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Steueränderungsgesetz: Entlastungen für Arbeitnehmer, Unternehmen und Gastronomie

DILL-NEWSLETTER 10/2025: Geplante steuerliche Änderungen ab 2026

Entlastungen für Arbeitnehmer, Unternehmen und Gastronomie

Geplante steuerliche Änderungen ab 2026: Entlastungen für Arbeitnehmer, Unternehmen und Gastronomie

Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 sowie flankierenden Gesetzesvorhaben will die Bundesregierung Arbeitnehmer, Unternehmen und bestimmte Branchen steuerlich entlasten. Zugleich will sie Verfahren vereinfachen. Die meisten Änderungen sollen zum 1. Januar 2026 in Kraft treten. Fraglich bleibt allerdings, ob das Gesetzgebungsverfahren reibungslos durchläuft – im Bundesrat regt sich bereits Kritik.

Das Bundeskabinett hat das Steueränderungsgesetz 2025 beschlossen. Es enthält einige Entlastungsmaßnahmen für Steuerzahler. Erklärtes Ziel ist es, möglichst breit dort weiter zu entlasten, wo aufgrund der Krisen der vergangenen Jahre – Corona-Pandemie, hohe Energiepreise und Inflation – die Kosten für die Bürgerinnen und Bürger gestiegen sind.

Erhöhung der Entfernungspauschale

Eine der wichtigsten Maßnahmen betrifft die Entfernungspauschale: Sie soll ab dem 1. Januar 2026 ab dem ersten gefahrenen Kilometer einheitlich 38 Cent pro Kilometer betragen. „Damit entfällt die bisherige Staffelung, die den erhöhten Satz erst ab dem 21. Kilometer vorsah“, erklärt Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg. Aktuell gilt bis zum 20. Entfernungskilometer eine Pauschale in Höhe von 30 Cent. Mit der Erhöhung will die Bundesregierung mehr Gerechtigkeit zwischen Stadt und Land schaffen, betonte Bundesfinanzminister Lars Klingbeil. Auch Arbeitnehmer mit niedrigen Einkommen profitieren – für sie wird die ursprünglich befristete Mobilitätsprämie dauerhaft fortgeführt.

Wie wirkt sich die höhere Entfernungspauschale aus?

Wenn die übrigen Werbungskosten bereits den Arbeitnehmerpauschbetrag überschreiten, wirkt sich die Erhöhung der Entfernungspauschale beispielsweise wie folgt aus:

  • Bei einem Arbeitsweg von 10 Kilometern und einer Fünf-Tage-Woche können Arbeitnehmer zusätzlich 176 Euro jährlich als Werbungskosten geltend machen.
  • Bei 20 Kilometern beträgt die zusätzliche Entlastung 352 Euro.
  • Wer lediglich fünf Kilometer vom Wohnort zum Arbeitsort zurücklegen muss, hat ein Plus von 88 Euro.

Dauerhafte Senkung der „Gastrosteuer“

Ein weiteres zentrales Element ist die dauerhafte Reduzierung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie von 19 auf 7 Prozent. Getränke bleiben hiervon ausgenommen. Die Maßnahme, die während der Corona-Pandemie vorübergehend gegolten hatte, soll nun endgültig entfristet werden. „Davon profitieren nicht nur Restaurants, sondern auch Bäckereien, Metzgereien, Caterer sowie Anbieter von Schul-, Kita- und Krankenhausverpflegung“, weiß Steuerexperte Dill. Die Bundesregierung rechnet mit einer jährlichen Entlastung in Höhe von 3,6 Milliarden Euro. Einerseits soll das für Stabilität und mehr finanziellen Spielraum für Investitionen in der Gastro-Branche sorgen. Andererseits erhofft sich die Regierung davon, Preiserhöhungen für Verbraucher zu dämpfen.

Auch der Mietwohnungsneubau wird weiter steuerlich gefördert. Die Sonderabschreibung nach § 7b EStG und die Forschungszulage werden an die neue EU-De-minimis-Verordnung angepasst. „Dadurch soll mehr Rechtssicherheit geschaffen werden, insbesondere bei der Inanspruchnahme von Förderungen durch kleinere Bau- und Wohnungsunternehmen“, erläutert Steuerexperte Dill.

Weitere technische und administrative Anpassungen

„Das Gesetz sieht außerdem Verfahrensvereinfachungen im Umsatzsteuerrecht vor“, so der Limburger Steuerberater. Die elektronische Bescheidbekanntgabe über die Nichtweiterleitung eines Antrags auf Vorsteuer-Vergütung durch das Bundeszentralamt für Steuern wird im Hinblick auf § 122a der Abgabenordnung in der ab 1. Januar 2026 geltenden Fassung als Regelfall ausgestaltet. Dazu fällt das derzeitige Zustimmungserfordernis des inländischen Unternehmers weg. Ein neuer § 21b UStG setzt die zentrale Zollabwicklung im Rahmen des EU-Zollkodex um und soll damit die Importprozesse für Unternehmen vereinfachen.

Ein weiterer wesentlicher Teil des Steueränderungsgesetzes widmet sich den Regelungen zur Gemeinnützigkeit. So sollen die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschalen moderat steigen. Gemeinnützige Organisationen dürfen zudem auf den Abbau einiger bürokratischer Hürden hoffen. Mehr zu den Anpassungen im Gemeinnützigkeitsrecht lesen Sie hier.

Aktivrente: Steuerfrei weiterarbeiten im Alter

Das Steueränderungsgesetz ist aber nicht das einzige große Gesetzesvorhaben der Bundesregierung in diesem Herbst. Das neue Aktivrenten-Gesetz soll Anreize schaffen, länger im Beruf zu bleiben. Wer das gesetzliche Rentenalter erreicht hat und freiwillig weiterarbeitet, kann den Regierungsplänen zufolge künftig bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei hinzuverdienen. Begünstigt sind sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über 67 Jahre – unabhängig davon, ob sie bereits Rente beziehen.

„Die steuerfreien Einkünfte unterliegen dann allerdings weiterhin der Kranken- und Pflegeversicherung“, schränkt Steuerfachmann Dill ein. Arbeitgeber müssen zusätzlich Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zahlen. Die Regierung erhofft sich von der Regelung Impulse gegen den Fachkräftemangel sowie zusätzliche Kaufkraft für Seniorinnen und Senioren.

Förderung von Elektromobilität

Zudem hat die Bundesregierung eine Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes beschlossen. Demnach wird die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für Elektrofahrzeuge um fünf Jahre verlängert: Neuzulassungen oder Umrüstungen werden bis Ende 2030 (bisher: Ende 2025) befreit. Die zehnjährige Steuerbefreiung gilt bis Ende 2035 (bisher: Ende 2030).

Was ist mit der Teilzeitaufstockungsprämie?

Noch offen ist, ob die im Koalitionsvertrag angekündigten steuerlichen Vorteile bei Überstunden oder ausgeweiteter Arbeitszeit (Teilzeitaufstockungsprämie) kommen. Dazu liegt aktuell eine „Kleine Anfrage“ der Grünen-Fraktion vor. Außerdem hat sich der Wissenschaftliche Beirat beim Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit der vorgesehenen Steuerfreistellung von Überstundenzuschlägen befasst. In einem Brief an Bundesfinanzminister Lars Klingbeil kommt der Beirat zu dem Schluss, dass steuerfreie Überstundenzuschläge mehr Probleme schaffen würden als sie lösen. Die Fachleute warnen vor Mitnahmeeffekten, Ungleichbehandlungen sowie einem erheblichen Dokumentations- und Prüfaufwand.

Kritik im Bundesrat: Erhebliche Steuerausfälle für Länder und Gemeinden

„Die Gesetzesvorhaben sind alles andere als in trockenen Tüchern“, mahnt auch Steuerberater Dill. So kritisierte der Bundesrat in einer umfangreichen Stellungnahme, dass insbesondere die im Steueränderungsgesetz vorgesehenen Maßnahmen erhebliche Steuerausfälle nach sich ziehen würden, die zur Hälfte von den Ländern und Gemeinden zu tragen seien. Nach Berechnungen entstünden den Ländern und den Gemeinden so Mindereinnahmen von rund 11,2 Milliarden Euro bzw. etwa 1,4 Milliarden Euro.

Der Bundesrat erinnerte daran, dass Länder und Kommunen bereits vor großen strukturellen Herausforderungen stünden. Steigende Ausgaben für Bildung, Betreuung, Gesundheit, innere Sicherheit, Integration, Digitalisierung, Klimaschutz und Sozialleistungen erhöhten den finanziellen Druck. Das Ausgabenwachstum übersteige die Entwicklung der Einnahmen deutlich. Die erwarteten Mindereinnahmen würden die Haushaltslage zusätzlich verschärfen und die Handlungsfähigkeit der Länder und Gemeinden weiter einschränken.

Der Bundesrat forderte daher eine Einigung mit dem Bund über eine dauerhafte Kompensation der Ausfälle. Wie genau diese aussehen kann, bleibt im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu klären.

Was können Sie tun?

Prüfen Sie rechtzeitig die individuellen Auswirkungen auf Ihre Steuererklärung!

Welche der steuerlichen Neuregelungen zu Jahresbeginn 2026 in Kraft treten, ist Stand jetzt zwar noch nicht klar. Doch dass viele der Maßnahmen – in der geplanten oder einer angepassten Form – kommen werden, gilt als wahrscheinlich. Es lohnt sich also, die weiteren Entwicklungen im Blick zu behalten und zu prüfen, welche Auswirkungen sich auf die eigene Steuererklärung ergeben. Wir helfen dabei gerne: kontakt/at/steuerberater-dill.de

Foto: Medienzunft-Berlin/ AdobeStock