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Zehn-Tage-Regel bei der Umsatzsteuer

DILL-NEWSLETTER 06/2024: Zehn-Tage-Regel bei der Umsatzsteuer

Fällt die Betriebsausgabe ins alte oder ins neue Jahr?

Zehn-Tage-Regel bei der Umsatzsteuer: Fällt die Betriebsausgabe ins alte oder ins neue Jahr?Unternehmer oder Freiberufler, die ihren Gewinn per Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, müssen das so genannte Zufluss-Abfluss-Prinzip berücksichtigen. Aber von diesem Prinzip gibt es auch Ausnahmen, beispielsweise bei wiederkehrenden Leistungen rund um den Jahreswechsel. Hier spielt die so genannte Zehn-Tage-Regel eine wichtige Rolle. Darüber kann es schnell zum Streit mit dem Finanzamt kommen.

Wer als Unternehmer oder Freiberufler seinen Gewinn mithilfe der Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ermittelt, zieht seine Betriebsausgaben grundsätzlich in dem Jahr ab, in dem er diese bezahlt hat. „Dabei ist allerdings eine wichtige Ausnahme zu beachten, nämlich die so genannte Zehn-Tage-Regel“, mahnt Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg. Die Regelung findet sich in § 11 EStG. Sie besagt, dass Zahlungen, die Unternehmer bzw. Freiberufler bis zum 10. Januar leisten, steuerlich noch zum Vorjahr gehören. Das gilt zumindest dann, wenn es sich um regelmäßig wiederkehrende Betriebsausgaben handelt und die Ausgaben wirtschaftlich zum alten Jahr gehören. „Hierunter fallen üblicherweise laufende Versicherungsbeiträge, Pachten, Mieten und Gehälter“, erläutert Steuerexperte Dill.

Fälligkeitstag bei der Umsatzsteuer

Das Gleiche gilt für die Umsatzsteuer. Aber wann ist hier der Fälligkeitstag? Das Finanzgericht Köln musste in einem aktuellen Fall entscheiden, in welchem Jahr eine Umsatzsteuer-Vorauszahlung zu berücksichtigen ist (FG Köln, Urteil vom 13. September 2023, Az. 9 K 2150/20).

In dem Fall hatte der Kläger die Umsatzsteuer-Voranmeldung für November 2017 am 10. Januar 2018 eingereicht. Es gab keine Dauerfristverlängerung, allerdings lag dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung vor. Am 16. Januar 2018 zog das Finanzamt den fälligen Betrag ein. Der Kläger berücksichtigte die Vorauszahlung im Jahr 2018 als Betriebsausgabe. Das Finanzamt erkannte dies nicht an.

Das Finanzgericht gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Vorauszahlung wurde zum Zeitpunkt der Einziehung geleistet, also am 16. Januar 2018. Dies führte nicht zu einer Verschiebung des Zahlungsabflusses in das Vorjahr nach der Zehntageregelung. „Bei einer Einzugsermächtigung gilt eine später vom Finanzamt eingezogene Zahlung als am Fälligkeitstag geleistet“, stellt Steuerberater Dill klar.

Keine Ausnahme vom Zufluss-Abfluss-Prinzip

In den Augen des Gerichts lag hier keine Ausnahme vom Zufluss-Abfluss-Prinzip (nach § 11 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 EStG) vor. Zu einer Verschiebung des Abflusses in das Vorjahr führte im Streitfall auch nicht die so genannte Zahlungsfiktion des § 224 Abs. 2 Nr. 3 der Abgabenordnung (AO).

Der Abfluss der Zahlung für November 2017 wird nicht ins Jahr 2017 vorverlegt, da die Vorauszahlung bereits am 10. Dezember 2017 und nicht – wie von der Rechtsprechung verlangt – innerhalb der kurzen Frist (Zehntageszeitraum) fällig war. Entscheidend ist das Fälligwerden in dem kurzen Zeitraum. Die Fälligkeit der Umsatzsteuer-Voranmeldung ist gesetzlich geregelt. Diese entfällt auch nicht bei verspäteter oder nichterfolgter Meldung. Da die Vorauszahlung nicht innerhalb der kurzen Zeit um den Jahreswechsel fällig wurde, musste das Finanzamt sie im Zahlungsjahr berücksichtigen.

Finanzgericht ließ Revision zu

Da die streiterhebliche Frage des Fälligkeitszeitpunkts einer Umsatzsteuervorauszahlung bei verspäteter Anmeldung durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs noch nicht geklärt ist, ließ das Finanzgericht die Revision zu.

Was können Sie tun?

Bedenken Sie die Möglichkeit einer Dauerfristverlängerung!

Gerade nach einer Gründung und in den ersten Geschäftsjahren löst die rechtzeitige Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung gelegentlich Stress aus. Für etwas Entspannung kann die so genannte Dauerfristverlängerung sorgen. Damit verschaffen sich Unternehmer einen Monat mehr Zeit, um die Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben. Beantragt wird sie beim Finanzamt. Wir beraten gerne dazu: kontakt/at/steuerberater-dill.de

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