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Was das Finanzamt darf – und was nicht

DILL-NEWSLETTER 08/2025: Stundungen, Erlasse, Billigkeitsmaßnahmen & Co.

Was das Finanzamt darf – und was nicht

Stundungen, Erlasse, Billigkeitsmaßnahmen & Co.: Was das Finanzamt darf – und was nicht

Das Finanzamt darf fällige Steuern stunden oder andere Billigkeitsmaßnahmen ergreifen. Die hierfür geltenden Regeln hat die Finanzverwaltung nun noch einmal zusammengefasst. Entscheidend ist vor allem die Höhe der Steuerschuld.

„Falls die Einziehung einer Steuerschuld für den Schuldner eine erhebliche Härte bedeuten würden, darf das Finanzamt die Ansprüche aus dem Schuldverhältnis ganz oder teilweise stunden“, sagt Steuerberater Wolfgang Dill. Geregelt ist dieser Grundsatz in der Abgabenordnung (§ 222 AO). Die obersten Finanzbehörden der Länder haben in gleich lautenden Erlassen die Zuständigkeit für Stundungen, Billigkeits- und weitere Maßnahmen neu zusammengefasst. Dabei geht es vor allem um die Höhe der Betragsgrenzen. „Denn in manchen Fällen muss das Finanzamt noch die Zustimmung der Oberfinanzdirektion oder der obersten Landesfinanzbehörde einholen“, erklärt Steuerexperte Dill.

Betragsgrenzen bei einer Stundung

Die Finanzämter sind befugt zu stunden:

  1. in eigener Zuständigkeit
    a) Beträge bis einschließlich 100.000 Euro zeitlich unbegrenzt,
    b) höhere Beträge bis zu 6 Monaten;
  2. mit Zustimmung der Oberfinanzdirektion
    a) Beträge bis einschließlich 250.000 Euro zeitlich unbegrenzt,
    b) höhere Beträge bis zu 12 Monaten;
  3. mit Zustimmung der obersten Landesfinanzbehörde in allen übrigen Fällen.

Zuständigkeit für Billigkeitsmaßnahmen

„Die Finanzämter können außerdem bestimmte Billigkeitsmaßnahmen ergreifen“, führt Steuerberater Dill aus. Sie sind etwa zu abweichenden Festsetzungen (nach § 163 Abs. 1 Satz 1 AO), Erlassen (nach § 227 AO) oder zum Verzicht auf Stundungszinsen (nach § 234 Abs. 2 und § 237 Abs. 4 AO) befugt. Doch auch hier gelten bestimmte Grenzen. Bei Beträgen bis einschließlich 20.000 Euro liegt die Maßnahme in eigener Zuständigkeit des Amts. Für Beträge bis einschließlich 100.000 Euro muss die Zustimmung der Oberfinanzdirektion eingeholt werden, in allen übrigen Fällen die der obersten Landesfinanzbehörde.

Weiterhin geregelt sind in dem Erlass noch abweichende Festsetzungen (nach § 163 Abs. 1 Satz 2 AO), das Absehen von Festsetzungen (nach § 156 Abs. 2 AO) und so genannten Niederschlagungen (nach § 261 AO). Die meisten Beträge bleiben gegenüber den Ländererlassen aus 2023 unverändert.

Erhöhung des Betrags bei Niederschlagungen

Eine Änderung gibt es aber bei den Niederschlagungen. Hier muss das Finanzamt künftig erst ab Beträgen, die 250.000 Euro übersteigen, die Zustimmung der Oberfinanzdirektion einholen. Bislang waren es 125.000 Euro.

Der Begriff bezeichnet die vorübergehende oder dauerhafte Einstellung der Beitreibung einer Forderung, ohne dass der Anspruch selbst erlischt. Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis dürfen niedergeschlagen werden, wenn zu erwarten ist, dass

  1. die Erhebung keinen Erfolg haben wird oder
  2. die Kosten der Erhebung außer Verhältnis zu dem zu erhebenden Betrag stehen werden.

Steuerpflichtige müssen Maßnahmen beantragen

Wichtig: „Stundungen, Erlasse oder Billigkeitsmaßnahmen nimmt das Finanzamt in der Regel nur auf Antrag des Steuerpflichtigen vor“, stellt Steuerberater Dill klar. Ein solcher Antrag sollte gut begründet sein. Ist er es nicht, sind die Finanzämter und die Oberfinanzdirektionen unabhängig von der Höhe des Betrages berechtigt, ihn abzulehnen.

Was können Sie tun?

Zögern Sie im Notfall nicht bei der Antragstellung!

In mancher wirtschaftlichen Situation stellt eine Steuerschuld eine enorme Belastung dar. Zögern Sie in einem solche Moment nicht, einen Antrag auf Stundung oder eine sonstige Billigkeitsmaßnahme zu stellen. Wir helfen Ihnen bei einer guten Begründung: kontakt/at/steuerberater-dill.de

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