Sachzuwendungen und Aufwandsentschädigungen
DILL-NEWSLETTER 10/2021: Sachzuwendungen und Aufwandsentschädigungen
Handy auf Firmenkosten
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern einige steuerfreie Leistungen neben dem Lohn anbieten. Hierzu sind durchaus kreative Lösungswege möglich – wenn da dann nur das Finanzamt nicht so schnell misstrauisch würde.
„In vielen Branchen ist es üblich und macht auch durchaus Sinn, den Arbeitnehmern bestimmte Zusatzleistungen neben der Lohnzahlung anzubieten“, sagt Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg. Den Zusammenhang zwischen Arbeits- und Privatsphäre erkennt der Fiskus durchaus an und stellt viele Sachzuwendungen oder Aufwandsentschädigungen einkommensteuerfrei. So können etwa Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten (z.B. Smartphones) sowie deren Zubehör steuerfrei bleiben (gemäß § 3 Nr. 45 EStG).
Optimierung des Entlohnungssystems einer GmbH
„Je nach Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann das Finanzamt allerdings misstrauisch werden“, mahnt Steuerexperte Dill. So sah sich eine GmbH dem Vorwurf eines Gestaltungsmissbrauchs ausgesetzt. Im Rahmen einer Optimierung ihres Entlohnungssystems beabsichtigte sie, ihren Mitarbeitern ab dem Jahr 2015 Sachzuwendungen und Aufwandsentschädigungen zu gewähren. Unter anderem wollte die GmbH ihnen Mobiltelefone zur privaten Nutzung überlassen. Die Telefone sollten in ihrem Eigentum stehen, der Kostenersatz für die Arbeitnehmer sollte steuerfrei bleiben.
Statt eine Vielzahl neuer Mobiltelefone zu kaufen, bediente sich die GmbH eines Kniffs: Sie erwarb die ursprünglich den Arbeitnehmern gehörenden Mobiltelefone per Kaufvertrag. Die jeweiligen Kaufpreise betrugen zwischen 1 Euro und 6 Euro. Des Weiteren vereinbarten die Vertragsparteien, dass die Firma die Mobilfunkkosten bis zu einer bestimmten Höhe übernimmt. Dazu mussten die Arbeitnehmer allerdings die Kosten nachweisen. Darüber hinaus war der Überlassungsvertrag an das bestehende Arbeitsverhältnis geknüpft.
Handyverkauf für 1 Euro nicht üblich?
Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung ging das Finanzamt davon aus, dass die Überlassung lohnsteuerpflichtig ist. Die Prüferin vertrat die Auffassung, dass die Übernahme der Handygebühren nicht steuerfrei habe erfolgen können, da es sich bei dem vorliegenden Sachverhalt um eine unangemessene rechtliche Gestaltung nach § 42 Abgabenordnung (AO) gehandelt habe. Die Gestaltung wäre von einem verständigen Dritten in Anbetracht des wirtschaftlichen Sachverhalts und der wirtschaftlichen Zielsetzung ohne den Steuervorteil nicht gewählt worden. Einem fremden Dritten wäre das eigene Mobiltelefon zum marktüblichen Wert, nicht aber für nur 1 Euro überlassen worden. Schließlich bestehe durchaus ein Markt für gebrauchte Handys.
Dementsprechend sei der Verkauf zu diesem günstigen Preis lediglich wegen der damit verbundenen Inanspruchnahme der Steuerbefreiungsvorschrift erfolgt. Daraus folge, dass die von der GmbH übernommenen Unkosten für die Handynutzung gemäß dem Hinweis 3.45 zu R 3.45 der Lohnsteuerrichtlinien (LStH) steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellten.
Finanzgericht München gab der Klage der GmbH statt
Hiergegen klagte die GmbH – mit Erfolg. Die Übernahme der Telekommunikationskosten für die private Handynutzung der Arbeitnehmer konnte steuerfrei erfolgen, entschied das Finanzgericht München (FG München, Urteil vom 20. November 2020, Az. 8 K 2655/19). „Bei den Telekommunikationsgeräten handelte es sich in den Augen der Richter um betriebliche Geräte der Arbeitgeberin, die privat genutzt wurden“, erläutert Steuerberater Dill. Hinsichtlich der Übereignung der Mobiltelefone lag weder ein Scheingeschäft noch ein Gestaltungsmissbrauch vor. Auch die Tatsache, dass die GmbH für von den Arbeitnehmern abgeschlossene und auf deren Namen laufende Mobilfunkverträge die Verbindungsentgelte übernommen hatte, stehe der Steuerfreiheit nicht entgegen. Zu welchem Preis sie ihren Arbeitnehmern die Mobiltelefone abgekauft hat, sei dabei unerheblich.
Diese Entscheidung will das Finanzamt so allerdings nicht stehen lassen. Es legte Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) ein. Nun bleibt also noch abzuwarten, wie die Richter hier entscheiden (Az. des BFH: VI R 50/20).
Was können Sie tun?
Reizen Sie Gestaltungsspielräume nicht allzu sehr aus!
Stand jetzt hat die GmbH in dem entschiedenen Fall das Steuerrecht auf ihrer Seite. Doch selbst wenn die Entscheidung des Finanzgerichts vor dem Bundesfinanzhof Bestand haben sollte, raten wir Unternehmen: Nutzen Sie Ihre Gestaltungsspielräume gerne aus – aber sparen Sie sich möglichst einen nervenzehrenden und oft auch teuren Streit mit dem Finanzamt. Wie Sie möglichst auf der rechtssicheren Seite bleiben, klären wir gerne in einem persönlichen Beratungsgespräch: kontakt/at/steuerberater-dill.de
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