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Finanzielle Hilfe vom Staat – und vom Chef

DILL-NEWSLETTER 08/2025: Möglichkeiten bei der Kinderbetreuung

Finanzielle Hilfe vom Staat – und vom Chef

Möglichkeiten bei der Kinderbetreuung: Finanzielle Hilfe vom Staat – und vom Chef

Die Kinderbetreuung kann viel Geld kosten. Allerdings stehen Eltern nicht alleine da. So hilft der Staat mit zahlreichen Unterstützungsleistungen und Freibeträgen. Und auch der Arbeitgeber kann Zuschüsse gewähren, sogar steuerfrei. Knifflig wird es bei den Großeltern: Zwar lässt sich selbst ihre Hilfe steuerlich geltend machen – aber nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen.

„Der Staat gewährt Eltern durchaus finanzielle Hilfestellung bei der Kinderbetreuung“, erklärt Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg. Dazu zählen unter anderem:

  • Kindergeld: Pro Kind zahlen die Familienkassen einen Betrag in Höhe von 255 Euro im Monat (ab 2026: 259 Euro). Die Zahlung erfolgt bis zur Volljährigkeit, bei Ausbildung oder Studium längstens bis zum 25. Geburtstag des Kindes.
  • Kinderfreibetrag: Statt Kindergeld kann das Finanzamt pro Elternpaar einen Freibetrag von 9.600 Euro pro Jahr gewähren (ab 2026: 9.756 Euro). Das hängt von der so genannten Günstigerprüfung ab. Im Resultat fällt dann die steuerliche Entlastung höher aus als das ausgezahlte Kindergeld.
  • Ausbildungsfreibetrag: Während der Ausbildung oder dem Studium kann ein Freibetrag von 1.200 Euro pro Jahr und volljährigem Kind als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden. Dies gilt dann, wenn die Eltern das Kind in dieser Zeit finanziell unterstützen und der Sohn oder die Tochter nicht mehr zuhause wohnt.
  • Unterhaltsleistungen: Hat ein Kind keinen Anspruch auf Kindergeld, können Eltern die finanzielle Unterstützung ihres Kindes oft als Unterhaltsleistungen absetzen. Die Höhe beläuft sich bis zum Grundfreibetrag von 12.096 Euro.

Seit diesem Jahr höherer Steuerabzug für Kinderbetreuungskosten

Außerdem können Kinderbetreuungskosten – etwa für die Kita – als Sonderausgaben abgesetzt werden (gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Im Veranlagungszeitraum 2025 sind die möglichen Beträge deutlich gestiegen: So lassen sich nun 80% der Kosten bzw. maximal 4.800 Euro pro Jahr und Kind abziehen.

Hier spielt das Alter des Kindes eine entscheidende Rolle. Begünstigt sind Kinder bis zum 14. Lebensjahr, die zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören. Die Steuerbegünstigung gilt aber auch für Kinder, die aufgrund einer Behinderung auf Betreuung angewiesen sind – und zwar unabhängig vom Alter. Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahrs eingetreten ist.

Wenn Großeltern auf Kinder aufpassen

„Dies gilt übrigens nicht nur für die Betreuungsleistung in einer Kita“, weiß Steuerberater Dill. Passen beispielsweise die Großeltern regelmäßig auf die Enkel auf, können Eltern davon unter Umständen ebenfalls steuerlich profitieren. „Wird die Betreuung entlohnt, sind die Aufwendungen als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung absetzbar“, sagt der Steuerexperte.

Dafür gelten aber bestimmte Bedingungen. Am wichtigsten dabei: ein schriftlicher Betreuungsvertrag zwischen Eltern und Großeltern. Darin sollten die wesentlichen Vereinbarungen der Kinderbetreuung – etwa der Betreuungsumfang, die Betreuungszeiten und die Höhe des vereinbarten Entgelts – festgehalten sein. „So wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine echte Dienstleistung handelt und nicht um eine reine familiäre Gefälligkeit“, erläutert Wolfgang Dill. Dementsprechend müssen die Großeltern eine Rechnung ausstellen. Die Eltern wiederum müssen den Rechnungsbetrag unbar auf das Konto der Großeltern überweisen. Nur unter diesen Bedingungen gilt die Betreuung als „fremdüblich“.

Entscheidend: eine nachvollziehbare Dokumentation

„Entscheidend für die steuerliche Anerkennung ist, dass der gesamte Vorgang nachvollziehbar dokumentiert ist“, mahnt Steuerberater Dill. Das Finanzamt prüft, ob der vereinbarte Betrag tatsächlich geflossen ist und ob die Betreuung im Rahmen des vertraglich Vereinbarten erfolgt ist. Ist dies nicht der Fall, verweigert das Amt den Abzug der Kosten.

Steuer- und sozialversicherungsfreie Zuschüsse vom Arbeitgeber

Finanzielle Unterstützung bei der Kinderbetreuung kann auch vom Chef kommen. Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern nämlich steuer- und sozialversicherungsfreie Zuschüsse für die Kita, Kinderkrippe oder die Tagesmutter zahlen. Die Steuer- und Abgabefreiheit gilt für übernommene Kosten der Unterbringung, Betreuung und Verpflegung von noch nicht schulpflichtigen Kindern.

Allerdings müssen die Zuschüsse separat zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn fließen. Eine Gehaltsumwandlung (Herabsetzung des Lohns und stattdessen Übernahme der Kita-Kosten) erkennt das Finanzamt nicht an (vgl. § 8 Abs. 4 EStG).

„Der Zuschuss hat zwar keine Obergrenze, darf aber natürlich nicht höher sein als die tatsächlich entstandenen Kinderbetreuungskosten“, stellt Steuerexperte Dill klar. Außerdem muss der Arbeitgeber den Zuschuss separat im Lohnkonto ausweisen und als Betreuungskosten kennzeichnen. Daher sollte der Mitarbeiter dem Arbeitgeber eine jährliche Übersicht über die angefallenen Kosten vorlegen.

Sofern die Voraussetzungen vorliegen, dass der Zuschuss zum Kindergarten durch den Arbeitgeber lohnsteuerfrei ist, ist dieser auch nicht dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV).

Zuschuss nur möglich für Betreuung außerhalb des Haushalts

Aber aufgepasst: Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes im eigenen Haushalt des Mitarbeiters, beispielsweise durch eine Haushaltshilfe, darf der Arbeitgeber nicht lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei erstatten. Gleiches gilt für Leistungen des Arbeitgebers, die nicht unmittelbar der Betreuung dienen, zum Beispiel für die Beförderung zwischen Wohnung und Kita.

Was können Sie tun?

Informieren Sie sich über Ihre Möglichkeiten, die Kosten für die Kinderbetreuung steuerlich geltend zu machen!

Es ist kein Kinderspiel, die Kosten für die Kinderbetreuung steuerlich richtig geltend zu machen. Welche Freibeträge gelten? Welche Sonderausgaben können Eltern veranschlagt werden? Wie genau muss ein Betreuungsverhältnis vertraglich geregelt sein? Wir helfen Ihnen dabei, Fallstricke zu vermeiden und Steuersparpotenziale optimal auszunutzen: kontakt/at/steuerberater-dill.de

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