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Erbschaftsteuer und Anzeigepflichten

DILL-NEWSLETTER 02/2026: Erbschaftsteuer und Anzeigepflichten

Nachlass erhalten? Was das Finanzamt jetzt wissen muss

Erbschaftsteuer und Anzeigepflichten: Nachlass erhalten? Was das Finanzamt jetzt wissen muss

Wer erbt, muss nicht nur den Nachlass regeln, sondern auch steuerliche Pflichten beachten. Jede Erbschaft und jedes Vermächtnis müssen dem Finanzamt innerhalb von drei Monaten gemeldet werden – selbst dann, wenn voraussichtlich keine Erbschaftsteuer anfällt. Versäumnisse können teuer werden.

Ob Einfamilienhaus, Wertpapierdepot oder Familienschmuck: „Mit dem Vermögensübergang entsteht eine gesetzliche Anzeigepflicht gegenüber dem Finanzamt“, mahnt Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg. Erben müssen die Behörde innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis des Erbfalls über den Erwerb informieren.

Was die Anzeige beim Finanzamt enthalten muss

Die Anzeige kann formlos erfolgen, sollte jedoch inhaltlich vollständig sein. Erforderlich sind insbesondere:

  • Name, Anschrift und Beruf des Erblassers sowie des Erwerbers
  • Todestag und Sterbeort des Erblassers
  • Art, Umfang und Wert des erworbenen Vermögens
  • Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser und Erwerber

Die Mitteilung kann per Brief oder elektronisch über ELSTER erfolgen. „Zuständig ist das jeweilige Erbschaftsteuer-Finanzamt am Wohnsitz des Erblassers“, erklärt Steuerexperte Dill. Nach Eingang der Anzeige prüft die Behörde, ob zusätzlich eine Erbschaftsteuererklärung abzugeben ist. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn Immobilien, Unternehmensanteile, Bankguthaben oder Wertpapiere übertragen werden.

Wer die Anzeige unterlässt, riskiert ein Bußgeld oder sogar ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung. Zudem zu beachten: „Standesämter, Nachlassgerichte und Notare informieren die Finanzverwaltung über Todesfälle und Nachlassvorgänge“, weiß der Limburger Steuerberater. Ein „Verschweigen“ bleibt daher meist nicht unentdeckt.

Freibeträge mindern die Steuer – nicht aber die Pflicht

Nicht jede Erbschaft führt tatsächlich zu einer Steuerzahlung. Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz sieht großzügige persönliche Freibeträge vor (gemäß § 16 ErbStG). Sie richten sich nach dem Grad der Verwandtschaft mit dem Erblasser:

  • Ehegatten und eingetragene Lebenspartner: 500.000 Euro
  • Kinder: 400.000 Euro je Elternteil
  • Enkel: 200.000 Euro
  • Geschwister, Nichten, Neffen und Lebensgefährten: 20.000 Euro

Erst wenn der Wert des Erwerbs diese Beträge übersteigt, fällt Erbschaftsteuer an. Die Anzeigepflicht bleibt jedoch grundsätzlich auch dann bestehen, wenn der Nachlass vollständig innerhalb der Freibeträge liegt. Nur in eindeutigen Fällen, in denen eine Steuerpflicht offensichtlich ausgeschlossen ist, kann ausnahmsweise auf eine Anzeige verzichtet werden. „Im Zweifel sollte jedoch stets gemeldet werden“, lautet der vorsorgliche Rat von Steuerfachmann Dill.

Wann eine Steuerstundung ausscheidet

In bestimmten Fällen kann die Erbschaftsteuer auf Antrag gestundet werden – etwa bei Grundbesitz, der zu Wohnzwecken genutzt wird (gemäß § 28 ErbStG). Voraussetzung dafür ist, dass der Erwerber die Steuer sonst nur durch Veräußerung des begünstigten Vermögens aufbringen könnte.

Wie streng diese Voraussetzungen sind, zeigt eine Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (FG Berlin Brandenburg, Beschluss vom 26. März 2025, Az. 14 V 14157/24). Im Streitfall erbte eine Steuerpflichtige unter anderem Wohn- und Gewerbeimmobilien über eine vermögensverwaltende GmbH & Co. KG. Das Finanzamt setzte rund 936.000 Euro Erbschaftsteuer fest. Nach einer Teilzahlung beantragte die Erbin die Stundung des Restbetrags – ohne Erfolg.

Das Gericht stellte klar: Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Steuerentstehung. Kann der Erbe zu diesem Zeitpunkt die Steuer begleichen – etwa durch vorhandenes Vermögen oder die Aufnahme eines Darlehens –, scheidet eine Stundung aus. Auch mögliche Kreditaufnahmen oder eine zeitnahe Veräußerung von nicht begünstigtem Vermögen (wie im Streitfall die geerbten Gewerbeimmobilien) sind in die Prüfung einzubeziehen.

Die Entscheidung verdeutlicht: „Eine Stundung bleibt die Ausnahme und setzt eine sorgfältige Dokumentation fehlender Liquiditätsmöglichkeiten voraus“, so Steuerberater Dill.

Was können Sie tun?

Prüfen Sie frühzeitig nach einem Erbfall die Anzeigepflicht und Fristen!

Klären Sie nach Kenntnis des Erbfalls frühzeitig die steuerlichen Folgen und verschaffen Sie sich einen Überblick über Umfang und Wert des Nachlasses. Gerade bei Immobilien oder Beteiligungen kann die richtige Bewertung entscheidend für Steuerhöhe und Liquiditätsplanung sein. Gerne unterstützen wir Sie bei der Anzeige beim Finanzamt sowie der Erstellung der Erbschaftsteuererklärung: kontakt/at/steuerberater-dill.de

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