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Neues BMF-Schreiben zu Kryptowährungen

DILL-NEWSLETTER 06/2025: Neues BMF-Schreiben zu Kryptowährungen

So müssen die digitalen Erträge versteuert werden

Neues BMF-Schreiben zu Kryptowährungen: So müssen die digitalen Erträge versteuert werden

Kryptowährungen werden als Anlageform immer beliebter. Wer mit Bitcoins, Ethereum, Tether & Co. handelt, muss erzielte Gewinne ab einer bestimmten Höhe versteuern. Worauf dabei genau zu achten ist, erklärt das Bundesfinanzministerium (BMF) in einem aktuellen Schreiben.

„Der Handel mit Kryptowährungen entwickelt sich weltweit rasant“, beobachtet Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg. Auch hierzulande investieren immer mehr Menschen in digitale Werte. Die Investmentgesellschaft Blackrock geht von bereits rund 5,8 Millionen Krypto-Anlegern in Deutschland aus.

„Wie bei allen Anlageformen, sind natürlich auch die Gewinne aus Kryptowährungen zu versteuern, wenn diese bestimmte Freibeträge überschreiten“, sagt Steuerexperte Dill. Das Bundesfinanzministerium hat nun in einem neuen Schreiben „Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte“ genauer erläutert (BMF, Schreiben vom 6. März 2025, Gz. IV C 1 – S 2256/00042/064/043).

Ertragsteuerrechtliche Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten

Hierin hat das Ministerium mit den Bundesländern Vorgaben zu den ertragsteuerrechtlichen Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten bei Kryptowerten wie Bitcoin erarbeitet. „Damit erhalten die Steuerpflichtigen eine Hilfestellung bei der Dokumentation und Erklärung ihrer Einkünfte und die Finanzämter Hinweise zur Prüfung und Veranlagung entsprechender Steuererklärungen“, erklärt Steuerberater Dill.

Dabei ersetzt das Schreiben zunächst die bislang in der Finanzverwaltung gebräuchliche Formulierung „virtuelle Währungen und sonstige Token“ durch die Bezeichnung „Kryptowerte“. Für Steuerpflichtige aber deutlich entscheidender: die Aussagen zu ihren Steuererklärungs-, Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten sowie zu dezentralen Finanzmärkten, Transaktionsübersichten und Steuerreports.

Kryptowerte als Wirtschaftsgüter

„In den Augen des Finanzamts handelt es sich bei den einzelnen Kryptowerten um so genannte sonstige Wirtschaftsgüter“, erläutert Wolfgang Dill. Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kryptowerten können – je nach den Umständen des Einzelfalls – zu Einkünften aus allen Einkunftsarten (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz – EStG) führen. In Betracht kommen insbesondere

  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG),
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG),
  • Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 22 Nummer 2 in Verbindung mit § 23 EStG) oder
  • sonstige Einkünfte (§ 22 Nummer 3 EStG).

Eine Veräußerung liegt laut BMF immer dann vor, wenn Kryptowerte in Einheiten einer staatlichen Währung (z.B. Euro), Waren oder Dienstleistungen sowie in andere Kryptowerte getauscht werden. Die Veräußerungsfristen (des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG) beginnen nach jedem Tausch neu.

Was für das Betriebsvermögen gilt

Wenn die Kryptowerte zum Betriebsvermögen gehören, zählen die Veräußerungserlöse zu den Betriebseinnahmen. „Zur Ermittlung des Veräußerungsgewinns können einfach die individuellen Anschaffungskosten der veräußerten Werte abgezogen werden“, erläutert Steuerberater Dill. Falls diese Kosten im Einzelfall nicht konkret ermittelt und individuell zugeordnet werden können, dürfen auch durchschnittliche Anschaffungskosten herangezogen werden.

Was für das Privatvermögen gilt

Bei Privatanlegern gilt: „Der Verkauf zählt als privates Veräußerungsgeschäft, Gewinne müssen zum persönlichen Einkommensteuersatz versteuert werden“, so Wolfgang Dill. Aber: „Bis zur Freigrenze von 1.000 Euro oder beim Verkauf nach der Spekulationsfrist von einem Jahr bleiben die Gewinne nach § 23 EStG steuerfrei“, stellt der Limburger Steuerexperte klar.

Aufgepasst bei den Steuerreports

Generell gilt: Beim Handel mit Kryptowerten gelten für Steuerpflichtige einige Steuererklärungs-, Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten. Gerade für Privatanleger praktisch sind so genannte Steuerreports, die zum Service verschiedener privatwirtschaftlicher Anbieter gehören. Die Anbieter werben damit, die Einkünfte eines Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit Kryptowerten zu ermitteln. Die Reports ähneln in der äußeren Form Steuerbescheinigungen von Kreditinstituten. Je nach Angebot sind unterschiedliche Reporteinstellungen wählbar. In der Regel bauen Steuerreports auf Walletinformationen oder Transaktionsübersichten einzelner oder mehrerer Handelsplattformen auf, die von den Steuerpflichtigen ausgewählt und bereitgestellt werden.

Ihre Vollständigkeit hängt daher wesentlich von den zugrunde gelegten Daten ab. Das Finanzamt kann einen plausibel erscheinenden Steuerreport zwar für eine Veranlagung nutzen. „Es liegt jedoch in der Verantwortung des Steuerpflichtigen, dass die Einkünfte vollständig und richtig erklärt wurden und für die Finanzbehörde auch nachvollziehbar sind“, mahnt Steuerberater Dill. Entsprechend müssen Steuerpflichtige darauf achten, dass der Steuerreport alle notwendigen Angaben enthält; gegebenenfalls sind manuelle Anpassungen bzw. Korrekturen vorzunehmen. Diese müssen dann aber auch kenntlich gemacht und nachvollziehbar begründet werden.

Was können Sie tun?

Achten Sie auf die Plausibilität Ihres Steuerreports!

Für eine ausreichende Plausibilität des Steuerreports sollten Steuerpflichtige regelmäßig Auszüge der Reporteinstellungen anfertigen, nach denen die angesetzten Kurse bestimmt werden. Daraus hervorgehen sollte ebenfalls das zugrunde gelegte Verbrauchsfolgeverfahren, wie etwa FiFo („First in, First out“). Wir beraten Sie gerne: kontakt/at/steuerberater-dill.de

Foto: thenort / AdobeStock (generiert mit KI)