Einkommensteuerrecht und Abgabenordnung
DILL-NEWSLETTER 01/2026: Einkommensteuerrecht und Abgabenordnung
Steuerlich wird 2026 manches einfacher

Eine Erhöhung der Entfernungspauschale, eine Besserstellung des gemeinnützigen Engagements und eine wichtige Klarstellung für Betriebsveranstaltungen: Das sind die wohl prominentesten Änderungen im Einkommensteuerrecht in diesem Jahr. Doch auch in einigen anderen Bereichen tut sich 2026 etwas, zum Beispiel in der Abgabenordnung.
Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 hat der Gesetzgeber zahlreiche Anpassungen im Einkommensteuerrecht und in der Abgabenordnung beschlossen. „Neben gezielten Entlastungen stehen Vereinfachungen und Klarstellungen im Vordergrund“, resümiert Steuerberater Wolfgang Dill. Die meisten Neuregelungen gelten ab dem Veranlagungszeitraum 2026 bzw. seit dem 1. Januar 2026.
Neuerungen im Einkommensteuerrecht
- Erhöhung der Entfernungspauschale: Die Pauschale steigt ab dem ersten Kilometer einheitlich auf 38 Cent je Entfernungskilometer. Die bisherige Staffelung entfällt. Dies gilt auch bei doppelter Haushaltsführung.
- Mobilitätsprämie dauerhaft verlängert: Die bisher zeitlich limitierte Prämie (nach § 101 ff EStG) für Geringverdiener wird entfristet.
- Doppelte Haushaltsführung im Ausland: Für die Kosten von Unterkünften im Ausland gilt künftig ein monatlicher Höchstbetrag von 2.000 Euro. Ausnahmen bestehen bei verpflichtend genutzten Dienst- oder Werkswohnungen.
- Klarstellung zur Pauschalsteuer bei Betriebsveranstaltungen: Die Pauschalbesteuerung ist nur zulässig, wenn die Veranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.
- Höhere Pauschalen für Übungsleiter und Ehrenamtler: Die Übungsleiterpauschale steigt auf 3.300 Euro, die Ehrenamtspauschale auf 960 Euro. Zudem gilt die Förderung gemeinnütziger Zwecke jetzt einheitlich für öffentliche und steuerbegünstigte Körperschaften.
- Gewerkschaftsbeiträge zusätzlich abzugsfähig: Beiträge an Gewerkschaften können künftig zusätzlich zu den weiteren Pauschbeträgen nach § 9a Satz 3 EStG als Werbungskosten berücksichtigt werden.
- Höhere Abzugsbeträge für Parteispenden: Die Höchstbeträge für den Spendenabzug und die Steuerermäßigung nach § 34g EStG werden auf 3.300 Euro (bzw. 6.600 Euro bei Zusammenveranlagung) angehoben.
Neuerungen in der Abgabenordnung
- E-Sport als gemeinnütziger Zweck: Elektronischer Sport (E-Sport) wird als eigenständiger gemeinnütziger Zweck anerkannt, unter Beachtung strenger Vorgaben zum Jugendschutz und der Suchtprävention.
- Erleichterungen bei der Mittelverwendung: Steuerbegünstigte Körperschaften mit jährlichen Einnahmen bis 100.000 Euro unterliegen künftig nicht mehr der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung.
- Höhere Freigrenzen: Die Freigrenzen für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe und für sportliche Veranstaltungen werden auf jeweils 50.000 Euro angehoben.
- Photovoltaik-Anlagen bei gemeinnützigen Körperschaften: Der Einsatz von Mitteln zur Errichtung und zum Betrieb von Photovoltaik-Anlagen gilt als steuerlich unschädlich, sofern dies nicht Hauptzweck der Körperschaft ist.
- Verzicht auf Anhörung: Bei Abweichungen zu elektronisch übermittelten Daten in der Steuererklärung kann künftig in bestimmten Fällen auf eine Anhörung (nach § 91 Abs. 1 Satz 2 AO) verzichtet werden.
Ebenfalls neu: die Aktivrente
Eine weitere wesentliche Änderung des Einkommensteuerrechts betrifft die neue Aktivrente. „Sie erlaubt es Menschen, die bereits die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben, freiwillig weiterzuarbeiten“, erklärt Steuerberater Dill. Seit dem 1. Januar 2026 können Aktivrentner bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei hinzuverdienen (§ 3 Nr. 21 EStG neu). „Wer mehr hinzuverdient, muss auf den darüber liegenden Betrag Steuern zahlen“, mahnt Steuerexperte Dill. Mehr Infos zur Aktivrente gibt es hier.
Was sich für Unternehmen bei der Umsatzsteuer in diesem Jahr geändert hat, können Sie hier lesen.
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