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Photovoltaik-Anlage für Wärmepumpe nicht begünstigt

DILL-NEWSLETTER 10/2026: Steuerbonus für die energetische Sanierung

Photovoltaik-Anlage für Wärmepumpe nicht begünstigt

WärempumpeWer eine Photovoltaik-Anlage installiert und den erzeugten Strom für eine Wärmepumpe nutzt, kann die Kosten dafür nicht automatisch steuerlich geltend machen. Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass eine Photovoltaik-Anlage auch in Kombination mit einer Wärmepumpe keine begünstigte energetische Maßnahme nach § 35c EStG darstellt.

Nach § 35c EStG können Steuerpflichtige unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen an selbst genutzten eigenen Wohngebäuden beanspruchen. Dazu gehört unter anderem die Erneuerung der Heizungsanlage. Welche Maßnahmen begünstigt sind, konkretisiert die Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV). „Die steuerliche Förderung ist dabei an festgelegte technische und rechtliche Voraussetzungen gebunden“, erklärt Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg. Nicht jede Investition, die Energie spart oder den Ausstoß von Treibhausgasen reduziert, fällt automatisch darunter.

Photovoltaik-Anlage und Wärmepumpe als einheitliche Maßnahme?

Bislang umstritten war, ob auch die Installation einer Photovoltaik-(PV-)Anlage mit Stromspeicher steuerlich begünstigt sein kann, wenn der erzeugte Strom zum Betrieb einer Wärmepumpe dient. Das Finanzgericht Düsseldorf musste klären, ob beide Anlagen als einheitliche energetische Maßnahme zur Erneuerung der Heizungsanlage behandelt werden können (FG Düsseldorf, Urteil vom 7. September 2026, Az. 14 K 1679/25 E; nicht rechtskräftig).

Im Streitfall ersetzte ein Ehepaar im Jahr 2023 seine Gasheizung durch eine Wärmepumpe. Dafür erhielt es eine Förderung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Bereits im Vorjahr hatte das Ehepaar mit der Installation einer PV-Anlage samt Stromspeicher begonnen. Die Anlage ging ebenfalls 2023 in Betrieb. Einen Teil des erzeugten Stroms nutzten die Eheleute für die Wärmepumpe, den übrigen Strom speisten sie gegen Vergütung ins öffentliche Netz ein.

Die Kosten für Anschaffung und Installation der PV-Anlage betrugen 22.670 Euro. Diese Aufwendungen wollten die Eheleute nach § 35c EStG als energetische Maßnahme zur Erneuerung der Heizungsanlage steuerlich berücksichtigen lassen. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab.

Das FG Düsseldorf bestätigte diese Auffassung. PV-Anlage und Wärmepumpe seien zwei eigenständige technische Anlagen, die steuerlich getrennt zu beurteilen seien. Die PV-Anlage erzeuge Strom, aber keine Wärme. Dass der Solarstrom den Betrieb der Wärmepumpe unterstütze, ändere daran nichts. Die Wärmepumpe könne schließlich auch mit Strom aus dem öffentlichen Netz betrieben werden.

Auch innovative Heiztechnik scheidet aus

Die Eheleute argumentierten, die PV-Anlage müsse zumindest als innovative Heiztechnik auf Basis erneuerbarer Energien begünstigt sein. Doch auch dieser Argumentation folgte das Gericht nicht. Die entsprechende Regelung ESanMV sei kein allgemeiner Auffangtatbestand für sämtliche Maßnahmen, die Treibhausgasemissionen reduzieren.

Auch der Stromspeicher führte zu keiner zusätzlichen Steuerermäßigung. Zwar können Batteriespeicher unter bestimmten technischen Voraussetzungen als digitale Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung begünstigt sein. Diese Voraussetzungen waren im Streitfall jedoch nicht erfüllt.
Für die Wärmepumpe selbst kam ebenfalls keine Steuerermäßigung nach § 35c EStG in Betracht. Die Eheleute hatten dafür bereits eine direkte Förderung erhalten. Eine zusätzliche steuerliche Förderung war deshalb ausgeschlossen.

Was bedeutet das für Hausbesitzer?

Das Urteil zeigt, dass die Nutzung erneuerbarer Energien allein nicht für eine Steuerermäßigung nach § 35c EStG ausreicht. „Entscheidend ist, ob die konkrete Maßnahme die gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt“, mahnt Steuerberater Dill. Eine PV-Anlage wird nicht dadurch zur begünstigten Heizungsmaßnahme, dass sie Strom für eine Wärmepumpe liefert.

Das FG Düsseldorf hat die Revision zugelassen. Da das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, bleibt abzuwarten, ob der Bundesfinanzhof die Auffassung des Finanzgerichts bestätigt.

Was können Sie tun?

Prüfen Sie die steuerlichen Fördervoraussetzungen im Rahmen einer energetischen Sanierung!

Prüfen Sie bei der Planung energetischer Sanierungen frühzeitig, welche Fördermöglichkeiten für die einzelnen Maßnahmen infrage kommen. Eine steuerliche Begünstigung nach § 35c EStG sollte nicht allein deshalb eingeplant werden, weil Photovoltaik-Anlage, Stromspeicher und Wärmepumpe technisch zusammenarbeiten. Lassen Sie die Fördervoraussetzungen vor Beginn der Maßnahmen steuerlich prüfen. Wir erledigen das gerne für Sie: kontakt/at/steuerberater-dill.de

 

Foto: Gerd / AdobeStock