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So will der Staat die Inflation ausgleichen

DILL-NEWSLETTER 12/2022: Abbau der kalten Progression und Unterstützung für Familien

So will der Staat die Inflation ausgleichen

Inflationsausgleichgesetz: Abbau der kalten Progression und Unterstützung für FamilienDer Staat will sich nicht auf Kosten der Bürgerinnen und Bürger an der Inflation bereichern. Um die mit der so genannten kalten Progression verbundenen schleichenden Steuererhöhungen zu dämpfen, hat die Bundesregierung ein Gesetz auf den Weg gebracht, dem auch Bundestag und Bundesrat zugestimmt haben. Unter anderem wird damit das Kindergeld erhöht.

Der Begriff der „kalten Progression“ bezeichnet eine Art schleichende Steuererhöhung. Sie kommt zum Tragen, wenn eine Gehaltserhöhung komplett durch die Inflation aufgefressen wird – und dennoch zu einer höheren Besteuerung führt. Das Ergebnis erklärt Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg: „Obwohl das Gehalt gestiegen ist, hat man real weniger Geld in der Tasche.“

Anhebungen von Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag

Hiergegen soll das Inflationsausgleichsgesetz helfen. Es sieht vor, für rund 48 Millionen Bürgerinnen und Bürger die Steuerlast an die Inflation anzupassen bzw. inflationsbedingte Mehrbelastungen auszugleichen. Außerdem sollen damit gezielt Familien unterstützt werden. „Dies geschieht etwa durch die Anhebungen des Grundfreibetrags und des Kinderfreibetrags sowie durch eine Erhöhung des Kindergelds“, führt Steuerexperte Dill aus.

Genau genommen sieht das Gesetz zwei Entlastungsschritte vor, einen ab 2023 und einen ab 2024. Dabei weicht das vom Bundestag beschlossene Gesetz noch einmal deutlich von den im Entwurf geplanten Steuerentlastungen ab – nämlich „zugunsten der Steuerzahler hierzulande“, freut sich Steuerberater Dill. Der Bundesrat hat bereits zugestimmt.

Das Gesetz

  • gleicht die so genannte kalte Progression im Einkommensteuertarif aus. Dabei handelt es sich um die geschätzte Inflation für 2022 beziehungsweise 2023, die über den Tarif 2023 beziehungsweise den Tarif 2024 angepasst wird (siehe untenstehende Tabelle 1). Im Bereich der so genannten Reichensteuer (Steuersatz 45 Prozent) wird es keine Änderungen geben.
  • bildet die Existenzminima von Kindern und Erwachsenen im Steuerrecht ab. Dies stellen entsprechende Anhebungen des Grundfreibetrags und des Kinderfreibetrags (siehe untenstehende Tabelle 2) sicher.
  • hebt das Kindergeld zum 1. Januar 2023 für jedes Kind auf einheitlich 250 Euro monatlich an.
  • hebt die Freigrenze beim Solidaritätszuschlag ab 2023 und 2024 an, um ein Hineinwachsen in den Solidaritätszuschlag zu verhindern. Es sollen weiterhin rund 90 Prozent der Steuerzahler vollständig vom so genannten Soli entlastet bleiben.

Durch die Maßnahmen des Inflationsausgleichsgesetzes würden insgesamt etwa 48 Millionen Bürger entlastet, teilte das Bundesfinanzministerium mit. Das gesamtstaatliche Entlastungs- beziehungsweise Fördervolumen beläuft sich auf 33,1 Milliarden Euro in der vollen Jahreswirkung.

 

Tabelle 1: Neue Einkommensteuertarife (gemäß § 32a EStG) 2023 und 2024

  Bisher Regierungs-entwurf VZ 2023 Bundestags-beschluss VZ 2023 Regierung-sentwurf VZ 2024 Bundestag 2024
Eingangsteuersatz 10.348 bis 14.926 Euro 10.633 bis 15.786 Euro 10.909 bis 15.999 Euro 10.933 bis 16.179 Euro 11.605 bis 17.005 Euro
Progressionsphase 14.927 bis 58.596 Euro 15.787 bis 61.971 Euro 16.000 bis 62.809 Euro 16.180 bis 63.514 Euro 17.006 bis 66.760 Euro
Spitzensteuersatz (42 %) ab 58.597 bis 277.825 Euro ab 61.972 bis 277.825 Euro 62.810 bis 277.825 Euro ab 63.515 bis 277.825 Euro 66.761 bis 277.825 Euro
„Reichensteuer“ (45 %) Ab 277.826 Euro Ab 277.826 Euro Ab 277.826 Euro Ab 277.826 Euro Ab 277.826 Euro

 

Tabelle 2: Erhöhung des Kinderfreibetrags(gemäß § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG) von 2022 (rückwirkend) bis 2024

  Bisher 2022 neu 2022 2023 2024
Jeder Elternteil 2.730 Euro 2.810 Euro 3.012 Euro 3.192 Euro
Beide Eltern 5.460 Euro 5.620 Euro 6.024 Euro 6.348 Euro

 

Was können Sie tun?

Arbeitgeber müssen ihre Software anpassen!

Durch die Anpassung des Einkommensteuertarifs und die Erhöhung des Kinderfreibetrags müssen alle Unternehmen in Deutschland ihre Lohnsteuerberechnungs-/Lohnabrechnungsprogramme aktualisieren. Sofern wir für Sie die Lohnabrechnung übernehmen, übernehmen wir diese Aktualisierung selbstverständlich wie gewohnt ohne zusätzliche Kosten – ebenso wie alle anderen (aufgrund sonstiger Rechtsetzung) notwendigen Anpassungen. Bei weitergehendem Beratungsbedarf kontaktieren Sie uns gerne: kontakt/at/steuerberater-dill.de

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