Aufpassen, wenn der Lohn aufgestockt wird: Kurzarbeitergeld kann sich auf die Steuererklärung auswirken
DILL-NEWSLETTER 2/2021: Aufpassen, wenn der Lohn aufgestockt wird
Kurzarbeitergeld kann sich auf die Steuererklärung auswirken
Weil Corona den Betrieb in Schwierigkeiten brachte, mussten und müssen zahlreiche Arbeitnehmer Kurzarbeit verrichten. Damit verbunden ist eine geringere Lohnauszahlung, die aber von der Agentur für Arbeit mit Kurzarbeitergeld steuerfrei aufgestockt werden kann. Was viele Betroffene nicht wissen: Das kann sich auch auf den Steuerersatz auswirken – und eine Steuernachforderung vom Finanzamt nach sich ziehen!
Frühzeitig in der Corona-Krise hatte die Bundesregierung viele Hilfeleistungen beschlossen, einige davon wurden zwischenzeitlich auf dieses Jahr verlängert. Dazu zählen unter anderem die Regelungen rund um die Kurzarbeit.
Steuerfreie Auszahlung – aber der Steuersatz steigt
„Das Kurzarbeitergeld ist eine Lohnersatzleistung, die steuerfrei ist. Nur der steuerpflichtige Arbeitslohn unterliegt der Lohnsteuer, der Arbeitgeber passt das automatisch an“, erklärt Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg. Auch Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld, zum Saison-Kurzarbeitergeld und zum Transfer-Kurzarbeitergeld sind in den meisten Fällen steuerfrei. Das gilt nach aktuellem Stand für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29. Februar 2020 beginnen und vor dem 1. Januar 2022 enden.
„Allerdings können sich die Zahlungen in der Veranlagung zur Einkommensteuer bei der Ermittlung des Steuersatzes auswirken“, weiß Steuerexperte Dill. Bei der Bemessung des laufenden monatlichen Lohnsteuerabzugs wurde das Kurzarbeitergeld vom Arbeitgeber nämlich nicht berücksichtigt. Hier kommt nun der so genannte Progressionsvorbehalt ins Spiel: „Um den persönlichen Steuersatz zu ermitteln, rechnet das Finanzamt das Kurzarbeitergeld – einschließlich steuerfreier Arbeitgeberzuschüsse – den steuerpflichtigen Einkünften fiktiv hinzu“, erläutert der Limburger Steuerberater. Daraus kann sich dann ein höherer Steuersatz ergeben. Daher können auf manche Arbeitnehmer für die Jahre 2020 und 2021 (frühestens also in diesem oder im nächsten Jahr) Einkommensteuer-Nachforderungen zukommen.
Wie genau, das macht unser Rechenbeispiel deutlich:
- Das vereinbarte Grundgehalt von Arbeitnehmer Max M. im Jahr 2020 betrug 40.000 Euro. In der Lohnsteuerklasse 1 (für Singles) würden darauf normalerweise rund 8.450 Euro Einkommensteuer fällig.
- Das vom Arbeitgeber ausbezahlte Gehalt sank nun aber wegen Kurzarbeit auf 36.000 Euro. Der Arbeitgeber führte demnach insgesamt rund 7.100 Euro Einkommensteuer für Max M. an das Finanzamt ab.
- Dazu bekam Max M. von der Agentur für Arbeit 2.000 Euro Kurzarbeitergeld, auf das keine Einkommensteuer anfiel.
- Das Kurzarbeitergeld muss Max M. in seiner Einkommensteuererklärung für 2020 angeben. Entsprechend dieser so genannten „Progressionseinkünfte“ berechnet das Finanzamt nun anhand eines fiktiven zu versteuernden Einkommens einen höheren, so genannten „besonderen Steuersatz“ (für das ausbezahlte Gehalt) – wodurch die Einkommensteuer auf rund 7.360 Euro steigt. Max M. müsste also etwa 260 Euro Steuern nachzahlen.
Ab einer bestimmten Höhe beim Kurzarbeitergeld ist eine Steuererklärung nötig
Wichtig zu wissen: Wer im Jahr 2020 Kurzarbeitergeld in Höhe von mehr als 410 Euro erhalten hat, muss in jedem Fall in diesem Jahr eine Steuererklärung abgeben! „Das gilt auch für angestellte Beschäftigte, die bislang auf die Abgabe verzichtet haben“, mahnt Wolfgang Dill. Andernfalls kann das Finanzamt sogar Sanktionen beschließen, etwa eine Zwangsgeldandrohung und -festsetzung.
Was können Sie tun?
Planen Sie eine mögliche Steuerrückzahlung rechtzeitig in Ihr privates Haushaltsbudget ein!
Ob und in welcher Höhe eine Nachzahlung anfällt, hängt von vielen Faktoren ab, unter anderem von der Dauer und dem Anteil der Kurzarbeit. Eine entscheidende Rolle spielen auch der individuelle Grenzsteuersatz und die Steuerklassenverteilung bei Ehegatten. Beschäftigte in Kurzarbeit sollten jedenfalls monatlich etwas Geld für eine mögliche Steuerforderung zurücklegen, damit diese kein Problem bereitet.
In der Steuererklärung können sie aber ohnehin noch Werbungskosten und anderweitige steuermindernde Tatsachen geltend machen, die eine mögliche Steuernachzahlung schmälern oder sogar noch zu einer Steuerrückzahlung führen können. Wir helfen Ihnen bei Fragen dazu gerne weiter: kontakt/at/steuerberater-dill.de
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