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Jetzt schon an die Steuererklärung 2023 denken!

DILL-NEWSLETTER 11/2022: Tipps zur Reduzierung der Einkommensteuer

Jetzt schon an die nächste Steuererklärung denken!

Jetzt schon an die Steuererklärung 2023 denken!Wer eine Steuererklärung abgibt, kann laut Bund der Steuerzahler im Schnitt mit einer Erstattung von 1.051 Euro rechnen. Denn hier lassen sich steuermindernde Ausgaben geltend machen. Bevor nun das „alte“ Jahr 2022 zu Ende geht, lohnt es sich daher, über bestimmte Punkte nachzudenken, welche die Einkommensteuerbelastung senken können.

„Um ihre Steuerbelastung für 2022 zu senken, können Steuerzahler in den kommenden Tagen vor dem Jahreswechsel noch einige entscheidende Weichen stellen“, sagt Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg. Denn bestimmte Ausgaben können in der Steuererklärung im kommenden Jahr geltend gemacht werden. So lässt sich die vom Finanzamt festgelegte Einkommensteuer noch reduzieren.

Werbungskosten richtig geltend machen

Einer der wichtigsten Punkt sind dabei Werbungskosten. „Diese hat fast jeder Arbeitnehmer, zählen dazu doch schließlich Ausgaben etwa für den Arbeitsweg oder Kosten benötigter Arbeitsmittel“, erklärt Steuerexperte Dill. Daher steht auch jedem Arbeitnehmer eine Werbungskostenpauschale zu. Diese zieht das Finanzamt automatisch vom Arbeitslohn ab – aber nur bei Abgabe einer Steuererklärung.

Für das Jahr 2022 hat der Gesetzgeber diese Pauschale rückwirkend von 1.000 Euro auf 1.200 Euro angehoben. „Wenn der Arbeitnehmer jedes Jahr konstant berufliche Kosten bis zur Höhe der Pauschale geltend macht, lässt sich nicht wirklich ein steuerlicher Mehrwert erzielen“, weiß Steuerberater Dill. Schließlich gewährt das Finanzamt die Pauschale ohnehin.

Daher kann es sich lohnen, berufliche Kosten jahresweise zusammenzuballen, um die genannte 1.200-Euro-Grenze in einem Jahr zu überspringen. „Arbeitnehmer sollten daher jetzt prüfen, ob ihre tatsächlich angefallenen Werbungskosten für 2022 den Pauschbetrag bereits erreicht haben oder sogar schon übersteigen“, rät der Limburger Steuerexperte.

Zu den Werbungskosten zählen:

  • die Pendlerpauschale von 0,30 Euro je Entfernungskilometer (ab dem 21. Kilometer: 0,38 Euro),
  • die Kosten für Arbeitsmittel, Berufskleidung und Fortbildungen sowie
  • Gewerkschaftsbeiträge.

Nicht vergessen: Auch die Homeoffice-Pauschale in Höhe von 5 Euro pro Tag (maximal 600 Euro pro Jahr) zählt zu den Werbungskosten.

„Wenn alle Kosten zusammengerechnet bereits höher liegen als der Pauschbetrag, lohnt es sich besonders, über weitere beruflich veranlasste Anschaffungen nachzudenken“, sagt Wolfgang Dill. Schließlich mindert jeder weitere hierfür ausgegebene Euro in diesem Jahr die persönliche Steuerlast im kommenden Jahr. Im Zweifel heißt das also, sich vor dem Jahreswechsel noch einen neuen Computer, Schreibtisch oder Bürostuhl zuzulegen.

Ist der Handwerker noch schnell verfügbar?

Private Haushalte dürfen Lohnkosten für Handwerker mit 20 % von der tariflichen Einkommensteuer abziehen (gemäß § 35a EStG). „Das Finanzamt erkennt Lohnkosten bis 6.000 Euro pro Jahr an, der Steuerbonus beträgt also maximal 1.200 Euro“, rechnet Steuerberater Dill vor. Eine Steuerersparnis kurz vor Jahresende ist drin, wenn Steuerzahler die Höchstbeträge für Handwerkerleistungen in diesem Jahr noch nicht komplett ausgeschöpft haben. In diesem Fall können sie vor Silvester noch offene Handwerkerrechnungen begleichen oder ausstehende Reparaturen in Auftrag geben und bezahlen. Sind die Höchstbeträge für 2022 bereits voll ausgeschöpft, sollten die Kosten möglichst auf das nächste Jahr verschoben werden. Voraussetzung für all diese Planspiele ist natürlich, überhaupt zeitnah einen Termin mit einem Handwerker zu bekommen. „Sie haben bekanntlich aktuell alle recht volle Auftragsbücher“, weiß Steuerberater Dill auch vom eigenen Klientel zu berichten.

Außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung

„Selbst getragene Kosten für ärztliche Behandlungen, Krankenhausaufenthalte, Medikamente und Brillen können als außergewöhnliche Belastungen abgerechnet werden“, erläutert Steuerberater Dill. Bevor sich die Kosten allerdings steuermindernd auswirken, berechnet das Finanzamt die so genannte zumutbare Belastung. Diese zieht es dann vom geltend gemachten Betrag ab. Daher macht es auch hier Sinn, diese Kosten möglichst in einem Jahr zusammenzuballen.

„Krankheitskosten lassen sich in vielen Fällen sicherlich schlecht planen“, weiß auch Steuerfachmann Dill. Ein paar Einflussmöglichkeiten gibt es aber doch. So fallen gerade bei chronischen Erkrankungen oder einfach „nur“ alltäglichen bzw. altersbedingten gesundheitlichen Einschränkungen (zum Beispiel des Sehvermögens) regelmäßig Ausgaben an, bei denen die Krankenkasse nicht alle Kosten übernimmt.

Steuerzahler sollten daher zunächst sämtliche Krankheitskosten zusammenrechnen, die im Jahr 2022 bereits angefallen sind. „Ergibt die Berechnung, dass die zumutbare Belastung für das Jahr bereits überschritten ist, können sie schnell nachlegen und beispielsweise noch eine Brille kaufen“, so Steuerberater Dill. Ergibt die überschlägige Berechnung dagegen, dass 2022 bisher nur wenige oder noch gar keine außergewöhnlichen Belastungen angefallen sind, kann es sinnvoll sein, absehbare Kosten auf 2023 zu verschieben.

Spenden oder andere Beiträge für gemeinnützige Einrichtungen

Gerade in der Advents- und Weihnachtszeit ist die Spendenbereitschaft sehr groß. Die gute Tat kann sich sogar steuerlich auszahlen. „Spenden, aber auch Mitgliedsbeiträge an steuerbegünstigte Organisationen können in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben abgezogen werden“, erläutert Steuerberater Wolfgang Dill. Steuerpflichtige dürfen sie in einer Höhe von bis zu 20 % des Gesamtbetrags ihrer Einkünfte von der Steuer absetzen. Wer also zum Beispiel 40.000 Euro im Jahr verdient, kann bis zu 8.000 Euro Spenden absetzen. Fällt die Spendensumme höher aus, ist über einen Vermerk in der aktuellen Steuererklärung ein Spendenvortrag in das nächste Jahr möglich.

Was können Sie tun?

Denken Sie in Ihrer Steuererklärung an alles!

Neben den genannten Punkten lassen sich in der Steuererklärung natürlich noch wesentlich mehr Punkte steuermindernd geltend machen. Dazu zählen etwa die Vorsorgeaufwendungen (also Beiträge zur gesetzlichen oder privaten Altersvorsorge sowie Krankenversicherung). Wir erstellen gerne für Sie Ihre Steuererklärung: kontakt/at/steuerberater-dill.de

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