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Ladestrom vom Arbeitgeber

DILL-NEWSLETTER 01/2026: Ladestrom vom Arbeitgeber

Steuerbefreiung bleibt, Pauschale fällt weg

Ladestrom vom Arbeitgeber: Steuerbefreiung bleibt, Pauschale fällt weg

Die Finanzverwaltung hat die lohn- und einkommensteuerliche Behandlung von Ladestrom neu gefasst. Das Aufladen beim Arbeitgeber ist zwar weiterhin begünstigt. Für das Laden von Dienstwagen zu Hause gelten nun aber strengere Nachweis- und Abrechnungsregeln.

Das Bundesministerium der Finanzen hat die lohn- und einkommensteuerliche Behandlung von Arbeitgeberleistungen rund um das Laden von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen grundlegend neu geregelt (BMF, Schreiben vom 11. November 2025, Gz. IV C 5 – S 2334/00087/014/013). Das Schreiben ersetzt die bisherige Verwaltungsanweisung aus dem Jahr 2020 und ist grundsätzlich in allen offenen Fällen anzuwenden. „Zentrale Neuerung ist der Wegfall der bisherigen monatlichen Pauschalen für das Laden von Dienstwagen zu Hause ab dem Jahr 2026“, sagt Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg.

Ob dienstlich oder privat: Ladestrom beim Arbeitgeber bleibt vorerst steuerfrei

Das unentgeltliche oder verbilligte Aufladen von Elektro- und Hybridfahrzeugen an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers bleibt bis mindestens Ende 2030 nach § 3 Nr. 46 EStG steuerfrei. „Wesentliche Voraussetzung dafür ist, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird“, stellt Steuerexperte Dill klar. Die Steuerbefreiung gilt unabhängig davon, ob es sich um einen Dienstwagen oder ein privates Fahrzeug des Arbeitnehmers handelt. Außerdem können auch von Dritten betriebene Ladevorrichtungen begünstigt sein, wenn sie ausschließlich für Zwecke des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens genutzt werden und keine fremden Dritten Zugang haben. Aber aufgepasst: „Die unentgeltliche Überlassung von Strom wird umsatzsteuerlich als steuerpflichtige Wertabgabe beurteilt“, erklärt der Limburger Steuerberater.

Steuerbegünstigte Überlassung von Ladevorrichtungen

Ebenfalls steuerfrei ist die zeitweise Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung (z.B. einer Wallbox) zur privaten Nutzung. Dies gilt, solange diese im Eigentum des Arbeitgebers verbleibt. Die Übereignung einer Ladevorrichtung oder Zuschüsse zu deren Anschaffung können dagegen mit 25% pauschal versteuert werden (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG).

Erfasst werden im Übrigen auch Elektrofahrräder und so genannte Elektrokleinstfahrzeuge, insbesondere E-Scooter. Bei den üblichen Elektrofahrrädern mit Unterstützung bis 25 km/h sieht die Finanzverwaltung den Ladestrom allerdings gar nicht erst als Arbeitslohn an, sodass sich hier die Frage der Steuerbefreiung erübrigt.

Laden des Dienstwagens vom übrigen heimischen Verbrauch trennen

Für das Laden eines privaten Elektrofahrzeugs zu Hause ist weiterhin keine steuerfreie Kostenerstattung möglich. Anders beim Dienstwagen: Hier stellt die Erstattung selbst getragener Stromkosten steuerfreien Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG dar. Dazu müssen allerdings die Stromkosten für das Laden des Dienstwagens vom übrigen häuslichen Stromverbrauch getrennt werden. Denn hier kommt die wohl wichtigste Änderung des BMF-Schreibens ins Spiel: „Die bisherigen monatlichen Pauschalen, die ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer zum Laden eines betrieblichen Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs an der heimischen Ladesäule lohnsteuerfrei erstatten konnte, sind zum 31. Dezember 2025 ersatzlos entfallen“, mahnt Steuerberater Dill.

Einzelnachweis der geladenen Strommenge erforderlich

„Seit Jahresanfang ist zwingend ein Einzelnachweis der geladenen Strommenge erforderlich, etwa über einen separaten Stromzähler in der Wallbox oder im Fahrzeug“, führt Dill aus. Für die Bewertung der Stromkosten kann der Arbeitgeber wählen zwischen dem individuellen Strompreis des Arbeitnehmers (inklusive anteiligem Grundpreis) oder einer neuen Strompreispauschale. Diese orientiert sich am vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Durchschnittsstrompreis für private Haushalte. Für das Jahr 2026 beträgt dieser pauschale Wert 34 Cent je Kilowattstunde.

Wer die neue Pauschale nicht nutzen möchte, muss folgende Rechenschritte einhalten:

  • Schritt 1 (Strommenge ermitteln): Zunächst muss der Arbeitnehmer die verbrauchte Strommenge mittels eines gesonderten stationären oder mobilen Stromzählers ermitteln (z.B. an der Wallbox oder im Fahrzeug).
  • Schritt 2 (Strompreis ermitteln): Zur Ermittlung der Kosten muss anschließend in der Regel der individuelle (feste) Strompreis herangezogen werden, der laut Vertrag des Arbeitnehmers mit dem Stromanbieter gilt (kWh-Einkaufspreis zuzüglich des anteiligen Grundpreises).
    Bei dynamischen Stromtarifen dürfen die durchschnittlichen monatlichen Kosten je kWh samt Grundpreis zugrunde gelegt werden. Nutzt der Arbeitnehmer den Strom aus seiner privaten Photovoltaik-Anlage, darf ebenfalls auf den vertraglichen Stromkostentarif des Arbeitnehmers abgestellt werden.

Was können Sie tun?

Passen Sie die unternehmensinternen Regelungen an die neue Rechtslage an!

Stellen Sie als Arbeitgeber sicher, dass die Erstattung von Ladestrom auch künftig steuerlich korrekt und ohne Risiko erfolgt. Dazu sollten Sie – sofern noch nicht geschehen – Ihre internen Regelungen, Dienstwagenvereinbarungen und Abrechnungsprozesse rund um das Thema überprüfen und an die neuen Vorgaben anpassen. Wir helfen Ihnen dabei: kontakt/at/steuerberater-dill.de

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