Lindenstraße 3, 65553 Limburg
     Dietkirchen, Deutschland
Tel +49 6431 973131 0
Fax +49 6431 973131 21
info/at/dillsteuer.de

Was Arbeitnehmer und Unternehmen ab 2027 erwartet

DILL-NEWSLETTER 08/2026: Blick auf das kommende Steuerjahr

Was Arbeitnehmer und Unternehmen ab 2027 erwartet

Was Arbeitnehmer und Unternehmen im Steuerjahr 2027 erwartetFür Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Selbstständige und Unternehmen zeichnen sich zahlreiche steuerliche Änderungen im kommenden Jahr ab. Gleich mehrere Vorhaben des Bundesfinanzministeriums befinden sich derzeit in unterschiedlichen Stadien. Allerdings: Noch ist nichts endgültig beschlossen.

Das Einkommensteuerreformgesetz 2027 befindet sich erst im Stadium Referentenentwurf. Das Jahressteuergesetz 2026 wurde zwar am 12. August 2026 vom Bundeskabinett beschlossen und liegt damit als Regierungsentwurf vor, muss aber ebenfalls noch das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Hinzu kommt der Entwurf der Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2027 als Verwaltungsvorschrift. „Änderungen sind in allen drei Bereichen noch möglich“, weiß Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg.

Einkommensteuerreformgesetz 2027: Entlastungen und neue Belastungen

Das Bundesfinanzministerium legte am 18. August 2026 den Referentenentwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 vor. „Es sieht Änderungen vor, die vor allem Arbeitnehmer und Familien entlasten sollen“, berichtet Steuerexperte Dill. Sie sollen in zwei Stufen zum 1. Januar 2027 und zum 1. Januar 2028 umgesetzt werden.

Für Arbeitnehmer besonders interessant ist die geplante Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von derzeit 1.230 auf 1.430 Euro. Die Erhöhung soll bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden. „Damit könnten mehr Arbeitnehmer ihre Werbungskosten ohne Einzelnachweise vollständig über den Pauschbetrag abdecken“, erklärt Steuerberater Dill.

Höhere Freibeträge für Arbeitnehmer und Familien

Auch den Einkommensteuertarif will der Gesetzgeber anpassen. Der Grundfreibetrag soll 2027 von derzeit 12.348 auf 12.564 Euro steigen und 2028 auf 12.900 Euro. Gleichzeitig soll der bisherige Reichensteuersatz von 45 Prozent früher greifen und ab einem zu versteuernden Einkommen von 280.000 Euro ein neuer Steuersatz von 47 Prozent gelten.

Familien können mit einem höheren Kinderfreibetrag und mehr Kindergeld rechnen. Der Kinderfreibetrag für das sächliche Existenzminimum soll 2027 je Elternteil um 150 auf 3.564 Euro steigen. Das Kindergeld soll von derzeit 259 auf 267 Euro monatlich angehoben werden; 2028 ist eine weitere Erhöhung auf 272 Euro vorgesehen.

„Für Arbeitnehmer mit Sonn- und Feiertagsarbeit soll sich die steuerliche Behandlung ebenfalls verbessern“, freut sich Steuerfachmann Dill. Der maximal berücksichtigungsfähige Grundlohn für steuerfreie Sonn- und Feiertagszuschläge soll von 50 auf 75 Euro je Stunde steigen. Für Nachtarbeit bleibt es dagegen bei 50 Euro.

„Auf der anderen Seite wird eine bisher beliebte Steuervergünstigung gekürzt“, bedauert der Limburger Steuerberater: Bei Handwerkerleistungen soll die Steuerermäßigung von 20 auf 15 Prozent der begünstigten Aufwendungen sinken. Gleichzeitig wird der Höchstbetrag von 1.200 auf 900 Euro reduziert. Die Vergünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen bleibt dagegen unverändert. Der Pauschsteuersatz für Minijobs soll von 2 auf 5 Prozent steigen.

Jahressteuergesetz 2026: Mehrere wichtige Änderungen für Unternehmen

Anders als das Einkommensteuerreformgesetz hat das Jahressteuergesetz 2026 inzwischen einen weiteren Verfahrensschritt genommen: Das Bundeskabinett beschloss den Regierungsentwurf am 12. August 2026. Nun muss der Entwurf noch Bundestag und Bundesrat passieren.

Für Unternehmen ist insbesondere die geplante Neuregelung der umsatzsteuerlichen Organschaft interessant. Künftig soll eine Organschaft grundsätzlich nur noch durch eine ausdrückliche Erklärung des Organträgers entstehen. „Damit sollen unbeabsichtigte Organschaften vermieden und Veränderungen von Unternehmensstrukturen erleichtert werden“, erläutert Steuerexperte Dill. Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) begrüßt die Reform grundsätzlich, fordert aber Nachbesserungen, um mehr Rechtssicherheit und Praktikabilität zu erreichen. Auch die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft sehen das Erklärungsverfahren als richtigen Ansatz, halten es aber für noch nicht ausreichend.

Für Unternehmen, die ausländische Lizenzen nutzen, soll eine weitere Erleichterung kommen. Die Grenze für das antragslose Freistellungsverfahren bei bestimmten Zahlungen nach § 50c EStG soll von 10.000 auf 100.000 Euro angehoben werden. Dadurch könnten deutlich mehr Vergütungsschuldner auf ein förmliches Freistellungsverfahren verzichten.

Vollverzinsung soll steigen

Eine Belastung droht dagegen bei der Vollverzinsung. Der Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen soll für Verzinsungszeiträume ab 2027 von 0,15 auf 0,3 Prozent pro Monat steigen, also auf 3,6 Prozent jährlich. Die Spitzenverbände der Wirtschaft halten die Anhebung zwar grundsätzlich für nachvollziehbar, warnen aber vor erheblichen finanziellen Belastungen insbesondere bei langwierigen Betriebsprüfungen und Verständigungsverfahren.

Schließlich soll die Forschungszulage verbessert werden. Unter anderem wird die Anmeldeschwelle angehoben. Zudem soll verhindert werden, dass die Festsetzungsfrist abläuft, bevor das erforderliche Bescheinigungsverfahren abgeschlossen ist. Das soll die Rechtssicherheit erhöhen und die Forschungsförderung attraktiver machen.

Änderungen für Immobilienkäufer

„Ebenfalls relevant ist die geplante gesetzliche Regelung zur Aufteilung des Kaufpreises bei bebauten Grundstücken“, sagt Steuerberater Dill. Sie soll erstmals gesetzlich festlegen, wie ein Gesamtkaufpreis auf Grund und Boden sowie Gebäude aufzuteilen ist – insbesondere zur Ermittlung der steuerlichen Abschreibung des Gebäudes. Eine bereits im Kaufvertrag vereinbarte Aufteilung soll grundsätzlich maßgeblich sein, sofern sie die tatsächlichen Wertverhältnisse nicht grundlegend verfehlt. Die Spitzenverbände und die BStBK begrüßen den Ansatz grundsätzlich, sehen aber noch Klärungsbedarf, vor allem bei den Anforderungen an abweichende Nachweise.

Steuerbescheide kommen ab 2027 elektronisch

Eine weitere wichtige Änderung im Rahmen des Jahressteuergesetzes betrifft alle Steuerzahler: Ab 1. Januar 2027 soll die elektronische Bekanntgabe zum Regelfall werden. Wer über ein aktives ELSTER-Nutzerkonto verfügt, erhält bestimmte Steuerbescheide und andere Schreiben – etwa Einkommensteuerbescheide oder Einspruchsentscheidungen – künftig grundsätzlich elektronisch. Eine vorherige Einwilligung ist nicht mehr erforderlich; über den Eingang wird per E-Mail informiert. „Wer weiterhin eine Zustellung per Post wünscht, muss dies über ELSTER beantragen“, mahnt Wolfgang Dill. Für Steuerpflichtige ohne aktives ELSTER-Konto bleibt es bei der postalischen Bekanntgabe.

Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2027: Neue Vorgaben für die Praxis

Ein dritter Regelungskomplex sind die Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2027. Hier handelt es sich nicht um ein Gesetz, sondern um eine Verwaltungsvorschrift, mit der die Lohnsteuer-Richtlinien an aktuelle Gesetze, Rechtsprechung und Verwaltungsgrundsätze angepasst werden sollen. Der Entwurf vom 4. August 2026 sieht grundsätzlich eine Anwendung ab 1. Januar 2027 vor.

Für Arbeitgeber bedeutsam sind unter anderem Änderungen bei steuerfreien Arbeitgeberleistungen. So soll beispielsweise die Überlassung von Park- und Einstellplätzen an der ersten Tätigkeitsstätte unter bestimmten Voraussetzungen ausdrücklich nicht als Arbeitslohn gelten. Außerdem werden die Regelungen zu Betriebsveranstaltungen neu gefasst.

Auch für ehrenamtlich Tätige gibt es Änderungen: Die steuerfreien Beträge bei bestimmten nebenberuflichen Tätigkeiten sollen von 250 auf 275 Euro monatlich beziehungsweise von 8 auf 9 Euro täglich steigen. Arbeitgeber müssen zudem in bestimmten Fällen eine Erklärung des Arbeitnehmers in Textform zu bereits bei anderen Dienst- oder Auftragsverhältnissen berücksichtigten Steuerbefreiungen dokumentieren.

Gemischtes Bild für Steuerpflichtige und Unternehmen

Die geplanten Änderungen bringen für Steuerpflichtige ein gemischtes Bild: Arbeitnehmer können insbesondere von höheren Freibeträgen und Pauschalen profitieren, während Unternehmen zugleich mit neuen Anforderungen und teilweise höheren Belastungen rechnen müssen. Gerade im Lohnsteuerbereich wird die Digitalisierung vorangetrieben. Die Wirtschaftsverbände warnen allerdings davor, dass der angestrebte Bürokratieabbau bei der Finanzverwaltung auf Kosten der Arbeitgeber gehen könnte.

Entscheidend ist zum jetzigen Zeitpunkt der jeweils Stand der Verfahrens – siehe oben. „Welche Regelungen tatsächlich in Kraft treten und in welcher Form, bleibt damit abzuwarten“, so Steuerberater Dill.

Was können Sie tun?

Prüfen Sie mögliche Auswirkungen der steuerlichen Änderungen frühzeitig!

Auch wenn die geplanten Änderungen noch nicht endgültig feststehen, lohnt es sich, die weitere Entwicklung im Blick zu behalten. Arbeitnehmer sollten prüfen, ob sich durch höhere Pauschalen, Freibeträge oder Änderungen bei der Besteuerung von Zuschlägen Auswirkungen auf ihre persönliche Steuerbelastung ergeben. Arbeitgeber und Unternehmen sollten mögliche Änderungen bei Lohnabrechnung, Reisekosten, oder betrieblichen Leistungen frühzeitig berücksichtigen. Wir halten Sie gerne auf dem Laufenden: kontakt/at/steuerberater-dill.de

Foto: Rochu_2008 / AdobeStock