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Vorauszahlungen bringen keinen Steuerbonus

DILL-NEWSLETTER 09/2024: Aufwendungen für Handwerkerleistungen

Vorauszahlungen bringen keinen Steuerbonus

Handwerkerleistungen: Vorauszahlungen bringen keinen Steuerbonus

Wer einen Handwerker für Arbeiten rund um die eigenen vier Wände beauftragt, kann die Lohnkosten prinzipiell steuermindernd geltend machen. Zu viel tricksen sollte man hier aber nicht, wie eine aktuelle Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf zeigt. Denn dann darf sich das Finanzamt durchaus quer stellen.

Ein Handwerkereinsatz im eigenen Haushalt kann die eigene Steuerlast senken. „Möglich macht das der Steuerbonus für haushaltsnahe Handwerkerleistungen“, erklärt Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg. Genau geregelt ist das in § 35a Abs. 3 EStG. Demnach ermäßigt sich die Einkommensteuer für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1.200 Euro. „Natürlich müssen dafür bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein“, sagt Steuerexperte Dill. So muss unter anderem eine Rechnung vorliegen und der Rechnungsbetrag muss unbar gezahlt bzw. überwiesen werden. „Von Tricksereien sollte man tunlichst absehen, die sieht das Finanzamt gar nicht gerne“, mahnt der Limburger Steuerberater.

Deutlich macht das auch eine aktuelle Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf (Urteil vom 18. Juli 2024, Az. 14 K 1966/23 E). Hier ging es um Eheleute, die ein Unternehmen mit dem Austausch ihrer Heizungsanlage sowie mit Sanitärarbeiten beauftragt hatten. Der Auftrag erfolgte im Jahr 2022, die Arbeiten selbst sollten Anfang 2023 stattfinden. Per E-Mail schlugen die Auftraggeber dem Unternehmen im November 2022 vor, einen Teil von 2/3 der kalkulierten Lohnkosten als Abschlag bereits in 2022 in Rechnung zu stellen. Eine Reaktion des Handwerksbetriebs darauf erfolgte nicht. Dennoch überwies das Ehepaar kurz vor Jahresende Beträge in Höhe von über 5.000 Euro an das Unternehmen. Dieses führte die beauftragten Arbeiten dann planmäßig im Folgejahr 2023 durch.

Finanzamt versagte die Steuerermäßigung

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 machten die Eheleute die Vorauszahlungen als Handwerkerleistungen geltend. Schließlich, so meinten sie, komme es auf den Zeitpunkt der Zahlung an. Zudem liege aufgrund der jeweiligen Angebote eine Rechtsgrundlage für die Zahlungen vor. „Das Finanzamt aber versagte die Steuerermäßigung“, berichtet Steuerberater Dill. Die amtliche Begründung: Im Streitjahr hätten weder Rechnungen vorgelegen noch seien Handwerkerleistungen erbracht worden. Daraufhin klagten die Eheleute.

Jedoch ohne Erfolg: Die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG setze u.a. voraus, dass der Steuerpflichtige eine Rechnung erhalten habe und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt sei. Beides sei im Streitjahr nicht erfüllt, beschied das Gericht den Klägern. Ihre E-Mail aus dem November 2022 stelle jedenfalls keine Rechnung dar. Auch könnten die in 2023 erstellten Rechnungen die fehlenden Rechnungen in 2022 nicht „nachbessern“.

Vorauszahlungen weder marktüblich noch sonst sachlich begründet

Darüber hinaus seien im Streitjahr keine Aufwendungen „für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen“ getätigt worden. Denn die Leistungen seien erst im Folgejahr erbracht worden. „Die einseitig von den Eheleuten vorgenommene Zweckbestimmung der Vorauszahlungen ausschließlich für Lohnkosten sahen die Richter weder als marktüblich noch sonst sachlich begründet an“, erläutert der Limburger Steuerexperte. Daher musste sie das Finanzamt auch nicht berücksichtigen. Zumal eine steuerliche Anerkennung solcher Vorauszahlungen auch dem Gesetzeszweck des § 35a EStG und der dort vorgesehenen betragsmäßigen Begrenzung der Steuerermäßigung widerspreche.

Was können Sie tun?

Setzen Sie statt auf Tricks besser auf eine ordentliche Steuerberatung!

Der Steuerbonus für haushaltsnahe Handwerkerleistungen (und auch Dienstleistungen) kann sich auszahlen – wenn man sich denn an die steuerlichen Regeln dazu hält. Wir beraten Sie dazu gerne: kontakt/at/steuerberater-dill.de

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