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Schonfrist für den Jahresabschluss 2024

DILL-NEWSLETTER 01/2026: Behörden gewähren Unternehmen eine Fristverlängerung für die Offenlegung

Schonfrist für den Jahresabschluss 2024

Schonfrist für den Jahresabschluss 2024

Für viele ist die Corona-Pandemie längst Vergangenheit – in Steuerkanzleien sind ihre Nachwirkungen dagegen weiterhin deutlich spürbar. Aufgrund der nach wie vor hohen Arbeitsbelastung gewährt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nun noch ein letztes Mal eine Fristverlängerung für die Offenlegung von Jahresabschlüssen.

Unternehmen haben für ihre Jahresabschlüsse 2024 ein bisschen mehr Zeit – eigentlich endete die gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2024 am 31. Dezember 2025. Gegen Unternehmen, die die Frist nicht einhalten, wird das Bundesamt für Justiz in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz jedoch vor Mitte März 2026 kein Ordnungsgeldverfahren (nach § 335 des Handelsgesetzbuchs) einleiten.

Grundlegende Pflicht von Kaufleuten und Handelsgesellschaften

Zum Hintergrund: „Die Erstellung eines Jahresabschlusses gehört zu den grundlegenden Pflichten von Kaufleuten und Handelsgesellschaften“, stellt Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg klar. Bestimmte Unternehmen – insbesondere Kapitalgesellschaften – sind verpflichtet, ihre Rechnungslegungsunterlagen elektronisch offenzulegen, das heißt zu veröffentlichen oder zu hinterlegen.

Rechnungslegungsunterlagen – wie etwa Jahresabschlüsse – und Unternehmensberichte müssen direkt an das Unternehmensregister übermittelt werden. Dies gilt bereits seit dem Inkrafttreten des DiRUG (Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie) zum 1. August 2022. Zuvor waren sie beim Bundesanzeiger einzureichen. Die Übermittlung muss über die Publikations-Plattform oder via Software-Schnittstelle erfolgen. Das Unternehmensregister von Deutschland ist eine Datenbank und Webseite zur Recherche über hiesige Unternehmen. Betrieben wird es im Auftrag der Bundesregierung von der Bundesanzeiger Verlags GmbH.

Ordnungsgeldverfahren bei mangelhafter Übermittlung

„Geschieht die Übermittlung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, führt das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren durch“, warnt Steuerberater Dill. Verstößt ein veröffentlichter Jahresabschluss gegen Inhalts- oder Formvorschriften, prüft das Bundesamt für Justiz außerdem die Einleitung eines Bußgeldverfahrens.

Steuerberater hatten in den vergangenen Jahren viel zu tun

Gerade kleinere und mittlere Unternehmen lassen ihre Jahresabschlüsse oft von einem (externen) Steuerberater erstellen. Diese waren aber in den vergangenen Jahren arbeitsmäßig häufig noch mit den anhaltenden Nachwirkungen der Ausnahmesituation der COVID-19-Pandemie – z.B. mit der Abwicklung der Corona-Hilfen –mehr als ausgelastet. Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) hatte daher für einen erneuten zeitlichen Aufschub geworben.

Aufgepasst: letztmalige Verschiebung!

Dieser Forderung kamen das Bundesamt für Justiz (BfJ) und das Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) mit der nun erfolgten Fristverlängerung nach. Es handelt sich laut dem dazugehörigen Hinweis beim BfJ aber um die letztmalige Verschiebung.

Was können Sie tun?

Bereiten Sie Ihren Jahresabschluss stets gut vor!

Sie als Unternehmen und wir als Ihr Steuerberater können den gewährten Zeitpuffer für Ihren Jahresabschluss 2024 gut nutzen. Für die kommenden Jahre ist eine Kulanz des Gesetzgebers aber nicht mehr zu erwarten. Gerade für die Zukunft gilt daher: Bereiten Sie Ihren Jahresabschluss rechtzeitig und ordentlich vor! Zur Vorbereitung zählen unter anderem die Zusammenstellung aller benötigten Unterlagen, die Abstimmung der Buchführung, das Sortieren der Belege, die Erfassung des Anlage- und Umlaufvermögens, notwendige Umbuchungen oder die Bildung von Rückstellungen. Wir unterstützen Sie dabei wie gewohnt nach Kräften: kontakt/at/steuerberater-dill.de

Foto: Friedberg / AdobeStock