Schenkungsteuer: Eine Luxuskreuzfahrt unterm Weihnachtsbaum? Steuerlich kein großes Problem!
DILL-NEWSLETTER 7/2018: Streit um die Schenkungsteuer
Eine Luxuskreuzfahrt unterm Weihnachtsbaum? Steuerlich kein großes Problem!
Das Fest der Liebe steht vor der Tür. Machen Sie sich Gedanken über ein besonders großzügiges Last-Minute-Geschenk? Dann sollten Sie die entsprechenden Freibeträge kennen.
Zugegeben: Nur die Allerwenigsten dürften unterm Weihnachtsbaum eine Einladung zu einer Luxuskreuzfahrt im Wert von 500.000 Euro vorfinden. „Aber selbst wenn es nicht gleich in solch schwindelerregende Kostenhöhen geht, kann sich bei großzügigen Geschenken doch schnell die Frage nach der Schenkungsteuer stellen“, weiß Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg.
Freibeträge orientieren sich am Verwandtschaftsgrad
Grundsätzlich gelten natürlich bestimmte Steuerfreibeträge. Doch diese Freibeträge sind nicht erst bei 500.000 Euro erreicht. „Vielmehr geht es hier nach der verwandtschaftlichen Beziehung zueinander“, erklärt Steuerexperte Dill.
Die hier geltenden Freibeträge staffeln sich wie folgt (es gelten je nachdem unterschiedliche Steuerklassen):
- Ehegatten, eingetragene Lebenspartner: 500.000 Euro (Steuerklasse 1)
- Kinder, Enkelkinder (wenn deren Eltern verstorben sind), Stiefkinder, Adoptivkinder: 400.000 Euro (Steuerklasse 1)
- Enkelkinder: 200.000 Euro (Steuerklasse 1)
- Eltern, Großeltern, Nichten/ Neffen, Geschwister, geschiedene Ehepartner: 20.000 Euro (Steuerklasse 2)
- Kein verwandtschaftliches Verhältnis: 20.000 Euro (Steuerklasse 3)
Das heißt also: „Ein Ehemann könnte seiner Ehefrau sehr wohl eine Kreuzfahrt, die bis zu 500.000 Euro kostet, steuerfrei schenken“, schmunzelt Steuerberater Dill. Er sollte es nur nicht – rein aus steuerlicher Sicht natürlich! – zur Regel machen: „Der Schenkungsfreibetrag gilt im Prinzip für einen Zeitraum von zehn Jahren“, mahnt der Steuerexperte. Nach Ablauf von zehn Jahren kann der Schenkungsteuer-Freibetrag aber erneut in Anspruch genommen werden.
Mann schenkte Lebensgefährtin Kreuzfahrt – für 500.000 Euro
In einem nun vom Finanzgericht Hamburg entschiedenen Fall ging es aber um eine tatsächlich 500.000 Euro teure Kreuzfahrt in einer Luxuskabine (Penthouse Grand Suite mit Butlerservice), die ein Mann seiner Lebensgefährtin schenkte. Es bestand also kein verwandtschaftliches Verhältnis im Sinne des Gesetzes. Deshalb bekam der großzügige Schenker wohl auch noch während der fünf Monate währenden Reise etwas kalte Füße.
Er informierte daher noch von hoher See aus das Finanzamt über den Sachverhalt und erbat eine schenkungsteuerrechtliche Einschätzung. Das Amt forderte ihn daraufhin zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung auf. Dem folgte der Passagier bereitwillig – er erklärte aber nur einen Betrag von rund 25.000 Euro, der auf Anreisekosten der Lebensgefährtin und ihren Kostenanteil für Ausflüge und Verpflegung entfiel. Das Finanzamt berücksichtigte dagegen einen steuerpflichtigen Erwerb der Lebensgefährtin in Höhe der hälftigen Gesamtkosten zuzüglich der vom Schenker übernommenen Steuer. Es kam zum Streit vor Gericht.
Vor Gericht und in hoher See in Gottes Hand?
„Ob nun die Finanzrichter in Hamburg ein besonderes Verständnis für die Nöte von Seefahrern haben oder nicht, lässt sich zwar nicht so genau sagen“, scherzte Steuerberater Dill – für die speziellen „Nöte“ der Lebensgefährtin hatten sie es jedenfalls. Daher gaben sie der Klage des Mannes gegen den Schenkungsteuerbescheid auch statt (FG Hamburg, Urteil vom 12. Juni 2018, Az. 3 K 77/17). Denn der Mann habe seiner Lebensgefährtin zwar ein eigenes Forderungsrecht gegenüber dem Reiseveranstalter eingeräumt. Dadurch sei sie aber nicht in dem erforderlichen Maße bereichert worden. Schließlich habe die Frau hierüber gar nicht frei verfügen können. Die Zuwendung war im Endeffekt an die Bedingung geknüpft, den Mann zu begleiten.
Eher Gefälligkeit als Geschenk
Allein die „Mitnahme“ auf die Kreuzfahrt sei im Ergebnis nur als Gefälligkeit zu beurteilen, so das Gericht. Eine Vermögensmehrung bei der Lebensgefährtin sei auch nicht durch einen Verzicht des Klägers auf Wertausgleich erfolgt. Denn es handele sich um Luxusaufwendungen, die die Lebensgefährtin sonst nicht aufgewandt hätte. Und letztlich sei auch durch das Erleben der Reise selbst keine Vermögensmehrung eingetreten. Die Begleitung auf der Reise erschöpfe sich vielmehr im gemeinsamen Konsum.
Ganz aus dem Schneider ist das Paar dadurch aber noch nicht. Das Finanzgericht hat nämlich die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen (Revision eingelegt, Az. des BFH: II R 24/18).
Foto: Maridav/AdobeStock
Was können Sie tun?
Nutzen Sie die Freibeträge bei der Schenkungssteuer optimal aus!
Wollen Großeltern ihren Enkeln oder Schwiegerkindern ein größeres Geschenk zukommen lassen, stehen sie vor einem Problem: Hier liegt der Schenkungsteuer-Freibetrag deutlich niedriger als bei Schenkungen von Eltern an Kinder. Dieses Problem kann etwa durch eine so genannte Kettenschenkung umgangen werden. Die Großeltern schenken die Zuwendung zuerst ihren Kindern, die diese wiederum an ihre Kinder weiter verschenken. Mit einer solchen Konstruktion hat selbst der Bundesfinanzhof kein Problem – aber nur, wenn ganz bestimmte Spielregeln dabei eingehalten werden. So darf es etwa keine Verpflichtung zum Weiterverschenken geben. Wir erklären Ihnen gerne, worauf Sie bei einer solchen Kettenschenkung ganz genau achten sollten: kontakt/at/steuerberater-dill.de