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Kein Steuerabzug für bürgerliche Kleidung – aber…

DILL-NEWSLETTER 06/2022: BFH-Urteil zu Betriebsausgaben eines Selbstständigen

Kein Steuerabzug für bürgerliche Kleidung – aber…

Kein Steuerabzug für bürgerliche Kleidung – aber…Ein Betriebsausgabenabzug für bürgerliche Kleidung scheidet grundsätzlich aus. Das gilt auch dann, wenn diese ausschließlich bei der Berufsausübung getragen wird, stellte der Bundesfinanzhof noch einmal klar. Im entschiedenen Fall könnte es aber zumindest ein kleines Schlupfloch geben.

In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall ging es um ein Ehepaar; beide Partner waren als Trauerredner tätig (BFH, Urteil vom 16. März 2022, Az. VIII R 33/18). Beide übten die Tätigkeit zunächst jeweils selbstständig aus, später war die Ehefrau bei ihrem Mann angestellt.

Anschaffung, Änderung, Reparatur und Reinigung keine Betriebsausgaben

Das Paar machte bei der Gewinnermittlung die Aufwendungen u.a. für schwarze Anzüge, Blusen und Pullover als Betriebsausgaben geltend. Die steuerliche Berücksichtigung dieser Aufwendungen – wozu neben der Anschaffung etwa auch Änderung, Reparatur und Reinigung zählten – lehnte aber sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht ab.

Der BFH bestätigte, dass Aufwendungen für Kleidung als unverzichtbare Aufwendungen der Lebensführung (nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG) grundsätzlich nicht abziehbar sind. Sie sind nur dann als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, wenn es sich um Aufwendungen für typische Berufskleidung handelt (i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG). „Schwarze Anzüge, Blusen und Pullover fallen hier eben nicht unter eine typische Berufskleidung“, erklärt Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg. Schließlich können diese auch privat getragen werden – ergo handelt es sich um bürgerliche Kleidung.

Bundesfinanzhof bleibt seiner Rechtsprechung treu

Für solche Kleidung ist kein Betriebsausgabenabzug zu gewähren, stellte der BFH auch mit Blick auf seine bisherige Rechtsprechung ausdrücklich klar. „Das gilt selbst dann, wenn die Kleidung ausschließlich bei der Berufsausübung benutzt oder das Tragen von schwarzer Kleidung von den Trauernden erwartet wird“, bedauert Dill.

Konkret heißt das also:

  • Aufwendungen für bürgerliche Kleidung führen selbst dann nicht zum Betriebsausgabenabzug, wenn der Steuerpflichtige diese Kleidung ausschließlich bei der Berufsausübung benutzt.
  • Auch ein erhöhter, beruflich veranlasster Verschleiß von bürgerlicher Kleidung kann grundsätzlich nicht zu einem Betriebsausgabenabzug führen.
  • Dies gilt ebenfalls, wenn die konkreten Kleidungsstücke ohne die beruflichen Gründe überhaupt nicht angeschafft worden wären.

Was ist „typische Berufskleidung“?

Der Begriff „typische Berufskleidung“ ist gesetzlich nicht näher definiert. Aus der Rechtsprechung ergeben sich aber Anhaltspunkte. So sind davon nur Kleidungsstücke umfasst, die

  • nach ihrer Beschaffenheit objektiv nahezu ausschließlich für die berufliche Nutzung bestimmt und geeignet sind;
  • wegen der Eigenart des Berufs nötig sind bzw. bei denen sich die berufliche Verwendungsbestimmung bereits aus ihrer Beschaffenheit bestimmt.

Letzteres ergibt sich entweder durch ihre Unterscheidungsfunktion, wie z.B. bei Uniformen bzw. durch dauerhaft angebrachte Firmenembleme, oder aber durch ihre Schutzfunktion (wie bei Schutzanzügen, Arbeitsschuhen o.Ä.).

Sachlohn für die angestellte Ehefrau?

Wolfgang Dill macht Betroffene jedoch auf einen weiteren Aspekt des Urteils aufmerksam: Die Ehefrau war später ja nicht mehr selbstständig tätig, sondern als Angestellte ihres Ehemanns. Hier könnte möglicherweise doch noch ein Betriebsausgabenabzug in Betracht kommen, so der Limburger Steuerexperte. Etwa dann, wenn der Ehemann als Arbeitgeber seiner angestellten Ehefrau die Kleidung als Sachlohn zur Verfügung stellt (gemäß § 4 Abs. 4 EStG). Aber aufgepasst: „Das Finanzamt erkennt einen geleisteten Sachlohn grundsätzlich nur dann als Betriebsausgabe an, wenn im Arbeitsvertrag eine klare und eindeutige Vereinbarung über die Überlassung der Kleidung getroffen wurde“, mahnt Steuerberater Dill. Steuerlich ist ein Betriebsausgabenabzug dann aber nur nach den Grundsätzen über Verträge zwischen nahen Angehörigen anzuerkennen.


Was können Sie tun?

Finden Sie den richtigen steuerlichen Umgang mit Ihren Betriebsausgaben!

Betriebsausgaben sind Ausgaben, die bei einem Selbstständigen oder in einem Unternehmen aufgrund der betrieblichen Tätigkeit anfallen, sie müssen also betrieblich veranlasst sein. Sie lassen sich entweder vollständig oder teilweise von den Betriebseinnahmen absetzen, also steuerlich abziehen. Zudem verringern sie den Gewinn eines Unternehmens. Wie Sie mit Betriebsausgaben steuerlich richtig umgehen sowie Betriebsprüfungen und Nachfragen des Finanzamts vermeiden, erklären wir Ihnen gerne in einem persönlichen Beratungsgespräch: kontakt/at/steuerberater-dill.de

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