Lindenstraße 3, 65553 Limburg
     Dietkirchen, Deutschland
Tel +49 6431 973131 0
Fax +49 6431 973131 21
info/at/dillsteuer.de

Wichtige Neuerungen bei der Umsatzsteuer

DILL-NEWSLETTER 01/2026: Was sich 2026 für Unternehmen ändert

Wichtige Neuerungen bei der Umsatzsteuer

Wichtige Neuerungen bei der Umsatzsteuer

Zum Jahreswechsel 2025/2026 traten nur wenige neue Umsatzsteuerregeln in Kraft. In der Praxis ergibt sich dennoch an einigen Stellen Handlungsbedarf.

„Zum Jahreswechsel traten im Umsatzsteuerrecht zwar nur wenige völlig neue Regelungen in Kraft, für manche Branchen ergeben sich in der Praxis aber dennoch Anpassungsbedarfe“, sagt Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg. Ausgelöst werden sie vor allem vom Steueränderungsgesetz 2025 sowie dem Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung.

Dauerhaft ermäßigter Steuersatz für Speisen

Seit dem 1. Januar 2026 gilt für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen wieder ein ermäßigter Steuersatz von 7% – diesmal unbefristet. „Damit entfällt die bisher notwendige Abgrenzung zwischen einer Essenslieferung außer Haus und dem Verzehr im Restaurant oder in einer Kantine“, erläutert Steuerexperte Dill. Begünstigt ist weiterhin ausschließlich die Abgabe von Speisen, nicht jedoch von Getränken. Problematisch bleibt die Aufteilung bei Pauschalangeboten mit Speisen und Getränken. Diese muss grundsätzlich nach Einzelverkaufspreisen erfolgen.

Es ist laut einem aktuellen Schreiben des Bundesfinanzministeriums allerdings nicht zu beanstanden, wenn zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises von so genannten Kombiangeboten aus Speisen inklusive Getränken (z.B. Buffet, All-Inclusive-Angeboten) der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30% des Pauschalpreises angesetzt wird (BMF, Schreiben vom 22. Dezember 2025, Gz. III C 2 – S 7220/00023/014/027). Das heißt: 30% des Gesamtpreises würden als Getränketeil mit 19% Umsatzsteuer und 70% als Speisenteil mit 7% Umsatzsteuer bewertet.

Vorsteueraufteilung bei Immobilien neu geregelt

Für gemischt genutzte Grundstücke gelten nun präzisere Regeln bei der Vorsteueraufteilung. „Künftig ist vorrangig der Flächenschlüssel anzuwenden“, stellt der erfahrene Fachmann Dill klar. Nur wenn eine andere Methode zu einer präziseren wirtschaftlichen Zuordnung führt, darf hiervon abgewichen werden. Ziel ist mehr Rechtssicherheit bei der Aufteilung zwischen steuerfreien und steuerpflichtigen Umsätzen. „Ob dadurch die Anwendung eines objektbezogenen Umsatzschlüssels eingeschränkt wird, bleibt abzuwarten“, ergänzt der Limburger Steuerberater.

Anhebung der Umsatzgrenze bei Vorsteuerpauschalierung

Die Umsatzgrenze für die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung (nach § 23a UStG) wurde zum 1. Januar 2026 von 45.000 Euro auf 50.000 Euro angehoben. „Davon profitieren insbesondere gemeinnützige Körperschaften ohne Buchführungspflicht, bei denen die pauschale Vorsteuer in aller Regel zu einer Umsatzsteuer-Zahllast von 0 Euro führt“, weiß Steuerberater Dill. Die Anhebung korrespondiert mit den neuen Grenzen für Zweckbetriebe im Abgabenrecht.

Sonderregelung bei zentraler Zollabwicklung

Mit dem neuen § 21b UStG wurde ab 2026 eine spezielle Regelung für Einfuhren im Rahmen der zentralen Zollabwicklung eingeführt. Künftig wird gesetzlich festgelegt, wo die Einfuhrumsatzsteuer entsteht, welches Hauptzollamt zuständig ist und unter welchen Voraussetzungen eine in einem anderen EU-Mitgliedstaat abgegebene Zollanmeldung als Steuererklärung gilt. „Steuerbescheide werden in diesen Fällen grundsätzlich elektronisch oder per Datenabruf bekannt gegeben“, erinnert Steuerfachmann Dill.

Übergangsregelung für das Umsatzsteuerlager

Die Steuerlagerregelung wurde zum 1. Januar 2026 abgeschafft. Für Waren, die sich zu diesem Zeitpunkt noch im so genannten Umsatzsteuerlager befanden, gilt jedoch eine Übergangsregelung: Hier bleiben die bisherigen Vorschriften bis zur Auslagerung anwendbar. Spätestens zum 30. Dezember 2029 gelten aber alle noch gelagerten Gegenstände als ausgelagert.

Ausblick: Neuer Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs ab 2028

„Bereits jetzt sollten Unternehmen beachten, dass sich ab 2028 der Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs ändert, wenn der leistende Unternehmer die Istversteuerung anwendet“, mahnt Steuerberater Dill. Bislang ist es für den Vorsteuerabzug egal, ob der leistende Unternehmer seine Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten („Sollversteuerung“) oder erst bei Zahlungseingang („Istversteuerung“) abführt. Künftig wird hier unterschieden: Wendet der leistende Unternehmer die Istversteuerung an, darf der Leistungsempfänger die Vorsteuer erst dann abziehen, wenn er die Rechnung tatsächlich bezahlt hat – und auch nur in Höhe der geleisteten Zahlung. Reine Rechnungserteilung reicht in diesen Fällen nicht mehr aus.

Bleibt der leistende Unternehmer bei der Sollversteuerung, ändert sich für den Vorsteuerabzug nichts. Er ist in diesem Fall weiterhin bereits nach Rechnungserhalt möglich.

Neue Pflichtangabe auf Rechnungen

Wichtig ist zudem eine neue Pflichtangabe auf Rechnungen. „Ab 2028 muss der leistende Unternehmer ausdrücklich darauf hinweisen, wenn er die Istversteuerung anwendet“, kündigt Wolfgang Dill an. Nur so kann der Leistungsempfänger erkennen, dass der Vorsteuerabzug erst bei Zahlung zulässig ist. Noch offen ist, ob ein Vertrauensschutz gilt, falls dieser Hinweis fehlt. Hierzu wird eine Klarstellung durch die Finanzverwaltung erwartet.

Was können Sie tun?

Bereiten Sie sich rechtzeitig auf die neuen Regeln zum Vorsteuerabzug vor!

Auch wenn die neuen Regeln zum Vorsteuerabzug erst 2028 in Kraft treten, sollten Unternehmen frühzeitig klären, welcher Handlungsbedarf sich für sie daraus ergibt. Wir unterstützen gerne dabei: kontakt/at/steuerberater-dill.de

Foto: Nomad_Soul / AdobeStock