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Betriebsprüfung mit erhöhtem Risiko

DILL-NEWSLETTER 03/2026: Deutlich erweiterte Mitwirkungspflichten

Betriebsprüfung mit erhöhtem Risiko

Schon seit 2025 gelten neue Regeln für Außenprüfungen. Inzwischen zeigt sich: Kürzere Fristen und verschärfte Mitwirkungspflichten erhöhen den Druck und die Haftungsrisiken deutlich.

Die durch das DAC7-Umsetzungsgesetz deutlich verschärften Regeln für steuerliche Außenprüfungen gelten zwar bereits seit dem 1. Januar 2025. „Doch in der Praxis zeigt sich erst nach und nach, in welchem Ausmaß die Neuregelungen in Unternehmen vor allem zu erweiterten Mitwirkungspflichten und erheblichen Sanktionsrisiken führen“, beobachtet Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg. Dabei war das Ziel des Gesetzgebers eigentlich eine Beschleunigung der Verfahren. Im Folgenden einige Tipps, worauf Unternehmen achten sollten, um Ärger zu vermeiden.

Fristen ernst nehmen und Unterlagen gut organisieren

Erhält ein Unternehmen ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen (gemäß § 200a der Abgabenordnung – AO, gilt in der Regel eine Monatsfrist. Diese ist knapp bemessen. „Können Unterlagen nicht rechtzeitig vorgelegt werden, sollte das frühzeitig begründet und dokumentiert werden“, rät Steuerexperte Dill. Untätigkeit wird teuer: Es drohen Verzögerungsgelder von bis zu 11.250 Euro, bei größeren Unternehmen sogar deutlich höhere Zuschläge.

Betriebe sollten ihre steuerlich relevanten Unterlagen so strukturieren, dass sie kurzfristig vorgelegt werden können – digital auswertbar und vollständig. „Besonders prüfungsanfällig sind Verrechnungspreisdokumentationen, Rückstellungen, Bewertungsansätze und umsatzsteuerliche Sachverhalte“, weiß der Limburger Steuerberater. Hier empfiehlt sich eine regelmäßige interne Plausibilitätskontrolle, nicht erst im Prüfungsfall.

Folgejahre im Blick behalten

Neu ist die verschärfte Berichtigungspflicht (§ 153 Abs. 4 AO): „Werden Prüfungsfeststellungen bestandskräftig, müssen nicht geprüfte Folgejahre eigenständig überprüft und gegebenenfalls korrigiert werden“, erklärt Wolfgang Dill. Das gilt auch ohne ausdrückliche Aufforderung durch das Finanzamt. Unternehmen sollten daher nach Abschluss einer Prüfung systematisch analysieren, ob und welche Steuerarten und Jahre betroffen sind. Gegebenenfalls sind die Steuererklärungen unaufgefordert zu korrigieren. Ein Unterlassen kann steuerstrafrechtliche Risiken begründen.

Praxisbeispiel: Ein Unternehmer hat Steuererklärungen für die Jahre 2020 bis 2024 abgegeben. Das Finanzamt prüft im Jahr 2025 die Jahre 2020 bis 2022 und berechnet die Abschreibung eines Betriebsgebäudes neu. Sobald die entsprechenden Änderungsbescheide bestandskräftig sind, muss der Unternehmer die Erklärungen für die Jahre 2023 und 2024 eigenständig korrigieren.

Dokumentation stets auf dem aktuellen Stand halten

Auch im Bereich der Verrechnungspreise in Unternehmensgruppen verschärft sich die Lage. Die Finanzverwaltung kann die vollständige Dokumentation künftig jederzeit anfordern. Im Prüfungsfall ist sie regelmäßig innerhalb von 30 Tagen vorzulegen. Verspätungen können unmittelbar sanktioniert werden. „Daher sollte die Dokumentation laufend aktualisiert werden, um sie im Fall einer angeordneten Außenprüfung direkt parat zu haben“, empfiehlt Steuerberater Dill.

Insgesamt zeigt sich: Unternehmen sollten ihre steuerlichen Prozesse insgesamt überprüfen und ihren Jahresabschluss mit besonderer Sorgfalt vorbereiten. Eine saubere Dokumentation, klare interne Abläufe und frühzeitige Abstimmung mit dem Steuerberater reduzieren Risiken erheblich. Zudem muss die Betriebsprüfung als solche strategischer vorbereitet und begleitet werden. Die Außenprüfung endet faktisch nicht mehr mit der Schlussbesprechung, sondern sie wirkt in künftige Veranlagungszeiträume hinein.

Was können Sie tun?

Prüfen Sie systematisch alle offenen Folgejahre auf Anpassungsbedarf!

Prüfen Sie nach bestandskräftigen Prüfungsbescheiden systematisch alle offenen Folgejahre auf Anpassungsbedarf. Versäumte Korrekturen können teuer werden. Wir unterstützen Sie gerne bei der rechtssicheren Umsetzung: kontakt/at/steuerberater-dill.de

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