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Steuerfortentwicklungsgesetz: Mehr Netto, verbesserte Abschreibungen

DILL-NEWSLETTER 09/2024: Bundesregierung beschließt Steuerfortentwicklungsgesetz

Mehr Netto, verbesserte Abschreibungen

Steuerfortentwicklungsgesetz: Mehr Netto, verbesserte Abschreibungen

Die Bundesregierung will Bürger und Unternehmen steuerlich weiter entlasten. Daher hat sie den Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz – SteFeG) beschlossen.

„Steuerpflichtige und Unternehmen können im kommenden Jahr mit einigen weitere steuerlichen Entlastungen rechnen“, freut sich Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg. Das Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG) erweitert die bereits im Jahressteuergesetz und im Wachstumschancengesetz vorgesehenen Erleichterungen.

Maßnahmen für Arbeitnehmer und Familien

Das SteFeG enthält unter anderem folgende Maßnahmen:

  • Anhebung des in den Einkommensteuertarif integrierten Grundfreibetrags um 300 Euro auf 12.084 Euro im Jahr 2025 und ab 2026 um weitere 252 Euro auf 12.336 Euro (siehe hierzu Kasten unten)
  • Anhebung des steuerlichen Kinderfreibetrags für den Veranlagungszeitraum (VZ) 2025 um 60 Euro auf 6.672 Euro und ab dem VZ 2026 um weitere 156 Euro auf 6.828 Euro
  • Anpassung der übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs für den VZ 2025 und ab 2026 (mit Ausnahme des Eckwerts der so genannten „Reichensteuer“)
  • Anhebung der Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag für den VZ 2025 und ab 2026
  • Überführung der Steuerklassen III und V in die Steuerklasse IV mit Faktor (das so genannte Faktorverfahren) zum 1. Januar 2030
  • Anhebung des Kindergelds ab Januar 2025 von 250 Euro auf 255 Euro monatlich sowie ab Januar 2026 auf 259 Euro monatlich.

Verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten für Unternehmen

Für Unternehmen sind insbesondere folgende Punkte interessant:

  • Reform der Sammelabschreibungen durch Einstieg in die Gruppen- bzw. Pool-Abschreibung (Anhebung auf 5.000 Euro)
  • Fortführung der degressiven Abschreibung für im Zeitraum 2025 bis 2028 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (§ 7 Abs. 2 EStG) und Wiederanhebung auf das Zweieinhalbfache des bei der linearen Abschreibung in Betracht kommenden Prozentsatzes, höchstens 25 Prozent
  • Ausweitung der steuerlichen Forschungsförderung
  • Investitionskosten für neu zugelassene, rein elektrische und emissionsfreie Fahrzeuge sollen schneller steuerlich geltend gemacht werden können.

Der letztgenannte Punkt wurde erst nachträglich als Teil des SteFeG beschlossen. „Dazu wird für Unternehmen eine neue Sonderabschreibung eingeführt“, erläutert Steuerexperte Dill. Die Anschaffungen sollen über einen Zeitraum von sechs Jahren – beginnend mit einem Satz von 40 Prozent – von der Steuer abgeschrieben werden können. „Die Regelung soll befristet für Anschaffungen im Zeitraum von Juli 2024 bis Dezember 2028 gelten“, so der Limburger Steuerberater.

Steuervorteil beim E-Dienstwagen

Zudem soll der Vorteil der Dienstwagenbesteuerung für reine Elektro-Fahrzeuge erweitert werden: Arbeitnehmer, die einen Elektro-Firmenwagen auch privat nutzen, versteuern diesen Vorteil zurzeit vergünstigt, sofern das Fahrzeug höchstens 70.000 Euro kostet (Bruttolistenpreis) und nach dem 31. Dezember 2023 angeschafft wird bzw. wurde (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG). Dieser Betrag soll auf 95.000 Euro angehoben werden. Die neue Höchstgrenze soll für Firmenwagen gelten, die ab Juli 2024 angeschafft werden bzw. wurden.

Erleichterungen für gemeinnützige Organisationen

„Außerdem plant die Regierung noch einige Erleichterungen für gemeinnützige Organisationen“, berichtet Wolfgang Dill. Insbesondere sollen sich steuerbegünstigte Organisationen künftig auch außerhalb ihres eigentlichen Zwecks gelegentlich zu tagespolitischen Ereignissen äußern dürfen, ohne hierdurch ihre Steuerbegünstigung zu verlieren.

Das kann beispielsweise den Sportverein betreffen, der sich anlässlich aktueller Vorkommnisse gegen Rassismus positioniert. „Im Alltag handeln viele Vereine bereits so. Das war aber streng genommen aus steuerrechtlicher Sicht immer mit einem gewissen Risiko verbunden“, weiß Steuerberater Dill. Im schlimmsten Fall kann nämlich mit einem gut gemeinten allgemeinpolitischen Post in den sozialen Medien der Verlust der Anerkennung als gemeinnützig drohen. Dieses Gefahrenpotenzial würde durch die neue Regelung entschärft.

Darüber hinaus soll eine Regelung zu Photovoltaik-Anlagen für gemeinnützige Organisationen aufgenommen werden (Erweiterung des Begriffs der Selbstversorgungseinrichtungen durch Ergänzung des § 68 Nr. 2 Buchstabe b AO). „Damit könnten die Anlagen dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb zugeordnet werden“, erläutert der Limburger Steuerexperte.

Das weitere Gesetzgebungsverfahren abwarten

„Das Vorhaben muss nun aber erst noch das weitere Gesetzgebungsverfahren durchlaufen“, dämpft Steuerberater Dill die Erwartungen. Aktuell befindet sich der Gesetzentwurf im Bundestag, die Stellungnahme des Bundesrats steht noch aus. Es bleibt abzuwarten, ob im weiteren Verlauf noch Anpassungen erfolgen.

Jährliches Minus für öffentliche Haushalte von 27,3 Milliarden Euro

„Ganz geräuschlos dürfte das Vorhaben nämlich nicht durchzusetzen sein“, ahnt Steuerexperte Dill, auch aufgrund des Hin und Hers beim Wachstumschancengesetz. Denn das Plus für Steuerzahler und Unternehmen bedeutet zugleich ein Minus für die öffentlichen Kassen. Insgesamt erwartet die Bundesregierung, dass die Maßnahmen in dem Gesetzentwurf 2025 zu Mindereinnahmen von 3,4 Milliarden Euro beim Bund, 2,8 Milliarden Euro bei den Ländern und 1,1 Milliarden Euro bei den Gemeinden führen werden. Bis 2028 müssten die öffentlichen Haushalte demnach insgesamt mit einem jährlichen Minus von 27,3 Milliarden Euro kalkulieren.

Existenzminimum: Freibeträge steigen noch in diesem Jahr

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines „Gesetzes zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024“ beschlossen. Mit dem Gesetz sollen der Grund- und der Kinderfreibetrag noch für das laufende Jahr angehoben werden.

Konkret ist vorgesehen:
– Freistellung des Existenzminimums der Einkommensteuerpflichtigen durch Anhebung des in den Einkommensteuertarif integrierten Grundfreibetrags um 180 Euro auf 11.784 Euro für das Jahr 2024,
– Anhebung des Kinderfreibetrags für das Jahr 2024 um 228 Euro auf 6.612 Euro (bei zusammenveranlagten Ehegatten).

Wichtig für die Lohnbuchhaltung in Unternehmen: Die weitere Anhebung des Grundfreibetrags für 2024 soll nach dem Willen des Gesetzgebers lohnsteuerlich bei der Lohnabrechnung für Dezember 2024 umgesetzt werden. Somit müssten die vorherigen Abrechnungen 2024 nicht einzeln geändert werden.

Was können Sie tun?

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