Vorsteuerabzug und unentgeltliche Wertabgabe
DILL-NEWSLETTER 06/2026: Vorsteuerabzug und unentgeltliche Wertabgabe
Neue Regeln für gemischt genutzte Wirtschaftsgüter
Werden Wirtschaftsgüter sowohl unternehmerisch als auch außerhalb des Unternehmens genutzt, stellen sich regelmäßig Fragen zum Vorsteuerabzug. Mit einem aktuellen Schreiben ändert das Bundesfinanzministerium seine bisherige Sichtweise bei späteren Nutzungsänderungen. Künftig steht häufiger die Vorsteuerberichtigung im Mittelpunkt als die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe.
Wir fassen die wichtigsten Punkte aus dem neuen BMF-Schreiben kurz zusammen.
Das Bundesfinanzministerium hat seine Auffassung zum Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Wirtschaftsgütern sowie zur Behandlung unentgeltlicher Wertabgaben grundlegend überarbeitet (BMF, Schreiben vom 1. April 2026, Gz. III C 2 – S 7316/00022/007/023 ). Damit reagiert die Finanzverwaltung auf die aktuelle Rechtsprechung und schafft mehr Klarheit bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von Gegenständen und Leistungen, die sowohl unternehmerisch als auch außerhalb des Unternehmens genutzt werden.
„Im Mittelpunkt steht die Frage, wie Wirtschaftsgüter zu behandeln sind, die nicht ausschließlich betrieblichen Zwecken dienen“, sagt Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg. Die neuen Grundsätze gelten für alle offenen Fälle. Allerdings wird eine Übergangsregelung eingeräumt: Bis zum 31. Dezember 2026 beanstandet die Finanzverwaltung nicht, wenn Unternehmen noch die seitherige Verwaltungsauffassung anwenden.
Private Nutzung bleibt steuerpflichtig
Unverändert gilt: Wird ein Gegenstand sowohl unternehmerisch als auch privat genutzt, kann er grundsätzlich vollständig dem Unternehmen zugeordnet werden. In diesem Fall ist ein voller Vorsteuerabzug möglich. „Die spätere private Nutzung löst dann jedoch eine so genannte unentgeltliche Wertabgabe aus, die der Umsatzsteuer unterliegt“, mahnt Steuerexperte Dill.
Typische Beispiele sind Computer oder Fahrzeuge, die sowohl betrieblich als auch privat Verwendung finden. „Entscheidet sich der Unternehmer für die vollständige Zuordnung zum Unternehmen, kann er die Vorsteuer aus der Anschaffung vollständig geltend machen“, erklärt Wolfgang Dill. Im Gegenzug muss die private Nutzung später umsatzsteuerlich erfasst werden.
Wichtige Abgrenzung bei nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten
Deutlich stärker als bisher unterscheidet das BMF künftig zwischen privater Nutzung und so genannten nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten. „Hierzu zählen beispielsweise ideelle Tätigkeiten von Vereinen oder bestimmte hoheitliche Aufgaben juristischer Personen des öffentlichen Rechts“, führt der Limburger Steuerberater aus.
Wird ein Gegenstand sowohl für unternehmerische als auch für solche nichtwirtschaftliche Zwecke eingesetzt, besteht kein Wahlrecht zur vollständigen Zuordnung zum Unternehmen. Stattdessen muss der Vorsteuerabzug von Anfang an entsprechend der tatsächlichen oder beabsichtigten Nutzung aufgeteilt werden. Ein voller Vorsteuerabzug beim Unternehmen scheidet in diesen Fällen aus. Die Finanzverwaltung stellt damit klar, dass private und nichtwirtschaftliche Tätigkeiten umsatzsteuerlich unterschiedlich zu behandeln sind – ein Unterschied, der künftig deutlich an Bedeutung gewinnt.
Nutzungsänderungen führen künftig häufiger zur Vorsteuerberichtigung
Die wichtigste Neuerung betrifft nachträgliche Änderungen der Nutzung. Bislang ging die Finanzverwaltung in bestimmten Fällen davon aus, dass eine spätere Verlagerung eines Wirtschaftsguts in den nichtwirtschaftlichen Bereich als unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern sei.
Von dieser Auffassung rückt das BMF nun ab. Maßgeblich für die Beurteilung des Vorsteuerabzugs ist künftig grundsätzlich das Nutzungsverhältnis im Zeitpunkt des Leistungsbezugs. Ändert sich die Verwendung später, handelt es sich regelmäßig nicht mehr um eine unentgeltliche Wertabgabe. Stattdessen ist zu prüfen, ob eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG erforderlich wird.
Berichtigung kann zugunsten oder zulasten des Unternehmers gehen
„Das kann sowohl zulasten als auch zugunsten des Unternehmers oder auch eines Vereins wirken“, weiß Steuerberater Dill. Wird ein Gegenstand künftig stärker für nichtwirtschaftliche Zwecke genutzt, kann dies zu einer Korrektur des ursprünglichen Vorsteuerabzugs führen. Umgekehrt kann unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Berichtigung zugunsten des Unternehmers in Betracht kommen.
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Praxisbeispiel: Mehrzweckhalle eines Vereins Ein Sport- oder Kulturverein errichtet eine Mehrzweckhalle. Die Halle wird zu 60 % für umsatzsteuerpflichtige Veranstaltungen vermietet und zu 40 % für den ideellen Vereinsbetrieb genutzt. Bisherige Problematik: Änderte sich das Nutzungsverhältnis später zugunsten des ideellen Bereichs, war nach bisheriger Verwaltungsauffassung zu prüfen, ob eine unentgeltliche Wertabgabe vorliegt. Neu: Die Nutzung für den ideellen Vereinszweck gilt als nichtwirtschaftliche Tätigkeit. Erhöht sich dieser Anteil später, liegt keine unentgeltliche Wertabgabe vor. Stattdessen ist zu prüfen, ob eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG erforderlich wird. |
Was können Sie tun?
Achten Sie auf eine sorgfältige Dokumentation der Verwendung!
Mit dem neuen BMF-Schreiben verschiebt sich der Schwerpunkt der umsatzsteuerlichen Beurteilung deutlich: Während bislang häufig die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe im Vordergrund stand, gewinnt künftig die Vorsteuerberichtigung an Bedeutung. Unternehmen sollten insbesondere bei gemischt genutzten Wirtschaftsgütern die geplante und tatsächliche Verwendung sorgfältig dokumentieren. Nur so lässt sich sicher beurteilen, ob ein Vorsteuerabzug möglich ist und ob spätere Nutzungsänderungen steuerliche Folgen auslösen. Wir helfen gerne weiter: kontakt/at/steuerberater-dill.de
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