Im vergangenen Jahr keine Energiepreispauschale erhalten?
DILL-NEWSLETTER 10/2023: Im vergangenen Jahr keine Energiepreispauschale erhalten?
Das Finanzamt macht den Härteausgleich
Zur Abfederung der stark gestiegenen Energiekosten gab es im Jahr 2022 die steuerpflichtige (aber sozialversicherungsfreie) Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 Euro. Ausbezahlt wurde diese an Arbeitnehmer in der Regel durch deren Arbeitgeber zum Stichtag 1. September 2022. Wer sie damals nicht erhalten hat, muss nicht zwangsläufig leer ausgehen.
Für den Veranlagungszeitraum 2022 wurde Anspruchsberechtigten eine einmalige steuerpflichtige Energiepreispauschale (EPP) gewährt (nach § 112 ff. EStG). Wer zu diesem Zeitpunkt arbeitslos war, aber die Voraussetzungen für den Erhalt der Pauschale in 2022 zu einem beliebigen Zeitpunkt erfüllt hatte, konnte sie in diesem Jahr im Veranlagungsverfahren (also über die Steuererklärung für 2022) beantragen. „In diesem Fall erhöhte das Finanzamt im Veranlagungsverfahren den vom Arbeitgeber mit der Lohnsteuerbescheinigung übermittelten Bruttoarbeitslohn um 300 Euro“, erklärt Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg.
Einnahmen bis zu 410 Euro können unbesteuert bleiben
Nun sieht das Gesetz unabhängig von der EPP einen so genannten Härteausgleich vor (nach § 46 Abs. 3 EStG). Demnach können Einkünfte, die bislang noch nicht versteuert wurden, bis zu einer Höhe von 410 Euro im Jahr wieder vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden. „Damit können geringfügige Einkünfte also unbesteuert bleiben“, erläutert Steuerexperte Dill.
Das sollte zumindest laut genauer Gesetzesauslegung eigentlich auch für eine EPP gelten, die nicht vom Arbeitgeber zusätzlich zum regulären Lohn ausbezahlt wurde. Allerdings hatte der Gesetzgeber das seinerzeit nicht genauer geregelt. Insofern könnte das Finanzamt die nachträgliche EPP regulär besteuern – es sei denn, es berücksichtigt eben den Härteausgleich.
„Genau dieses Vorgehen hat das Bundesfinanzministerium jetzt auch bestätigt“, freut sich Steuerberater Dill. Das heißt: Steuerpflichtige müssen auch nicht erst separat zu ihrer Steuererklärung noch einen Antrag stellen. Nur Minijobber müssen in der Anlage „Sonstiges“ die Zeilen 13 und 14 zusätzlich ausfüllen.
Zu beachten ist allerdings, dass die Nebeneinkünfte inklusive der Energiepreispauschale in 2022 tatsächlich nicht mehr als 410 Euro betragen haben. Falls die Grenze überschritten wird, entfällt der Härteausgleich jedoch nicht sofort, sondern wird nach und nach abgeschmolzen. Bei Nebeneinkünften von 820 Euro ist dann aber Schluss. Wichtig: Die Grenze von 410 Euro wird bei zusammenveranlagten (Ehe-)Partnern nicht verdoppelt.
Was können Sie tun?
Holen Sie sich professionelle Hilfe für Ihrer Steuererklärung!
Die meisten Arbeitnehmer ohne besondere weitere Einkünfte außer ihrem Lohn bzw. Gehalt müssen in der Regel keine Steuererklärung abgeben. Wer freiwillig eine Steuererklärung abgibt, hat dafür vier Jahre Zeit. Gerechnet wird immer ab Ende des betreffenden Steuerjahrs. Die freiwillige Steuererklärung für 2022 muss also spätestens am 31. Dezember 2026 beim Finanzamt sein. Die Abgabe einer Steuererklärung lohnt sich für Arbeitnehmer eigentlich immer und ist in vielen Fällen auch gar kein Hexenwerk. Und wenn es Fragen gibt, sind wir gerne für Sie da: kontakt/at/steuerberater-dill.de
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