht erhalten hat, muss nicht zwangsläufig leer ausgehen.