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Worauf Sie bei der Steuerbefreiung für Gewinnausschüttungen achten müssen

DILL-NEWSLETTER 2/2018: Günstigerprüfung: Ein Antrag allein reicht nicht aus

Worauf Sie bei der Steuerbefreiung für Gewinnausschüttungen achten müssen


Frau im Goldregen

Die Ausschüttung aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft unterliegt zunächst einmal der Abgeltungsteuer in Höhe von 25%. Eine Besteuerung in dieser Höhe ist jedoch längst nicht für jeden Steuerpflichtigen die günstigste Variante. Entsprechend sieht das Steuerrecht unter bestimmten Voraussetzungen ein Wahlrecht vor.

Zunächst: Die Abgeltungsteuer auf Ausschüttungen aus einer Kapitalgesellschaftsbeteiligung auswählen können nur diejenigen, die

  • zu mindestens 25 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt sind oder
  • für die Gesellschaft beruflich tätig sind und dabei mindestens 1 % der Anteile halten.

Achtung: Steuerpflichtige müssen selbst aktiv werden

„Um ihr Wahlrecht wahrzunehmen, müssen die Steuerpflichtigen jedoch von sich aus aktiv werden“, mahnt Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg. Das Finanzamt stellt nämlich nur auf Antrag auf die Regelbesteuerung um. „Dieser Antrag muss eigentlich spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung gestellt werden“, sagt Steuerexperte Dill mit Verweis auf das Einkommensteuergesetz (EStG).

Aber was heißt „eigentlich“? Der Bundesfinanzhof zeigte sich im Fall eines Ehepaares aus Hessen bezüglich dieser Frist jetzt überraschend gnädig (BFH, Urteil vom 29. August 2017, Az. VIII R 33/15). Zum Hintergrund des Falls: Die zusammen veranlagten Eheleute bezogen aus einer 40%igen Beteiligung an einer GmbH eine Gewinnausschüttung in Höhe von 18.000 Euro. Hierfür nahm bereits die GmbH den Kapitalertragsteuerabzug vor.

Die Eheleute gaben in ihrer – ohne Inanspruchnahme einer steuerlichen Beratung – erstellten Einkommensteuererklärung diese Ausschüttung in der Anlage KAP als „Kapitalerträge, die dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben“ an. Gleichzeitig beantragten sie in Zeile 4 ihrer Anlage KAP (siehe Abbildung), die Günstigerprüfung für sämtliche Kapitalerträge durchzuführen (die Eheleute gaben noch weitere Kapitalerträge in Höhe von 2.457 Euro an). Sie stellten allerdings keine separaten Anträge auf Günstigerprüfung. „Und genau die sind für eine reibungslose Umstellung auf die Regelbesteuerung eigentlich notwendig“, so Steuerberater Dill.

Umstellung im Vorfeld bewirkt Anwendung des Teileinkünfteverfahrens

Denn: Wird im Vorfeld auf Regelbesteuerung umgestellt, werden die Einkünfte aus Ausschüttungen nicht nur der tariflichen Einkommensteuer unterworfen. „Gleichzeitig wendet das Finanzamt das Teileinkünfteverfahren an, was zu einer 40%igen Steuerfreistellung der Erträge führt“, erläutert der Limburger Steuerexperte. Weiterer Vorteil: Bei den Kapitaleinnahmen lassen sich Finanzierungskosten in Abzug bringen.

Wie aber verfuhr das Finanzamt nun in dem geschilderten Fall? Im Rahmen der Günstigerprüfung kam es zwar schon zu dem Schluss, dass die Besteuerung der Kapitalerträge der Eheleute im Rahmen der tariflich zu besteuernden Einkünfte vorteilhafter war. Entsprechend berücksichtigte es die Kapitaleinkünfte in Höhe von rund 20.500 Euro eben auch als tariflich zu besteuernde Einkünfte. Soweit, so gut. Allerdings zog das Finanzamt hiervon lediglich den Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 Euro ab. Die anteilige Steuerbefreiung in Höhe von 40% (gemäß § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. d. EStG) für die Ausschüttung blieb dagegen unberücksichtigt.

Beim Erhalt des Steuerbescheids bemerkten die Eheleute ihr Versäumnis. Und klagten gegen den Bescheid. Schließlich hätten sie das Antragsrecht und die Frist (des § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG) nicht gekannt. Wegen der komplizierten Abfragelogik des Formulars hätten sie auch nicht erkannt, dass sie neben dem Vermerk in Zeile 4 der Anlage KAP einen weiteren Antrag auf Günstigerprüfung hätten stellen müssen, um eine Nullfestsetzung zu erreichen. Sie hätten geglaubt, mit dem Vermerk an dieser Stelle im Formular alles Notwendige getan zu haben, um die für sie günstigste Besteuerung zu erreichen.

Unwissenheit schützt vor Strafe nicht? Manchmal schon!

Das Finanzamt aber stellte auf stur. Bis es nun vom BFH zurückgepfiffen wurde. „Hier zeigt sich, dass Unwissenheit manchmal doch vor Strafe schützt“, schmunzelt Steuerberater Dill. Das Gericht entschied: Sowohl die Unkenntnis des Antragsrechts als auch die Unkenntnis, einen weiteren Antrag neben dem Vermerk in der Anlage KAP stellen zu können bzw. zu müssen, können bei einem nicht fachkundig beratenen Steuerpflichtigen unverschuldet sein. Entsprechend könne dies zur Wiedereinsetzung in die Antragsfrist berechtigen. Dies könne selbst dann gelten, wenn die Anleitung zur Anlage KAP bei Anfertigung der Steuererklärung nicht vollständig gelesen wurde.

Das große Glück der Steuerpflichtigen: Die Richter hielten die Anleitung in Bezug auf die Antragsrechte für unzureichend. Denn zur Günstigerprüfung enthält die Anleitung die (in dieser Absolutheit unvollständige und damit irreführende) Aussage, aufgrund des Antrags werde „das Finanzamt prüfen, ob sich eine niedrigere Besteuerung Ihrer Kapitalerträge ergibt“. Zudem fehle in der Anleitung ein Hinweis auf die Möglichkeit, kumulative Anträge (gemäß § 32d Abs. 6 EStG und gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG) stellen zu können. Und es gebe auch keine Aufklärung zu den Rechtsfolgen, die sich bei einer Kombination der Anträge ergeben.

Steuerfachmann Wolfgang Dill zieht folgendes Fazit: „Natürlich kann man sich immer gegen einen Einkommensteuerbescheid wehren. Aber mit einer Steuerberatung im Vorfeld hätte sich das Ehepaar eine Menge Ärger sparen können.“

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Foto: lassedesignen/fotolia.de


Was können Sie tun?

Sparen Sie sich den Ärger und ziehen Sie von Anfang an einen Steuerberater hinzu!

Dass Unwissenheit vor Strafe schützt, wird wohl auch in Zukunft eine Ausnahme bleiben. Verlassen Sie sich daher lieber von Anfang an auf steuerfachmännische Unterstützung! Wir helfen Ihnen gerne bei allen Fragen rund um die Besteuerung von Kapitaleinkünften, zur Günstigerprüfung sowie zur Umstellung der Besteuerung weiter: kontakt/at/steuerberater-dill.de